Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf der Fl.Nr. 437, Gemarkung Tünzhausen
Hinweis auf GR-Beschluss TOP 4 vom 11.10.2022
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 21.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Allershausen ist die Fläche als „Landwirtschaftliche Fläche“ dargestellt.
Es ist geplant auf der Fl.Nr. 437, Gemarkung Tünzhausen, eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle mit den Maßen 40,06 m x 20,16 m und einem Satteldach mit einer Dachneigung von 15° Grad zu errichten.
Im Außenbereich sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange sind sowohl durch die Darstellung im Flächennutzungsplan, als auch durch die Darstellung im Landschaftsschutzgebiet berührt. Diesen widerspricht das Bauvorhaben. Die Erschließung des Bauvorhabens ist durch den öffentlichen Feld- und Waldweg gesichert.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass sich das Bauvorhaben teilweise im festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet. Laut Antragsteller wird nach anerkannten Regeln der Technik eine hochwasserangepasste Bauweise erfolgen.
Die Privilegierung ist durch das Landratsamt Freising zu prüfen.
Nähere Infos können den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Diskussionsverlauf
Frau Gründel würde es begrüßen, wenn vorab für den gesamten Ortsteil Göttschlag ein Hochwasserschutzkonzept geprüft wird.
Bürgermeister Vaas weist darauf hin, dass nur der hinterste Teil des Baugrundstücks im Überschwemmungsbiet liegt, ein genehmigter Vorbescheid vorliegt und vom Bauherren ein Freiflächengestaltungsplan eingereicht werden muss.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
Datenstand vom 07.02.2025 09:24 Uhr