Antrag auf Vorbescheid; Abbruch der bestehenden Einfachgarage + Sanierung der bestehenden Garagen im Erdgeschoss + Erneuerung mit Aufstockung der Dachkonstruktion mit Dachgeschossausbau zum Einbau einer Wohnung; Hauptstr. 33


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 02.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.03.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Planbereich: Innenbereich

Die Bauherren beabsichtigen die bestehende Garagenanlage entlang der östlichen Grenze des Grundstücks zu sanieren, die Dachkonstruktion zu erneuern und dabei den Dachraum als Wohnung auszubauen sowie die angebaute Einzelgarage zur Hauptstraße im Süden abzubrechen.
Im Erdgeschoss soll der Technikraum für die Wohnung im Obergeschoss eingebaut werden. Im Obergeschoss ist eine 4-Zimmer-Wohnung vorgesehen.
Die bestehende Grenzbebauung soll durch einen Rücksprung um 3,00 m im neuen Dachgeschoss und das dadurch entstehende Flachdach im Erdgeschoss entschärft werden. Die Wandhöhe an der Grenze beträgt dadurch im Mittel 3,00 m. Der Kniestock soll geringfügig erhöht werden. Die Firsthöhe soll ebenfalls um 1,63 m erhöht werden. Im Südwesten und Südosten sollen jeweils zwei Dachgauben eingebaut werden.

Durch die Garagen im Erdgeschoss wären für die Wohnung im Dachgeschoss genug Stellplätze nachgewiesen.

Der im Osten angrenzende Nachbarn (Fl.Nr. 63) hat den Antrag nicht unterschrieben. Die restlichen Unterschriften sind vorhanden

Stellungnahme der Verwaltung:
Dem Antrag wurden Fotos vom Altbestand beigelegt, welche ersichtlich machen, dass eine Sanierung erforderlich ist.
Die Verwaltung hat baurechtlich keine Bedenken gegen den eingereichten Vorbescheid.
Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO dürfen Garagen einschließlich ihrer Nebenräume und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätte mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m errichtet werden. Die Grenzbebauung zur Fl.Nr. 63 beträgt 8,95 m, somit sind die 9 m Grenzbebauung an einer Grundstücksgrenze bereits ausgereizt.
Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO darf die Grenzbebauung auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Die Grenzbebauung zur Fl.Nr. 63/2 beträgt 10,86 m. Insgesamt liegt somit eine Grenzbebauung von 19,81 m vor. Die überlange Grenzbebauung lässt sich durch eine Abstandsflächenübernahme des Nachbarn mit der Fl.Nr. 63/2 regeln. Dem Antrag liegt ein Schreiben bei, in welchem erläutert wird, dass dieser Nachbar keine Einwände zum Bauvorhaben hat. Wenn ein Bauantrag eingereicht wird ist eine Abstandsflächenübernahme unumgänglich. Die bestehende Überbauung der Grenze soll ebenfalls im Rahmen der Baumaßnahme durch Grundstücksankauf oder einer gesonderten notariellen Vereinbarung rechtlich abgesichert werden. Durch den Rücksprung um 3 m im Dachgeschoss ist die notwendige Abstandsfläche vom Wohnhaus von mind. 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) eingehalten.
Das Bauvorhaben fügt sich nach Ansicht der Verwaltung in die Gegend ein und steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen. Nachbarliche Belange sind nicht beeinträchtigt, zumal die gesetzlichen Vorgaben soweit eingehalten sind. Bauordnungsrecht ist vom Landratsamt Landshut zu prüfen, diese werden sich bezüglich einer Abstandsflächenübernahme aufgrund der überlangen Grenzbebauung mit den Antragstellern in Verbindung setzen.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.03.2021 12:22 Uhr