Der Bayerische Landtag hat am 12.11.2014 das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beschlossen, das am 17.11.2014 in Kraft getreten ist.
Damit wurde die sogenannte 10 H –Regelung zum Mindestabstand von Windkraftanlagen (WKA) Gesetz.
In Art. 82 Abs. 1 BayBO wird geregelt, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Vorhaben die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe (Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors) zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten.
In Art. 82 Abs. 4 Nr. 1 BayBO wird geregelt, dass die 10 H-Regelung keine Anwendung für (bestehende und geplante) Windkraftanlagen, die in bestehenden Konzentrationsflächennutzungsplänen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor dem 21.11.2014 ausgewiesen sind, findet,
soweit und sobald die Gemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis einschließlich 21.05.2015 in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss widerspricht (Art. 82 Abs. 4 Nr. 2 BayBO) und
soweit und sobald auch eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis einschließlich 21.05.2015 in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss widerspricht; als betroffen gilt dabei eine Nachbargemeinde, deren Wohngebäude in Gebieten im Sinn des Art. 82 Abs. 1 BayBO in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen der Höhe der Windkraftanlagen, sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2.000 m, stehen (Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO).
Die Gemeinde Sielenbach der Verwaltungsgemeinschaft Dasing hat am 09.05.2014 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft“ erlassen, in dem Konzentrationsflächen ausgewiesen wurden. Die Konzentrationsflächen KF-W 2.1 und KF-W 2.2 liegen im Osten von Sielenbach. Zu Kiemertshofen und Pfaffenhofen wird ein Abstand von jeweils mindestens 800 m und zu Wollomoos wird ein Abstand von mindestens 1.000 m zum Rand der jeweiligen Konzentrationsfläche eingehalten.
Diese Konzentrationsflächen sind in einem geringeren Abstand als das 10-fache der Höhe der Windkraftanlagen, bzw. in einem geringeren Abstand als 2.000 m.
Da der Flächennutzungsplan zu den Abständen bzw. maximalen Höhen der Windkraftanlagen keine Regelung enthält, jedoch von Referenzanlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m rechnet, ist der Markt Altomünster betroffen.
Durch den gültigen Flächennutzungsplan könnten Windkraftanlagen von ca. 200 m Höhe in einem geringeren Abstand als 2.000 m zu Ortschaften (Innenbereich) und Wohngebieten des Marktes Altomünster errichtet werden.
Nur durch einen Widerspruch und dessen Bekanntmachung bis zum 21.05.2015 zu diesen Konzentrationsflächen kann die Möglichkeit der heranrückenden Windkraftanlagen verhindert werden.
Bei einem Widerspruch würde in diesen Konzentrationsflächen - bei einer angenommenen Höhe von 200 m der Windkraftanlagen - kein Raum mehr für eine Windkraftanlage übrig bleiben.
Sollten niedrigere Windkraftanlagen entstehen, so müssten diese die 10-fache Höhe zu den genannten Wohnsiedlungen bzw. Ortschaften des Marktes Altomünster einhalten.
Auszug aus dem gültigen Teilflächennutzungsplan Windkraft der Gemeinde Sielenbach
Durch den Widerspruch kann momentan nur ein privilegiertes Bauen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) der Windkraftanlagen aufgrund des Teilflächennutzungsplans verhindert werden.
Die Gemeinde Sielenbach hat jedoch nach Art. 82 Abs. 5 der BayBO die Möglichkeit über einen Bebauungsplan entsprechende Flächen für ein „Sondergebiet Windenergie“ auszuweisen, hierist nur im Rahmen der Abwägung auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken.