Neuerlass der Feuerwehrkostensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.09.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2015 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster erhebt nach Artikel 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) einen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen, die durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.

In den letzten Jahren handelte es sich um durchschnittlich ca. 10 Abrechnungsfälle jährlich mit einem durchschnittlichen Gesamtertrag in Höhe von ca. 4.000,- € pro Jahr.

Die aktuell gültige Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster (Feuerwehrkostensatzung) stammt aus dem Jahre 2005 und wurde etwa im Zwei-Jahresrhythmus (zuletzt mit der Änderungssatzung vom 26.09.2013) an die aktuelle Entwicklung (insbesondere der vom Bayerischen Innenministerium vorgegebenen Stundensätze für den Sicherheitswachdienst) angepasst.

Die Abrechnungssätze (Strecken- bzw. Ausrückestundenkosten) wurden zuletzt mit der Neubeschaffung der Tragkraftspritzenfahrzeuge für Oberzeitlbach und Kiemertshofen im Jahr 2005 kalkuliert und sind seitdem unverändert.

Mit der kürzlich abgeschlossenen Neubeschaffung des Hilfeleistungslöschfahrzeuges für die Feuerwehr Altomünster und aufgrund des relativ langen Zeitraums seit der letzten Kalkulation, wird es für erforderlich gehalten die Feuerwehrkostensatzung mit aktuell kalkulierten Abrechnungssätzen neu zu erlassen.


Der Satzungstext an sich entspricht überwiegend nach wie vor der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags. Lediglich im Bereich des § 3 Fälligkeit ergibt sich aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung eine entsprechende Änderung:

Bisherige Formulierung:
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

Neue Formulierung:
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.



Für die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster werden eine Anpassung der Abrechnungssätze und ein sog. dynamischer Verweis bei den vom Bayerischen Innenministerium vorgegebenen Stundensätze für den Sicherheitswachdienst vorgeschlagen.

Sachkosten
Streckenkosten
Fahrzeug

Satzung 2005

Satzung 2015







Tragkraftspritzenanhänger TSA

       2,32 €

2,52 €

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF      

1,98 €

2,63 €

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W

2,59 €

3,45 €

Mehrzweckanhänger MZA

1,19 €

1,55 €

Mehrzweckfahrzeug MZF

2,04 €

2,84 €

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

4,30 €

5,62 €

Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10

--

8,30 €

Gerätewagen/Dekon-P

--

1,58 €

Stundenkosten
Fahrzeug

Satzung 2005

Satzung 2015







Tragkraftspritzenanhänger TSA

25,46 €

28,57 €


Tragkraftspritzenfahrzeug TSF      

28,98 €

33,99 €


Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W

44,52 €

51,74 €


Mehrzweckanhänger MZA

8,95 €

10,28 €


Mehrzweckfahrzeug MZF

19,02 €

22,79 €


Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

66,52 €

92,79 €


Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10

--

126,30 €


Gerätewagen/Dekon-P

--

8,75 €













Arbeitsstundenkosten
Feuerwehrtechnische Beladung











Stromerzeuger (100 KVA)

--

55,00 €



Chemikalienschutzanzug (Form 3)

24,61 €

28,22 €



Kosten für sonstige Leistungen (z.B. Verschalungsmaterial, Holzbalken etc.) sollten zukünftig aus Gründender Klarheit und Vereinfachung nicht mehr einzeln aufgeführt werden, da diese Kosten nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 ("in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang") abgerechnet werden können und der Eindruck entstehen könnte, dass nicht begrifflich aufgeführte sonstige Leistungen nicht abgerechnet werden können.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den bisherige Passus ersatzlos zu streichen.




Personalkosten
a)        Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:
               24,00 €                (bisher 17,90 €)

b)        Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG (in der jeweils geltenden Fassung) gültige Stundensatz erhoben.


Unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderung ergibt sich daraus die folgender Wortlaut:


Der Markt Altomünster erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster (Feuerwehrkostensatzung)


§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)        Der Markt Altomünster erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG einen Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner Feuerwehren:
  
1.        Einsätze,
2.        Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3.        Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2)        Der Markt Altomünster erhebt einen Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören,
2.        Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

       Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)        Die Höhe des Aufwendung- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung.
       Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschal        sätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. So        weit auf vergleichbare Aufwendungen nicht zurückgegriffen werden kann, werden die tatsäch        lich entstandenen Kosten erhoben.

       Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4)        Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.



§ 2
Schuldner

(1)        Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)        Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)        Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren im Markt Altomünster vom 01.12.2005 (zuletzt geändert mit der Fassung vom 26.09.2013) außer Kraft.



Altomünster, den xx.xx.2015


Anton Kerle
1. Bürgermeister



Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster

Verzeichnis der Pauschalsätze

Der Aufwendungsersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.


1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer zum Einsatzort und zurück
für                
   
a)        Tragkraftspritzenanhänger TSA                           2,52 €
b)        Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                 2,63 €
c)        Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W                           3,45 €
d)        Mehrzweckanhänger MZA                                   1,55 €
e)        Mehrzweckfahrzeug MZF                                   2,84 €
f)        Tanklöschfahrzeug TLF 16/25                           5,62 €
g)        Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10                           8,30 €
h)        Gerätewagen/Dekon-P                                   1,58 €                                
                                
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestunden ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – für je eine Stunde für        
a)        Tragkraftspritzenanhänger TSA                          28,57 €
b)        Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                33,99 €
c)        Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W                          51,74 €
d)        Mehrzweckanhänger MZA                                  10,28 €
e)        Mehrzweckfahrzeug MZF                                  22,79 €
f)        Tanklöschfahrzeug TLF 16/25                          92,79 €
g)        Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10                           126,30 €
h)        Gerätewagen/Dekon-P                                    8,75 €                                


3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Die Arbeitsstundenkosten betragen für:

a)        einen Stromerzeuger         (100kVA)                         55,00 €
b)        Chemikalienschutzanzug (Form 3)                         28,22 €

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:
                                        24,00 €

Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG (in der jeweils geltenden Fassung) gültige Stundensatz erhoben.
       
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.




Altomünster, den xx.xx.2015


Anton Kerle
1. Bürgermeister

Beschluss

Der Markt Altomünster erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster (Feuerwehrkostensatzung)


§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)        Der Markt Altomünster erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG einen Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner Feuerwehren:
  
1.        Einsätze,
2.        Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3.        Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2)        Der Markt Altomünster erhebt einen Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören,
2.        Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

       Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)        Die Höhe des Aufwendung- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung.
       Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschal        sätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. So        weit auf vergleichbare Aufwendungen nicht zurückgegriffen werden kann, werden die tatsäch        lich entstandenen Kosten erhoben.

       Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4)        Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.



§ 2
Schuldner

(1)        Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)        Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)        Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren im Markt Altomünster vom 01.12.2005 (zuletzt geändert mit der Fassung vom 26.09.2013) außer Kraft.



Altomünster, den xx.xx.2015


Anton Kerle
1. Bürgermeister







Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren im Markt Altomünster

Verzeichnis der Pauschalsätze

Der Aufwendungsersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.


1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer zum Einsatzort und zurück
für                
   
Tragkraftspritzenanhänger TSA                           2,52 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                 2,63 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W                           3,45 €
Mehrzweckanhänger MZA                                   1,55 €
Mehrzweckfahrzeug MZF                                   2,84 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25                           5,62 €
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10                           8,30 €
Gerätewagen/Dekon-P                                   1,58 €                                
                                
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestunden ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – für je eine Stunde für        
Tragkraftspritzenanhänger TSA                          28,57 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                33,99 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF – W                          51,74 €
Mehrzweckanhänger MZA                                  10,28 €
Mehrzweckfahrzeug MZF                                  22,79 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25                          92,79 €
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10                           126,30 €
Gerätewagen/Dekon-P                                    8,75 €                                


3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Die Arbeitsstundenkosten betragen für:

a)        einen Stromerzeuger         (100kVA)                         55,00 €
b)        Chemikalienschutzanzug (Form 3)                         28,22 €

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:
                                        24,00 €

Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG (in der jeweils geltenden Fassung) gültige Stundensatz erhoben.
       
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.



Altomünster, den xx.xx.2015


Anton Kerle
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.09.2015 11:22 Uhr