Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 24.11.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.11.2015 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Die unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen Benutzungsgebühren und Herstellungsbeiträge sind in die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu übernehmen, um entsprechende Rechtskraft zu erhalten.

Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung neu erlassen.

Beschluss

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der


Markt Altomünster

folgende

Beitrags- und Gebührensatzung
zur
Entwässerungssatzung




§ 1
Beitragserhebung

Der Markt Altomünster erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.


§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,
wenn
1.  für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.


§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1)        Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2)        Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.


§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.


§ 5
Beitragsmaßstab

(1)        Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
       Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.

(2)        Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.
       Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.
       Dachgeschosse werden herangezogen, soweit sie ausgebaut sind und die Raumteile eine lichte Höhe von mindestens 1,50 m aufweisen.
       Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
       Garagen gelten als selbständige Gebäudeteile; dies gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
       Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3)        Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche 25% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.

(4)        Bei unbebauten gewerblichen genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken wird als Geschossfläche 25% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.


(5)        Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
       Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
a)        im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
b)        im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
c)        im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(6)        Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nach zu entrichten.
       Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

(7)        Soweit übergroße Grundstücke nach früherem Satzungsrecht nur mit der 4-fachen Geschossfläche als Grundstücksfläche herangezogen wurden, entsteht der Differenzbetrag zwischen der 4-fachen Geschossfläche und der Mindestfläche von 1.500 m² erst bei der Erfüllung eines weiteren beitragsrechtlich relevanten Tatbestandes.

(8)        Soweit sonstige unbebaute Grundstücke nach früherem Satzungsrecht nur mit 25% der Grundstücksfläche als Geschossfläche herangezogen wurden, entsteht der Differenzbetrag zwischen den 40% der Grundstücksfläche und den 25% der Grundstücksfläche erst bei der Erfüllung eines weiteren beitragsrechtlich relevanten Tatbestandes.


§ 6
Beitragssatz

(1)        Der Beitrag beträgt
a)        pro m² Grundstücksfläche          1,87 €
b)        pro m² Geschoßfläche                14,23 €

(2)        Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.


§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 8
Beitragsablösung

Der Beitrag kann im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 9
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1)        Der Aufwand für die Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung sowie Stilllegung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig.

(3)        Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 10
Gebührenerhebung

Der Markt Altomünster erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.


§ 11
Schmutzwassergebühr

(1)        Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
       Die Gebühr beträgt 4,24 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

(2)        Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen.
Die Wassermengen sind durch geeichte, verplombte und in das Leitungsnetz integrierte Wasserzähler zu ermitteln. Von den Bestimmungen des Satzes  2 kann der Markt Altomünster Ausnahmen zulassen.

Die Wassermengen sind vom Markt Altomünster zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

Werden die dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermengen nicht vollständig über einen vom Gebührenpflichtigen zu installierenden Wasserzähler nach Satz 2 erfasst, gilt für diese Wassermenge ein Pauschalansatz von 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. des jeweiligen Jahres mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist. Zusätzlich zum Pauschalansatz wird die tatsächliche aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommene Wassermenge angesetzt; insgesamt beträgt die anzusetzende Wassermenge  mindestens 35 m³ pro Jahr und Einwohner.

(3)        Wird bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung die auf dem Grundstück verbrauchte Wassermenge nicht vollständig über einen vom Gebührenpflichtigen zu installierenden Wasserzähler nach Absatz 2 Satz 2 erfasst, gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit ein Pauschalansatz von 15 m³ pro Jahr als abzugsfähig nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.  Den Nachweis  hat der Gebührenschuldner auf eigene Kosten zu führen.
Als abzurechnender Wasserverbrauch wird eine Wassermenge  von mindestens 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. des jeweiligen Jahres mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, angesetzt.


§ 12
Niederschlagswassergebühr

(1)        Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche.
       Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlichen vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser
       Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
       
(2)        Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Gebietsklasse 1:        0,25
Gebietsklasse 2:        0,40
Gebietsklasse 3:        0,55
Gebietsklasse 4:        0,70
Gebietsklasse 5:        0,90
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Gebietsabfluss-beiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.

(3)        Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20 % oder um mindestens 250 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
       Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem darauffolgenden Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.

(4)        Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(5)        Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,31 € pro m² pro Jahr.

(6)        Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Besteht jedoch ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum 25 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.
       Es kann jedoch nicht mehr beitragspflichtige Fläche abgezogen werden, als auf dem Grundstück vorhanden sind.

(7)        Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen versickert, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Besteht jedoch ein Überlauf von der Sickervorrichtung (z.B. Sickermulde, Rigole) an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden 10 % der angeschlossenen Fläche als gebührenpflichtig angenommen.

(8)        Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in ein Oberflächengewässer eingeleitet, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an. Dies gilt nur, wenn das Oberflächengewässer kein Regenwasserkanal i.S.d. § 3 EWS ist.


§ 13
Gebührenabschläge

(1)        Wird vor Einleitung der Abwässer i.S.d. § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um 30% .

(2)        Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.


§ 14
Gebührenzuschläge

Für Abwässer i.S.d. § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30% übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.


§ 15
Entstehen der Gebührenschuld

(1)        Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungseinrichtung.

(2)        Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit Beginn des nächstens Monats, an dem Niederschlagswasser von dem Grundstück in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Die Veranlagung endet am Ende des Monats, in dem sich die Gebührenschuld ändert oder ganz entfällt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn des Monats in Höhe eines Zwölftels der Jahresgebührenschuld neu.






§ 16
Gebührenschuldner

(1)        Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2)        Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3)        Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.


§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1)        Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)        Bei der Schmutzwassergebühr sind auf die Gebührenschuld zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

(3)        Bei der Niederschlagswassergebühr ist bei einer Gebührenschuld
a)        von unter 25,- € die gesamte Gebühr zum 15.08. des Jahres,
b)        von 25,- € bis 50,- € jeweils die Hälfte am 15.02 und 15.08. des Jahres, und
c)        über 50,- € jeweils zu einem Viertel 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 des Jahres fällig.


§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Altomünster für die Höhe der Abgaben maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechende Unterlagen - Auskunft zu erteilen.


§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14.12.2011 außer Kraft.



Altomünster, den xx.12.2015                                                


Markt Altomünster

       
Anton Kerle
(1. Bürgermeister)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.12.2015 09:44 Uhr