Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Altomünster; Neuerlass


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 16.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 16.05.2024 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Die Aufgaben des Marktes Altomünster lassen sich nach Art. 6 Gemeindeordnung (GO) in eigene und übertragene Angelegenheiten aufteilen.

Die eigenen Angelegenheiten umfassen alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (= eigener Wirkungskreis; Art. 7 GO und Art 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung), während die übertragenen Angelegenheiten als Angelegenheiten beschrieben werden können, die das Gesetz dem Markt zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (= übertragener Wirkungskreis; Art. 8 GO).

Für Amtshandlungen (= Tätigwerden in Ausübung der hoheitlichen Gewalt) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gebühren sind ein Entgelt für den allgemeinen Aufwand bei der Vornahme von Amtshandlungen. Auslagen sind die nicht bereits durch die Gebühr abgegoltenen Aufwendungen der beteiligten Behörden (z.B. Kosten für Sachverständigengutachten).

Für Amtshandlungen im
  • eigenen Wirkungskreis werden Gebühren nach der gemeindlichen Kostensatzung,
  • übertragenen Wirkungskreis werden Gebühren nach dem (staatlichen) Kostenverzeichnis des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat 
erhoben.

Die Regelungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 bis 6 sowie die Art. 6 bis 19 und Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung. 

Der Markt Altomünster hat eine Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Altomünster (Kostensatzung) aus dem Jahr 1987.

Dies Satzung entspricht strukturell und inhaltlich nach wie vor der aktuellen Mustersatzung. Die Anlage zur Satzung wurde entsprechend den aktuellen Anforderungen ergänzt.

Ein finanzieller Nachteil ist dem Markt Altomünster aufgrund der „alten“ Satzung nicht entstanden, da sich die erhobenen Gebühren im bisherigen Kostenrahmen bewegt haben oder als Mindestgebühr festgelegt waren und bisher nicht aufgenommene Amtshandlungen nach vergleichbaren Amtshandlungen bemessen wurden.

Es wird empfohlen die Satzung neu zu erlassen.

Die Satzung ist im Ratsinformationssystem bereitgestellt.

Beschluss

Der Markt Altomünster erlässt folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Altomünster (Kostensatzung)


§ 1
Grundsatz 
 
Der Markt Altomünster erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in
Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und
Auslagen).

Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.


§ 2
Gebührenhöhe

  1. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales
    Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. 

  1. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

  1. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

  1. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder Verordnungen getroffen sind.


§ 3

  1. Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Altomünster vom 14.07.1987 außer Kraft.


Altomünster, den xx.xx.2024                                                


Markt Altomünster


Michael Reiter
Erster Bürgermeister


Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Altomünster (Kommunales Kostenverzeichnis).
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr

001
       
Einsehen von

    1. Akten

    1. gemeindlichen Verordnungen und Satzungen

    1. Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und ähnlichen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Unterlagen
       



15,00 € bis 1.000,00 €

kostenfrei


kostenfrei

002

Erlassen von Anordnungen für den Einzelfall


15,00 € bis 600,00 €



003

004


005

Erstellen einer 

  1. Fotokopie aus dem Gemeindearchiv

  1. beglaubigten Fotokopie aus dem Gemeindearchiv

  1. Fotokopie in anderen Fällen




10,00 € bis 100,00 €

15,00 € bis 100,00 €


1,00 € bis 20,00 € je Seite





006





007

Beglaubigen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden,

  1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht vom Markt selbst hergestellt sind.



  1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. vom Markt selbst hergestellt sind.






1,00 € je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,00 €

5,00 € im Einzelfall 



Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.















008

Erteilen einer Zweitschrift


10% bis 50% der für die Erstschrift vorgesehenen 
Gebühr, mindestens 15,00 €.  
Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 1,00 € je angefangene Seite, min-destens aber 15,00 €.


009

Erteilen von Bescheinigungen

  1. über steuerlich absetzbare Spenden

  1. in anderen Fällen
 



kostenfrei

5,00 bis 75,00 €

010

Verlängern von Fristen

  1. deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde.

  1. in anderen Fällen




10% bis 50% der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 15,00 €

15,00 € bis 100,00 €

011

Aufnehmen einer Niederschrift


15,00 € bis 100,00 € für jede angefangene Stunde


012

Bereitstellen einer Bilddatei aus dem Fotoarchiv


10,00 € bis 100,00 €

013

Genehmigen zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen


10,00 € bis 2.500,00 €, soweit nicht kostenfrei


014

Durchführen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden


kostenfrei

015

Androhen von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.


15,00 €  bis 150,00 €

016

Anwenden der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang


50,00 € bis 2.500,00 €

020

Erlassen eines Pfändungsbeschlusses


Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 3 AO







021



022

       
Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen 

  1. bei Geldansprüchen



  1. in anderen Fällen







50% der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 3 AO, mindestens 15,00 €

15,00 € bis 200,00 €

023

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen


5,00 € bis 150,00 €


024

Anmahnung rückständiger Beträge


5,00 € bis 150,00 €

030

Erteilen von nachträgliche Auflagen, Zurücknehmen oder widerrufen einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung


15,00 € bis 750,00 €


031



032

Durchführen einer Feuerbeschau
 
    1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

  1. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden 




kostenfrei 


15,00 € bis 1.000,00 €

033

Anordnen zur Beseitigung von Mängeln aus der Feuerbeschau


15,00 € bis 1.000,00 €


034

Zuweisung eines Standes auf den Jahrmärkten 


5,00 bis 100,00 €


040

Bestätigen des Nichtvorliegens oder Nichtausübens eines Vorkaufsrechts


15,00 € bis 100,00 €

041

Erteilen einer Zustimmung zum Rangrücktritt


15,00 € bis 100,00 €, soweit nicht kostenfrei


042

Erteilen einer Zustimmung in grundbuchrechtlichen Fragen


15,00 € bis 100,00 €, soweit nicht kostenfrei


043

Mitteilen, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll


30,00 € bis 300,00 €

044

Erteilen von isolierten Ausnahmen und Befreiungen


30,00 € bis 300,00 €





045


046

Erteilen einer Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für das zeitlich befristete Aufstellen

  1. von Baustelleneinrichtungen, Kräne, Containern u.ä.

  1. einer Werbebeschilderung (ohne Wahlwerbung)






50,00 € bis 500,00 €


15,00 € bis 100,00 €





050


051

Erteilen einer Erlaubnis oder Ausnahme oder Befreiung 

  1. aufgrund einer gemeindlichen Verordnung oder Satzung

  1. in anderen Fällen





15,00 € bis 1.500,00 €


15,00 € bis 1.500,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.05.2024 07:03 Uhr