Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 16.05.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die Aufgaben des Marktes Altomünster lassen sich nach Art. 6 Gemeindeordnung (GO) in eigene und übertragene Angelegenheiten aufteilen.
Die eigenen Angelegenheiten umfassen alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (= eigener Wirkungskreis; Art. 7 GO und Art 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung), während die übertragenen Angelegenheiten als Angelegenheiten beschrieben werden können, die das Gesetz dem Markt zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (= übertragener Wirkungskreis; Art. 8 GO).
Für Amtshandlungen (= Tätigwerden in Ausübung der hoheitlichen Gewalt) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gebühren sind ein Entgelt für den allgemeinen Aufwand bei der Vornahme von Amtshandlungen. Auslagen sind die nicht bereits durch die Gebühr abgegoltenen Aufwendungen der beteiligten Behörden (z.B. Kosten für Sachverständigengutachten).
Für Amtshandlungen im
- eigenen Wirkungskreis werden Gebühren nach der gemeindlichen Kostensatzung,
übertragenen Wirkungskreis werden Gebühren nach dem (staatlichen) Kostenverzeichnis des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
erhoben.
Die Regelungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 bis 6 sowie die Art. 6 bis 19 und Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Der Markt Altomünster hat eine Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Altomünster (Kostensatzung) aus dem Jahr 1987.
Dies Satzung entspricht strukturell und inhaltlich nach wie vor der aktuellen Mustersatzung. Die Anlage zur Satzung wurde entsprechend den aktuellen Anforderungen ergänzt.
Ein finanzieller Nachteil ist dem Markt Altomünster aufgrund der „alten“ Satzung nicht entstanden, da sich die erhobenen Gebühren im bisherigen Kostenrahmen bewegt haben oder als Mindestgebühr festgelegt waren und bisher nicht aufgenommene Amtshandlungen nach vergleichbaren Amtshandlungen bemessen wurden.
Es wird empfohlen die Satzung neu zu erlassen.
Die Satzung ist im Ratsinformationssystem bereitgestellt.
Beschluss
Der Markt Altomünster erlässt folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Altomünster (Kostensatzung)
§ 1
Grundsatz
Der Markt Altomünster erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in
Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und
Auslagen).
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 2
Gebührenhöhe
- Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales
Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist.
- Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.
- Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.
- Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder Verordnungen getroffen sind.
§ 3
- Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Altomünster vom 14.07.1987 außer Kraft.
Altomünster, den xx.xx.2024
Markt Altomünster
Michael Reiter
Erster Bürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Altomünster (Kommunales Kostenverzeichnis).
Tarif-Nr.
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Gegenstand
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Gebühr
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001
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Einsehen von
- Akten
- gemeindlichen Verordnungen und Satzungen
- Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und ähnlichen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Unterlagen
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15,00 € bis 1.000,00 €
kostenfrei
kostenfrei
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002
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Erlassen von Anordnungen für den Einzelfall
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15,00 € bis 600,00 €
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003
004
005
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Erstellen einer
- Fotokopie aus dem Gemeindearchiv
- beglaubigten Fotokopie aus dem Gemeindearchiv
- Fotokopie in anderen Fällen
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10,00 € bis 100,00 €
15,00 € bis 100,00 €
1,00 € bis 20,00 € je Seite
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006
007
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Beglaubigen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden,
- wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht vom Markt selbst hergestellt sind.
- wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. vom Markt selbst hergestellt sind.
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1,00 € je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,00 €
5,00 € im Einzelfall
Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.
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008
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Erteilen einer Zweitschrift
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10% bis 50% der für die Erstschrift vorgesehenen
Gebühr, mindestens 15,00 €.
Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 1,00 € je angefangene Seite, min-destens aber 15,00 €.
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009
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Erteilen von Bescheinigungen
- über steuerlich absetzbare Spenden
- in anderen Fällen
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kostenfrei
5,00 bis 75,00 €
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010
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Verlängern von Fristen
- deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde.
- in anderen Fällen
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10% bis 50% der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 15,00 €
15,00 € bis 100,00 €
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011
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Aufnehmen einer Niederschrift
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15,00 € bis 100,00 € für jede angefangene Stunde
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012
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Bereitstellen einer Bilddatei aus dem Fotoarchiv
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10,00 € bis 100,00 €
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013
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Genehmigen zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen
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10,00 € bis 2.500,00 €, soweit nicht kostenfrei
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014
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Durchführen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
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kostenfrei
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015
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Androhen von Zwangsmitteln, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.
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15,00 € bis 150,00 €
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016
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Anwenden der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang
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50,00 € bis 2.500,00 €
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020
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Erlassen eines Pfändungsbeschlusses
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Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 3 AO
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021
022
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Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen
- bei Geldansprüchen
- in anderen Fällen
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50% der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 3 AO, mindestens 15,00 €
15,00 € bis 200,00 €
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023
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Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
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5,00 € bis 150,00 €
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024
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Anmahnung rückständiger Beträge
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5,00 € bis 150,00 €
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030
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Erteilen von nachträgliche Auflagen, Zurücknehmen oder widerrufen einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
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15,00 € bis 750,00 €
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031
032
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Durchführen einer Feuerbeschau
- wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden
- wenn erhebliche Mängel festgestellt werden
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kostenfrei
15,00 € bis 1.000,00 €
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033
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Anordnen zur Beseitigung von Mängeln aus der Feuerbeschau
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15,00 € bis 1.000,00 €
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034
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Zuweisung eines Standes auf den Jahrmärkten
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5,00 bis 100,00 €
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040
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Bestätigen des Nichtvorliegens oder Nichtausübens eines Vorkaufsrechts
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15,00 € bis 100,00 €
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041
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Erteilen einer Zustimmung zum Rangrücktritt
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15,00 € bis 100,00 €, soweit nicht kostenfrei
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042
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Erteilen einer Zustimmung in grundbuchrechtlichen Fragen
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15,00 € bis 100,00 €, soweit nicht kostenfrei
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043
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Mitteilen, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
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30,00 € bis 300,00 €
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044
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Erteilen von isolierten Ausnahmen und Befreiungen
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30,00 € bis 300,00 €
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045
046
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Erteilen einer Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für das zeitlich befristete Aufstellen
- von Baustelleneinrichtungen, Kräne, Containern u.ä.
- einer Werbebeschilderung (ohne Wahlwerbung)
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50,00 € bis 500,00 €
15,00 € bis 100,00 €
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050
051
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Erteilen einer Erlaubnis oder Ausnahme oder Befreiung
- aufgrund einer gemeindlichen Verordnung oder Satzung
- in anderen Fällen
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15,00 € bis 1.500,00 €
15,00 € bis 1.500,00 €
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.05.2024 07:03 Uhr