Einsätze der gemeindlichen Feuerwehren beim Hochwasserereignis Anfang Juni 2024 und den darauffolgenden Starkregenereignissen im Juli und September; Verzicht auf die Kostenerstattung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 24.09.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Der Markt Altomünster erhebt grundsätzlich nach § 1 der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung) einen Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren.
Dies gilt auch für Hilfeleistungen, die in der Regel nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören, unter anderem das Schützen von privaten Gebäuden mit Sandsäcken und das Auspumpen von privaten Gebäuden.
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG soll in Fällen von Unbilligkeit von einem Kostenersatz abgesehen werden. Unbilligkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich eine Kostenregulierung auf die Betreffenden äußerst belastend oder existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht, oder sonstige persönliche Härten (zum Beispiel familiäres Leid) vorliegen.
Es wird vorgeschlagen bei diesen Schadensereignissen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetztes (BayFwG) auf den Kostenersatz aus Unbilligkeitsgründen zu verzichten.
Beschluss
Bei diesen Schadensereignissen wird nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetztes (BayFwG) auf den Kostenersatz aus Unbilligkeitsgründen verzichtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 3
Datenstand vom 07.10.2024 07:11 Uhr