Vorstellen der Studie "Parken im erweiterten Ortszentrum" und Festlegen der weiteren Vorgehensweise
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 15.03.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Auf die beiliegenden Unterlagen wird verwiesen.
Eine Parkzeitbeschränkung macht grundsätzlich nur dann Sinn, wenn diese auch entsprechend regelmäßig und dauerhaft überwacht wird. Dies kann in dieser Form nur durch die Einrichtung der Kommunalen Verkehrsüberwachung erfolgen.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen,
- eine Parkzeitbeschränkung und damit zwingende Überwachung durch die Kommunale Verkehrsüberwachung im erweiterten Ortszentrum derzeit nicht einzuführen, da die vorliegenden Zahlen hierzu nicht aussagekräftig genug sind. Soweit sich in naher Zukunft durch einen vermehrten Umstieg auf den ÖPNV ein entsprechender zusätzlicher Stellplatzbedarf am Bahnhof ergibt, kann mit einer dort angesiedelten Erweiterung auch ein Angebot für "Langzeitparker" geschaffen und in diesem Zug eine Parkzeitbeschränkung (z.B. 3 Stunden) und eine Überwachung im Bereich des Parkplatzes Ortsmitte, des Marktplatzes und der Bahnhofstraße angedacht werden. Eine Wiederholung der Stellplatzbelegung ist für den Bereich Frühjahr/Sommer 2018 durch einen externen Dienstleister angedacht.
- die Überwachung des ruhenden Verkehrs dem Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung zu übertragen, um die aktuell nicht zufriedenstellende Parkmoral nachhaltig zu verbessern.
Beschluss 1
1. Eine Parkzeitbeschränkung und damit zwingende Überwachung durch die Kommunale Verkehrsüberwachung im erweiterten Ortszentrum wird derzeit nicht eingeführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 2
2. Auf der Grundlage der Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. September 2015, wird die beim Zweckverband "Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern" bestehende Mitgliedschaft um die Überwachung und Ahndung des ruhenden Verkehrs zum nächstmöglichen Termin erweitert.
Die dem Markt Altomünster nach § 2 Abs. 3 ZuVOWiG grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VS im nachfolgend genannten Umfang zusätzlich auf den Zweckverband übertragen (Aufgabenübertragung):
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und d (ruhender Verkehr einschl. Bußgeldstelle)
und
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c und d (Sonderverkehrszeichen einschl. Bußgeldstelle)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3
Beschluss 3
3. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, die erforderlichen Vereinbarungen zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3
Datenstand vom 23.03.2016 08:24 Uhr