Der Markt Altomünster erarbeitet seit 13.12.2011 zusammen mit 13 anderen Gemeinden im Landkreis Dachau einen Teilflächennutzungsplan Windkraft.
Nach dem aktuellen Planungsstand sind zwischen einer neu zu errichtenden Windkraftanlage und der nächstgelegenen Bebauung - je nach Typus - derzeit die nachstehenden Abstände vorgesehen:
reines Wohngebiet 1150 m
allgemeines Wohngebiet 900 m
Misch- oder Dorfgebiet 900 m
Wohnbebauung im Außenbereich 600 m
Wohnnutzung im Gewerbegebiet 500 m
Aufgrund dieser Abstände ergeben sich im Gemeindegebiet des Marktes Altomünster vorläufig folgende Standortmöglichkeiten:
Mit der neuen Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB wurde es ermöglicht, dass in der bayerischen Bauordnung seit dem 17.11.2014 die sog. 10-H-Regelung aufgenommen werden konnte.
Danach müssen Windkraftanlagen im Außenbereich einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Für eine klassische Außenbereichsbebauung ergeben sich deutlich geringere Abstände (ca. 400 m), die sich im wesentlichen aus den Regelungen des Immissionsschutzes errechnen, wobei die Abgrenzung "Innen- und Außenbereich" nicht allgemein durch die Gemeindeverwaltung möglich ist und in jedem Einzelfall mit dem Landratsamt Dachau als Baugenehmigungsbehörde abzustimmen ist.
Die Höhe H im Sinne der Vorschrift ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann.
Die Kommunen können in ihrer Bauleitplanung (z.B. Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes - vgl. oben) Ausnahmen zur gesetzlichen Regelung bestimmen.
Unter der aus heutiger Sicht realistischen Annahme, dass Windkraftanlagen im Gemeindegebiet des Marktes Altomünster zum wirtschaftlichen Betrieb aktuell eine Höhe von mindestens 200 m benötigen, ergibt sich folglich ein Mindestabstand nach den obigen Kriterien von 2.000 m für Gebiete mit Bebauungsplänen, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB.
Bei diesem Abstand fallen die Außenbereichsbebauungen in den "Windschatten" der Abstandsradien der vorgenannten Gebietstypen mit dem Ergebnis, dass im gesamten Gemeindegebiet des Marktes Altomünster keine Windkraftanlagen realisiert werden können:
Wird jedoch von einer Höhe der Windkraftanlage von 160 m und einem damit verbundenen Mindestabstand von 1.600 m ausgegangen, ergibt sich ein Bereich im Altowald, bei dem es keinen "Windschattenschutz" gibt:
Allerdings ist in diesem Bereich auch nicht die höchste Windgeschwindigkeit im Gemeindegebiet Altomünster vorhanden:
Die Gemeindeteile, die sich im Randbereich des Gemeindegebiets befinden, sind mit der/n zu den Nachbargemeinden zugewandten Seite/n überwiegend unabhängig von der Vorgehensweise des Marktes Altomünster (Teilflächennutzungsplan Windkraft oder gesetzliche 10-H-Regelung) von dem Vorgehen dieser Gemeinden betroffen. Diesen kann nur bedingter Schutz durch entsprechende Bauleitplanungen des Marktes Altomünster zu Teil werden.
Nach Beurteilung der Situation im Gemeindegebiet des Marktes Altomünster wird von Seiten der Verwaltung empfohlen, die gemeinsame Teilflächennutzungsplanung Wind aufzugeben und für die Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen die landesgesetzlichen Regelungen heranzuziehen.