Anfang des Jahres 2016 ist mit § 2b Umsatzsteuergesetz eine Regelung in Kraft getreten, die die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auf ein neues Fundament stellt und für alle Körperschaften des öffentlichen Rechts erhebliche Auswirkungen haben wird.
Waren diese bisher nur in Ausnahmefällen - im Wesentlichen im Rahmen der sogenannten Betriebe gewerblicher Art - der Umsatzsteuer unterworfen, wird in Zukunft die Steuerbarkeit die Regel sein, wenn nicht eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vorliegt.
Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2017.
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben jedoch die Möglichkeit, die derzeitige Rechtslage bis 31. Dezember 2020 beizubehalten, indem sie eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben (§ 27 Abs. 22 UStG). Spätestens ab dem 1. Januar 2021 ist von allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Neuregelung anzuwenden.
Auf die Abgabe dieser sogenannten Optionserklärung sollte nur dann verzichtet werden, wenn durch eingehende Analyse unter Berücksichtigung aller Umsätze und Vertragsbeziehungen der kommunalen Körperschaft zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die Anwendung des § 2b UStG schon ab 1. Januar 2017 vorteilhaft ist.
Eine solche Untersuchung ist allerdings derzeit schwierig, weil über viele praxisrelevante Fragen bei der Auslegung des § 2b Umsatzsteuergesetz Unklarheit herrscht. Hier soll ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums Abhilfe schaffen, mit dem frühestens Ende des Jahres zu rechnen ist.
Für die Ausübung der Option spricht im Übrigen, dass es möglich ist, diese Erklärung zu widerrufen und damit auch vor dem Jahr 2021 in das neue Recht zu wechseln. Unterlässt man hingegen die Optionserklärung besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, diese nachzuholen, so dass alle Umsätze ab dem Jahr 2017 den neuen Regelungen unterworfen werden.
Eine Beschränkung der Optionserklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche ist nicht zulässig. Die Erklärung kann nur einheitlich für das „Unternehmen“ abgeben werden und umfasst damit insbesondere auch alle nichtrechtsfähigen Untergliederungen wie z.B. Regie- oder Eigenbetriebe.
Der Übergangszeitraum bis 2020 wird genutzt, um eine „Inventur“ aller Erträge und Verträge durchzuführen. Alle Tätigkeiten, mit denen Einnahmen erzielt werden, müssen daraufhin überprüft werden, ob sich die umsatzsteuerliche Behandlung auf Grundlage des § 2b UStG ändert.
Zur Klärung der steuerrechtlichen Fragen wird auch eine geeignete Steuerkanzlei hinzugezogen.
Diese Vorgehensweise wird im Übrigen auch vom Bayerischen Gemeindetag empfohlen.