Umbau und Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens HRB 3 Altomünster Weiherwiesengraben; Ausschreibung der Maßnahme


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 24.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.10.2017 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Inhaltlich wird auf den Beschluss des Gemeinderats vom 20.112016 verwiesen.

Die Gesamtkosten der Baumaßnahme belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 420.000,- € brutto inklusive Planungskosten.

Eine staatliche Förderung in Höhe von ca. 200.000,- € zu erwarten.

Von Seiten der staatlichen Förderung sind noch die nachstehenden Hinweise zu beachten:
  • Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
  • Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar.
  • Eine etwaige spätere Förderung wird nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien insbesondere mit dem dann geltenden Zuwendungssatz erfolgen.
  • Die Dringlichkeit des Vorhabens wird durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert.
  • Der Antragsteller hat das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen.
  • Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.

Aus wirtschaftlichen Erwägungen ist es unabdingbar, deutlich vor der Aufstellung des Haushaltsplans 2018 (und damit der finalen Bereitstellung der Finanzmittel) die Ausschreibung der Maßnahme durchzuführen. Die ersten größeren Zahlungen sind jedoch nicht vor Verabschiedung des Haushaltsplans 2018 ff. zu erwarten.
In der aktuellen Finanzplanung sind hier für das Jahr 2018 Ausgabemittel in Höhe von 300.000,- € vorgesehen.

Beschluss

1.        Die nachstehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen:
  • Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
  • Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar.
  • Eine etwaige spätere Förderung wird nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien insbesondere mit dem dann geltenden Zuwendungssatz erfolgen.
  • Die Dringlichkeit des Vorhabens wird durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert.
  • Der Antragsteller hat das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben selbst zu tragen.
  • Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.

2.         Die Maßnahme wird nach den entsprechenden Regularien des Vergaberechts ausgeschrieben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.11.2017 07:36 Uhr