Baulandmodell des Marktes Altomünster; Überarbeitung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.12.2017 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster wendet seit dem 01.01.2007 bei der Neuausweisung von Bauflächen die Variante eines Baulandmodells an, bei dem die Gemeinde eine Teilfläche des potentiellen Baulandes erwirbt und nach Durchführung der Planungsarbeiten an einen "gezielten Käuferkreis" verkauft (= Baulandmodell 2007).

Diese (Einheimischen-)Modelle sind vor mehreren Jahren sind ins Visier der Europäischen Kommission geraten, da die Vergünstigungen in der Regel nur diejenigen erhalten können, die schon eine Zeit in der Gemeinde gewohnt haben und nicht sonstige EU-Bürger, die lediglich zuziehen wollen. Daraus leitet die Kommission einen Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten -  insbesondere die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit - ab und hat im Jahr 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.
Ein maßgeblicher Durchbruch gelang erst nach einer EUGH-Entscheidung im Jahr 2013, mit der Einheimischenmodelle prinzipiell zwar als Eingriffe in EU-Grundfreiheiten angesehen werden müssen, aber durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden können. Solche Gründe können z.B. dann angenommen werden, wenn bedürftige Einheimische (im Sinne von Personen, die sich am freien Markt nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können, mithin der weniger begüterte und einkommensschwächere Teil der örtlichen Bevölkerung) verbilligt Bauland bekommen, um ihre Bindung an den jeweiligen Ort zu erhalten.
Zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland wurde (unter Einbeziehung des Freistaats Bayern und der bayerischen kommunalen Spitzenverbände) im Februar 2017 ein Kompromisspapier ausgearbeitet (= "Leitlinien für Gemeinden bei der vergünstigten Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen des so genannten Einheimischenmodells"), damit Einheimischenmodelle künftig wieder rechtssicher praktiziert werden können.

Um das vorhandene Baulandmodell in den Rahmen des Kompromisspapiers einzupassen, wird dieses insbesondere in den nachstehenden Bereichen verändert:
  • Einführen einer Einkommensobergrenze als Bewerbungszugangsvoraussetzung
  • Einführen einer Vermögensobergrenze als Bewerbungszugangsvoraussetzung
  • Wegfall der Einheimischeneigenschaft als Bewerbungszugangsvoraussetzung
(Anmerkung:
Eine Berücksichtigung der Ortsansässigkeit als Zugangsvoraussetzung ist nicht mehr zulässig. Die Einheimischeneigenschaft bzw. Ortsansässigkeit  wird auf der Bepunktungsebene und damit bei der Auswahlentscheidung der Bewerber berücksichtigt.)


Das Baulandmodell wird in der Arbeitsfassung November 2017 und der beschlossenen Fassung 31.01.2012 gegenübergestellt. Die wesentlichen Änderungen sind unterstrichen.

Da sich die Änderungen größtenteils auf die Vergabe der Bauparzellen beziehen, kann die geänderte Fassung zum 01.01.2018 in Kraft treten.

Die Formulierung der Ziffer 3.3.2 wird soweit angepasst, dass sich die Intention des Marktes (Bewertungspunkte gibt es nur für die Personen, die später in das Wohngebäude auch einziehen) darin widerspiegelt und diese gleichzeitig auch vollziehbar ist.

Beschluss

Dem Baulandmodell 2017 wird in der vorgestellten Fassung vom 12.12.2017 zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

Datenstand vom 12.01.2018 07:34 Uhr