Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II, 1. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 24.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.07.2018 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 25.07.2017 beschlossen für einen Bereich südlich von Lichtenberg den Flächennutzungsplan für eine Erweiterung der Freiflächenfotovoltaikanlage zu ändern. Der vom Büro Brugger ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 24.04.2018 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 25.05.2018 bis 26.06.2018 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren bis 26.06.2018 beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

Bayerischer Bauernverband
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Deutsche Telekom Technik GmbH
E.ON Netz GmbH
Gemeinde Odelzhausen
Landesamt für Denkmalpflege
Landesbund für Vogelschutz
Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben, aber weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster, E-Mail vom 27.05.2018
bayernets GmbH, Schreiben vom 28.05.2018
Energie Südbayern GmbH, E-Mail vom 28.05.2018
Gemeinde Erdweg, Schreiben vom 28.05.2018
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 25.06.2018
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 07.06.2018
TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 30.05.2018
Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 30.05.2018


1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.06.2018

Vorhaben

Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet (insgesamt ca. 1,4 ha) befindet sich südlich von Lichtenberg, die dort bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 1,2 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden.

Erfordernisse

Freiflächenfotovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Umweltfreundlichen und erneuerbaren Formen der Energieversorgung soll möglichst der Vorrang eingeräumt werden (RP 14 B IV Z 2.10.2).
Photovoltaikfelder sollen schonend in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden werden. Die Versiegelung soll vermieden werden (RP 14 B IV Z 2.10.3).
In den Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen (RP 14 B IV Z 2.8.4.2).
Durch die Festlegung der Nachfolgefunktion kommt der jeweils getroffenen Aussage für die Nutzung des Gebietes besonderes Gewicht zu (RP 14 B IV G 2.8.7).


Beurteilung

Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. Die Überplanung eines durch Rohstoffgewinnung vorgeprägten Standortes in Anschluss an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage lässt sich aus landesplanerischer Sicht als schonend für das Ort- und Landschaftsbild bewerten.

Die Planfläche befindet sich im Vorranggebiet für Kies und Sand VR 200 (RP 14 B IV Z 2.8.5.1). Laut Begründung ist jedoch auf dem überplanten Bereich der entsprechende Rohstoff bereits abgebaut und das Abbaugelände mittlerweile teilweise wiederverfüllt. Unter der Voraussetzung, dass der Rohstoff vollständig abgebaut ist, stehen die vorliegenden Planungen diesem Ziel des Regionalplanes, d.h. dem festgelegten Vorrang der Rohstoffgewinnung, nicht entgegen.
Allerdings ist als Folgenutzung für den Bereich des Vorranggebietes VR 200 „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ bestimmt (RP 14 B IV G 2.8.7.2.1). In Verbindung mit der Errichtung und dem Betrieb der PV-Anlage entsteht auf dem Gelände extensiv genutztes Grünland. Da zudem das Baurecht auf 30 Jahre begrenzt werden soll, ist weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung des Geländes grundsätzlich möglich.


Ergebnis

Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen.

2. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS), Schreiben vom 04.06.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

In beiden Bauleitplanverfahren (B-Plan Lichtenberg Nr. 1 sowie 1. Änderung FNP Altomünster) bitten wir den Planausschnitt aus dem Regionalplan gegen die aktuelle Fassung mit Stand Nov. 2014 auszutauschen.




3. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, Schreiben vom 18.06.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

Nach Angabe unseres Geoinformationssystems sind auf Fl.Nr. 405/2 TF und Fl.Nr. 255 TF auch Ausgleichsflächen aufgrund einer bestehenden Kies-Sandgrube vorgesehen. In der Begründung konnte hierzu nichts gefunden werden. Um Ergänzung wird gebeten.


4. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 13.06.2018

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

In der Begründung wird in Ziff. 9 Immissionsschutz auf die 26. BImSchV verwiesen. Wir bitten hier auf die aktuelle Fassung vom 14.08.2013 zu verweisen.

Rechtsgrundlagen
Auf § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 7 BauGB sowie auf §§ 3, 22, 50 BImSchG in Verbindung mit der 26. BImSchV wird verwiesen.


5. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau, Schreiben vom 28.05.2018

Löschwasserversorgung
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.

Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.

Rettungshöhen
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8 m, kann der 2. Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden.
Hierzu ist es aber erforderlich, dass bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss die notwendigen Fenster mit Leitern direkt anleiterbar sind (Art. 31 BayBO).


6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 26.06.2018

Es werden keine Einwände gegen den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan „Sondergebiet Lichtenberg – Freiflächenfotovoltaikanlage erhoben.

Die Rückführung der Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung nach dem Rückbau der PV-Anlage wird empfohlen. Die Kiesgrubenfläche auf der die Anlage installiert wird, hätte ursprünglich auch wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollen.


7. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 21.06.2018

Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

In dem überplanten Bereich befinden sich eine 20-kV-Ferileitung des Unternehmens. Diese ist auf den Plänen richtig dargestellt. Maßgeblich ist jedoch wie immer die Lage in der Natur.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht beeinträchtigt werden.

Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit dem Einverständnis der Bayernwerk Netz GmbH möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste sowie die Zufahrt zu den einzelnen Maststandorten ist jederzeit zu gewährleisten. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutzzonenbereich zu 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel beiderseits je 8,0 m zur Leitungsachse und für 20-kV-Doppelfreileitungen in der Regel beiderseits je 10,0 m zur Leitungsachse beträgt und bitten dies zu berücksichtigen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls größere Schutzzonenbereiche ergeben.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung wird darauf aufmerksam gemacht, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art der Bayernwerk Netz GmbH rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung ist darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.

Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernimmt die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung.



8. IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 19.06.2018

Die Ausgleichsfläche A 2 befindet sich innerhalb der Kiesgrube und würde den Abbau somit zwangsläufig einschränken. Dieser Festsetzung kann daher nicht zugestimmt werden. Es wird stattdessen angeregt, Alternativen zu der getroffenen zeichnerischen Festsetzung des Entwurfs zu suchen.
Zudem wird angeregt in der Planzeichnung die Zufahrt bzw. den Zugang seitens der bestehenden PV-Anlage zu kennzeichnen.
Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen. Unter Berücksichtigung der genannten Anmerkungen besteht mit den dargelegten Planvorhaben demnach Einverständnis.



9. Weiteres Verfahren

Die Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird mit den eingearbeiteten Änderungen in der Fassung vom 24.07.2018 öffentlich ausgelegt und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches).

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die überplanten Flächen sind bereits vollständig ausgebeutet und bereits teilweise rekultiviert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS)

Der Planausschnitt des Regionalplans wird aktualisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange

Es sind auf mehreren Flächen bzw. Teilflächen Ausgleichsflächen für den Sandabbau genehmigt. Innerhalb des Planungsgebietes wird im Umweltbericht unter 5 Absatz 4 auf die Verlegung der Ausgleichsflächen eingegangen. Die Flurnummer 405/2 Teilfläche liegt außerhalb des Überplanungsbereich und wird auch von der Planung nicht berührt und somit auch nicht geändert.
Die Verlegung der erforderlichen Ausgleichsflächen für den Sandabbau erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Betreiber der Sandgrube. Im Flächennutzungsplan wird unter 8 im letzten Absatz bei der Beurteilung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auf die nächste Planungsebene (Bebauungsplan) hingewiesen. In der Planzeichnung A des Bebauungsplanes ist dieser Tausch dargestellt und in der Begründung ausgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Der Verweis wird auf die aktuelle Fassung der 26. BImSchV vom 14.08.2013 berichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau

Bezüglich des Brandschutzes wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Der Betreiber wird über das Schreiben informiert und hat eigenverantwortlich einen ausreichenden Brandschutz herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei einem Rückbau der Anlage wird auch eine landwirtschaftliche Nutzung befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Betreiber wird über die Stellungnahme informiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern

Die Ausgleichsfläche A2 liegt innerhalb der Sandabbaufläche; der Sand ist jedoch bereits abgebaut und diese Fläche wäre Teil der Rekultivierungsfläche, die als Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen war. Die Änderung der künftigen Ausführung erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Betreiber der Sandgrube.
Eine Änderung der Festsetzung des Bebauungsplanes ist deshalb nicht erforderlich.

Es wird textlich ergänzt, dass die Zufahrt über die bestehende nördlich Solaranlage erfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 9

9. Billigung

Der Markt Altomünster billigt die 1. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II mit den o.g. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 24.07.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.08.2018 18:07 Uhr