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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 11.12.2018
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
1. Zum Schreiben von Bürger M.:
Das Gewerbegebiet Altomünster Nr. 18 „Gewerbepark Altomünster“ wurde aus der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (Änderungsbeschluss vom 27.11.1990, Genehmigungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14.05.1992, Bekanntmachung vom 07.06.1993) entwickelt. Es stellte sich ein Bedarf an Gewerbeflächen heraus, der an dieser Stelle als geeignetste Stelle befunden wurde. Zudem befand sich damals bereits das Betonwerk Huber in unmittelbarer Nachbarschaft und die Kriterien der Anbindung an den Hauptort Altomünster waren erfüllt. Ähnlich verhält es sich mit den anderen angesprochenen Gewerbegebieten.
Das vorliegende Schreiben bezieht sich überwiegend auf die bisherigen Gewerbegebiete in Altomünster und den Bebauungsplan Altomünster Nr. 37 „Gemeindeverbindungsstraße“. Diese Pläne sind jedoch nicht Gegenstand der jetzigen Planung und sind längst in Kraft getreten bzw. gegen Bebauungsplan zur Gemeindeverbindungsstraße läuft die Klage. Weitere Äußerungen zu diesen Bebauungsplänen sind in diesem Verfahren nicht notwendig.
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf ist überwiegend aus der Fortschreibung des Flächennutzugsplanes Überarbeitungsbereich I aus dem Jahre 2012 entwickelt. Von öffentlicher Seite gab es weder im Flächennutzungsplanverfahren noch im Bebauungsplanverfahren eine Beanstandung dieser Fläche aufgrund der Lage als Gewerbegebiet.
Die bestehenden Gewerbegebiete sind überwiegend bebaut oder meist auch schon verkauft, weshalb die Überplanung dieses Bereichs begonnen hat. Es handelt sich in keinster Weise um Willkür, da diese überbaubaren Flächen in Ortslage bereits Flächennutzungsplan als Gewerbegebietsflächen geplant waren und sich aufgrund der Lage des Mischgebiets im Norden und der Gewerbegebiete südlich als sinnvollste Flächen ergeben haben.
Gemäß dem vom Einwender zitierten Urteil des BVerfG vom 19.12.2002 – 1 BVR 1402/01 Randnummer 38 „bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessen überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Dementsprechend weit ist auch der Gestaltungsspielraum einer Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans.“
Weiter werden im Bebauungsplan die öffentlichen und privaten Belange gegenüber gestellt und in der Umweltprüfung bewertet und abgewogen.
Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist ebenfalls nicht gegeben, da keine schwerwiegende Verletzung von Bundesrecht im Bebauungsplanverfahren erkennbar ist. Städtebauliches Ziel ist die weitere Ansiedlung von Gewerbebetrieben, und nur ausnahmsweise Einzelhandelsbetrieben, diese Vorgehensweise entspricht dem Landesentwicklungsplan.
Ein krasser Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht erkennbar.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 2
2. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Durch die erwähnte Ergänzung, dass nur ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden können, besteht die Möglichkeit, dass der Markt Altomünster Einzelhandelsagglomerationen ausschließen kann.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 3
3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Rechtliche Belange
Durch die Ergänzung, dass nur ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden können, besteht die Möglichkeit, dass der Markt Altomünster Einzelhandelsagglomerationen ausschließen kann. Ein gänzliches Verbot von Einzelhandelsbetrieben ist nicht gewünscht.
Eine deutlichere Farbunterscheidung der geplanten Straßen und Bestandsstraßen wird angestrebt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 4
4. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Technischer Umweltschutz
- In den Festsetzungen zum Immissionsschutz wird das Heranziehen der Relevanzgrenze nach DIN 45691:2006-12, Ziffer 5, ausgeschlossen.
- Nach Absatz 3 der Ziffer 16. Immissionsschutz (S.12), wird folgender Satz angefügt: „Ohne Prüfung der Vorbelastung ist an den nächstgelegenen schutzwürdigen Aufenthaltsräumen eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um 6 B(A) nachzuweisen.“
- Das durch die berichtigten Grundstücksgrößen geänderte Zusatzkontigent wird in der Tabelle B der Ziffer 16. Immissionsschutz berichtigt. Die Änderungen des Gutachtens werden in der Begründung eingearbeitet.
- Unter Ziffer 7. Immissionen in der Begründung wird im Absatz 2 der Name der DIN-Richtlinie auf „Geräuschkontingentierung“ vervollständigt. Zudem wird im zweiten Satz dieses Absatzes das Wort „teilweise“ zwischen die Wörter „Vorbelastung und so“ eingefügt.
- Ziffer 11.1 der Begründung, Schutzgutbewertung, „Mensch“ (S. 28) vorletzter Satz wird geändert in: „Nach Berechnung der Vorbelastung aller genehmigten oder planungsrechtlich zulässigen Betriebe wird der Immissionsrichtwert an allen relevanten Immissionsorten bereits annähernd vollständig ausgeschöpft und zum Teil auch rechnerisch überschritten“.
- Ziffer 11.2 der Begründung, Konfliktminimierung, wird unter „Schutzgut Mensch“ geändert in: „Aufgrund der bereits zu hoch belasteten Immissionsorte wurden Kontingente festgelegt, die an diesen nur noch eine lärmtechnisch irrelevante Belastung zulassen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 5
5. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde
Weitere grünordnerische Festsetzungen werden seitens des Marktes Altomünsters nicht erforderlich erachtet, da bereits im Westen und Norden große gemeindliche Flächen zu den bereits bestehenden Grünflächen im Süden durchgrünt werden. Eine Anpflanzung von Straßenbäumen ist aufgrund der Straßenführung ohne Parkstreifen nicht umsetzbar. Die Versiegelung der Baugrundstücke wird durch eine GRZ von 0,7 begrenzt; mindestens 20% der privaten Grundstücksflächen sind als Grünfläche anzulegen und je 100 m² Grünfläche ein Heister zu pflanzen.
In der nicht erforderlichen, aber ergänzten Umweltprüfung wird auf die Betroffenheit der Schutzgüter Boden und Wasser aufgrund der Höhenunterschiede eingegangen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 6
6. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Geoinformation (GIS)
Die Flurnummer 817/14 wird im Plan und in der Begründung unter Nr. 13 wird die Flurnummer 817/1 entfernt.
Die Hintergrundkarte aus 2018 wird mit Satzungsbeschluss aktualisiert.
Eine deutlichere Farbunterscheidung der geplanten Straßen und Bestandsstraßen wird angestrebt.
Die Flächenangaben in der Flächenbilanz werden überprüft ggf. berichtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 7
7. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Kreisbrandinspektion
Das Schreiben vom 26.03.2018 wurde bereits in der Sitzung vom 08.05.2018 behandelt und zur Kenntnis genommen. Auf eine ausreichende Löschwasserversorgung wird im Zuge der Erschließung geachtet. Laut Auskunft der Alto-Gruppe liegt eine Leistungsmessung mit einer Löschwasserversorgung von über 96 m³/h in der Stumpfenbacher Straße vor.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 8
8. Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bezug unter Nr. 8 der Begründung wird in Ziffer 6.5 berichtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 9
9. Zur Stellungnahme des Behindertenbeauftragten des Markt Altomünster
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und soweit möglich umgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 10
10. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis über die Ausführungsart der Kabelhausanschlüsse wird nicht mit übernommen, da dies aufgrund der allgemeinen Regeln der Technik als selbstverständlich angesehen wird und der Bebauungsplan dadurch unnötig verlängert würde.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 11
11. Zur Stellungnahme der Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
Ein Ausschließen der Sortimentsliste Nahversorgungsbedarf für den Einzelhandel wird nicht angestrebt, der Markt Altomünster hat durch die Festsetzung, dass Einzelhandel nur ausnahmsweise zulässig ist, Möglichkeiten zur Steuerung der Ansiedlung der Einzelhandelsbetriebe.
Die Bauweise unter Einhaltung der Abstandsflächen richtet sich nach § 22 Abs. 3 BauNVO und bedarf keiner weiteren Regelung.
Es ist dem Markt Altomünster bewusst, dass die Immissionskontigente sehr niedrig sind, diese sind aber der Vorbelastung geschuldet und können deshalb auch nicht erhöht werden.
Zum Punkt mit dem B-Plan 18:
Gemäß dem Urteil des BVerG 12-2017 in Punkt 15 muss es entweder ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung „oder, was auf dasselbe hinausläuft,“ ein Teilgebiet geben, dass mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen.
Für die Fläche GE 3 der 1.Änderung des BP18 ist der IFSP mit tag / nacht von 65 / 63 dB(A) je m² annähernd so hoch, wie man es für unbeschränkte GE-Flächen erwarten würde. (Überschlägig wird für unbeschränkte GE-Fläche ein IFSP von tag / nacht von 65 / 65 dB(A) je m² angesetzt.). Aus fachlicher Sicht könnte also bei GE 3 von BP18 (1.Ä) fachlich von einer (praktisch) unbeschränkten Gewerbefläche gesprochen werden, auf der annähernd jede Gewerbebetriebsart (mit etwas Schallschutzmaßnahmen) auch realisiert werden könnten. Daher ist es möglich, auf diese Fläche zu verweisen.
In der Begründung Nr. 4. Darstellung im Flächennutzungsplan wird der Platzhalter (Immissionsschutz) mit der Ziffer 6 gefüllt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 12
12. Zur Stellungnahme der Gemeinde Erdweg
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Sitzung vom 08.05.2018 wurde dieses Schreiben
bereits behandelt und darauf hingewiesen, dass eine Regelung welche Straßen der Hauptverkehr benutzt nicht möglich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 13
13. Zur Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH
Das Schreiben vom 26.03.2018 wurde bereits in der Sitzung vom 08.05.2018 behandelt und zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 14
14. Satzungsbeschluss
Der Markt Altomünster beschließt
aufgrund der §§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) und der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (PlanZV 90)
diesen Bebauungsplan in der Fassung vom 11.12.2018 als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Obeser hat als Entwurfsverfasser an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Datenstand vom 21.01.2019 11:51 Uhr