Bestellen eines externen Datenschutzbeauftragten; Absichtserklärung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2019 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Mit Inkrafttreten neuer datenschutzrechtlicher Regelungen, allen voran der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum 25.0 5.2018, hat sich das Aufgabenspektrum der kreisangehörigen Gemeinden bezüglich des Datenschutzes und der damit betrauten Person des Datenschutzbeauftragten gewandelt und verbreitert.  

Um diese neuen gesetzlichen Vorschriften rechtssicher und verbindlich in einer Gemeindeverwaltung einzuhalten und umzusetzen, ist geeignetes Personal mit entsprechenden Fachkenntnissen und einem entsprechenden Zeitbudget erforderlich.  

Bei bestehender Vollauslastung des Personalkörpers kann dieser Zusatzaufgabe bislang nicht genügend Rechnung getragen werden, um eine Umsetzung der Anforderungen in den Fachverfahren und an den einzelnen Arbeitsplätzen zeitnah sicherzustellen. Für die Durchführung diverser Maßnahmen und Tätigkeiten (Rechenschafts-/Informationspflichten, Verfahrensverzeichnis, Datenschutzfolgeabschätzungen etc.) steht derzeit weder die Fachlichkeit noch die Kapazität zur Verfügung steht. Obschon das Angebot an Arbeitshilfen, Schulungen und Umsetzungsempfehlungen groß geworden ist, stellt sich schlichtweg die Frage, wer die Theorie auch in die Praxis umsetzt.

Von Seiten der Verwaltung stellen sich hierfür zwei Alternativen dar:

Alternative 1 – Zusammenarbeit der Gemeinden im Landkreis Dachau

Seitens des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird daher die Akquise überregionaler bzw. zumindest interkommunaler Kräfte dringend empfohlen, um mittels Zweckvereinbarung die Stelle eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten auszuschreiben und zu besetzen.

Im Zuge dessen hat die Gemeinde Petershausen das Interesse der Nachbargemeinden im Landkreis Dachau hinsichtlich der Bestellung eines/mehrerer gemeinsamer Datenschutzbeauftragten abgefragt, um dieser Aufgabe gemeinsam kostensparend und effizient Rechnung tragen zu können.
Bislang haben 14 von 17 Landkreisgemeinden (ohne die Große Kreisstadt Dachau, Bergkirchen und Hebertshausen) das Bestreben, dieser gesetzlichen Anforderung durch Schließen einer Zweckvereinbarung gemeinsam gerecht zu werden.
Am 09.11.2018 fand hierzu ein Workshop in der Gemeinde Petershausen statt, bei welchem die Referentin Frau Elisabeth Mayer, selbst gemeinsame Datenschutzbeauftragte der Gemeinden des Landkreises und Landratsamtes Regensburg, den Vertretern der anwesenden Gemeinden die aktuelle Rechtslage und die Erfüllung der Pflichtaufgabe im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit näherbrachte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine effektive Aufgabenerfüllung nur dann gewährleistet werden kann, wenn nicht lediglich der bisherige Datenschutzbeauftragte im Rahmen seines geringen Zeitanteils die Zusatzaufgaben erfüllt, sondern eine für die Landkreisgemeinden gemeinsam zuständige Person.

Der Aufwand der Personalkosten einschließlich der erforderlichen Aus- und Fortbildung sowie der Fachliteratur kann gemeinsam getragen werden, zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme etwaiger Fördermittel bei interkommunaler Zusammenarbeit. Weiterhin lassen sich bereits geklärte Fragestellungen auf zu lösende Probleme anderer Gemeinden übertragen.

Die einzelnen Regelungen und Modalitäten einer interkommunalen Zusammenarbeit sollen in einer Zweckvereinbarung fixiert werden.


Alternative 2 – Zusammenarbeit mit einem Dienstleister

Ein geeigneter Dienstleister übernimmt auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten und unterstützt den weiterhin erforderlichen Datenschutzbeauftragten des Marktes Altomünster.

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen können derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Beschluss

  1. Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten (unabhängig von den vorgenannten Alternativen 1 und 2) wird für erforderlich gehalten.

  1. Eine interkommunale Zusammenarbeit beim Aufgabengebiet des Datenschutzes wird grundsätzlich befürwortet.

  1. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, mit den teilnehmenden Gemeinden im Landkreis Dachau die Rahmenbedingungen für die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragen festzulegen.

  1. Die Inhalte einer erforderlichen Zweckvereinbarung werden dem Gemeinderat vor Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.02.2019 10:14 Uhr