Bürgerantrag zum Baugebiet Altomünster Nr. 45 "Sandgrubenfeld; 1. Erweiterung"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 19.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 19.02.2019 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 24.11. 2018 ging am 28.11.2018 beim Markt Altomünster ein Bürgerantrag zu zur Thematik „Erschließung des Baugebiets Sandgrubenfeld, 1. Erweiterung“ (im Bürgerantrag als „Klosteracker“ bezeichnet) ein.

Das vorgenannte Schreiben mit Fotos und Begründung liegen der Beschlussvorlage bei. Die Unterschriftliste kann dem RIS entnommen werden.

In der Sitzung des Gemeinderats vom 11.12.2018 wurde die formelle und materielle Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt.

Das Baugebiet Altomünster Nr. 45 „Sandgrubenfeld; 1. Erweiterung“ beruht auf dem gleichnamigen Bebauungsplan in der Fassung vom 15.12.2015.



Der dem Bebauungsplan beiliegenden Begründung ist zur Thematik Erschließung u.a. folgendes zu entnehmen:

Die straßenverkehrliche Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt von der Straße „Sandgrubenfeld“ weitgehenst auf der Trasse eines bestehenden Flurweges, der aufgrund der geänderten Verkehrsbelastung entsprechend ausgebaut werden muss (= Straße B). Die einzelnen Bauparzellen werden über die neu zu errichtende Straße A erschlossen.
Im Falle einer Sperrung der Straße B ist es möglich die Bauparzellen über den als sog. „Notweg“ ausgebauten Weg A anzufahren.
       
Für die Fußgänger und Radfahrer sieht das Erschließungskonzept die Errichtung von neuen attraktiven Wegeverbindungen zu den bestehenden Straßen „Euphemiaweg“ und „Sandgrubenfeld“ vor.
Planzeichnung Bebauungsplan

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Bauleitplanung bei beiden öffentlichen Auslegungen - jeweils in der zweiten Jahreshälfte 2015 - keine Äußerungen seitens der Bürgerschaft eingegangen sind.

Die Neuordnung der Grundstücke nach den Vorgaben des vorgenannten Bebauungsplans wurde im Rahmen eines Umlegungsverfahrens durchgeführt und ist rechtskräftig abgeschlossen. Die neugebildeten Grundstücke sind bereits in das entsprechende Grundbuch beim Amtsgericht Dachau eingetragen.

Im Rahmen eines Bürgerantrags nach Art. 18 b Gemeindeordnung könne die Gemeindebürger beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt.

Zu den Inhalten des Bürgerantrags wird von Seiten der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:

  1. Alternative Zufahrten zum Baugebiet

Von Seiten des Bürgerantrags werden zwei Varianten für eine alternative Erschließung und damit Entlastung der Ruppertskirchener Straße vorgeschlagen:



Variante 1 – Ausbau des südliche Feldwegs zur Gemeindeverbindungsstraße Altomünster - Schauerschorn

Südlich des Baugebiets ist ein Feldweg mit einer Breite von ca. 3 m mit beidseitigen Entwässerungsgräben vorhanden.

Sollte ein Ausbau dieses Weges als Erschließungsstraße zum Baugebiet geplant sein, so muss die Fahrbahn aufgrund der Länge mindestens auf einen Begegnungsverkehr PKW - LKW (Müllfahrzeug) ausgelegt werden.
Daraus ergibt sich ein erforderlicher Gesamtquerschnitt von 12 m Breite:
  • Fahrbahn                        5,0 m
  • beidseitigen Gräben        2,5 m
  • beidseitige Bankette        1,0 m
Aufgrund der derzeitigen Breite des öffentlichen Grundstücks von ca. 8,50 m, ist ein zusätzlicher Grunderwerb von 3,5 m Breite auf einer Länge von 520 m und damit von ca. 1.800 m² erforderlich.

Die Kosten für einen vollständigen Straßenbau werden auf einen Betrag in Höhe von ca. 450.000,00 € / brutto (ohne Grunderwerb) geschätzt.

Ergänzend wird noch angemerkt, dass der sich ergebende Einmündungsbereich in die Gemeindeverbindungsstraße Altomünster – Schauerschorn an der jetzigen Stelle Sichtprobleme aufweisen wird und die besagte Gemeindeverbindungsstraße für einen LKW-Verkehr gesperrt ist.

Zu beachten ist auch, dass eine Staße mit den vorgenannten Breiten zu entsprechendem „Abkürzungsverkehr“ und damit einer zusätzlichen Belastung für die Ruppertskirchener Straße führen kann.


Variante 2 – Ausbau der Anbindung zum nördlichen Feldwegs zur Gemeindeverbindungsstraße Altomünster – Schauerschorn bzw. Anschluss zum Euphemiaweg

Die jetzige Planung sieht in Richtung Norden bzw. Osten eine 3 m breite Wegführung vor, die in der Regel für den Fußgänger und Radfahrerverkehr ausgelegt ist. Lediglich in den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Ausfahren in Richtung Sandgrunfeld und Ruppertskirchner Straße aufgrund eines „Störfalls“ nicht möglich ist, wird diese Verbindung  als Notverbindung geöffnet.

Als Hauptzufahrt müsste die Fahrbahn ebenfalls auf 5,0 m Breite aufgeweitet werden. Dies hätte zur Folge, dass bereits im Baugebiet von den Parzellen 2 und 3 ein Grunderwerb im Umfang von 60 m² erforderlich wäre. Ebenso wäre im weiteren Verlauf vom Flurstück 860 zusätzlicher Grunderwerb (ca. 250 m²) erforderlich.
Zudem stellt sich die Problematik, dass im Nordwesten des Baugebietes ein Rückhaltebecken gegeben ist, welches ebenfalls durch den Ausbau der Fahrbahn beeinträchtigt werden würde.

Die Kosten für einen vollständigen Straßenbau auf einer Länge von ca. 400 m werden auf einen Betrag in Höhe von ca. 330.000,00 € / brutto (ohne Grunderwerb) geschätzt.

Eine Anbindung an den Euphemiaweg wird kritisch gesehen und deshalb nicht weiter betrachtet, da es sich hierbei im weiteren Verlauf um eine untergeordnete Erschließungsstraße handelt und zu keiner Entlastung des Kreuzungsbereichs Stumpfenbacher Straße / Ruppertskirchner Straße führt.


  1. Ausbau der Ruppertskirchener Straße

Mit Schreiben vom 01.10.2018 (und damit deutlich vor dem Eingang des Bürgerantrags) wurde das IB Mayr beauftragt, den Bestand der Ruppertskirchner Straße vom Grundstück des gemeindlichen Bauhofs bis zur Einmündung in die Stumpfenbacher Straße aufzunehmen und in einem Bestandsplan darzustellen.

Diese Bestandsaufnahme liegt seit Anfang November 2018 vor.

In der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.12.2018 wurde die Aufteilung der öffentlichen Straßenfläche in Fahrbahn, Gehweg und Parkmöglichkeiten mit den entsprechenden Breiten als Rahmen für eine Ausbauplanung festgelegt.

Die Beschlussfassung über einen möglichen (und erforderlichen) Ausbau der Ruppertskirchener Straße und die damit verbundene Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Ausarbeitung der entsprechenden Planungsunterlagen ist für die Sitzung des Gemeinderates am 30.04.2019 vorgesehen.

Mit einem Ausbau kann frühestens nach Vorliegen der Kanalzustandsbewertung und einer möglicherweise erforderlichen Sanierung begonnen werden.

Eine Verbesserung der Situation kann als erste Stufe dadurch erreicht werden, dass mit den Fachvertretern der Polizeiinspektion Dachau die besagte Stelle im Rahmen einer Ortsbesichtigung auf das Einhalten des § 12 Abs. 1 und 3 (Halten und Parken) der Straßenverkehrsordnung betrachtet wird:

(1) Das Halten ist unzulässig
  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(3) Das Parken ist unzulässig
  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen
Soweit sich hier ein Gesetzesverstoß erkennen lässt, kann dies durch die Überwachung des ruhenden Verkehrs im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung entsprechend geahndet werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem entgegenkommenden Verkehr nicht zusteht, auf den baulich von der Fahrbahn getrennten Gehweg auszuweichen nur um seine Geschwindigkeit halten zu können und nicht abbremsen zu müssen.
Da es sich im Bereich der vorgenannten Straßen um Straßen für den Anliegerverkehr handelt (Kein Durchgangsverkehr) kann davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Anzahl der Verkehrsteilnehmer die vorhandene Situation kennt und schon allein aus dem eigenen Interesse hier auch einmal als Fußgänger unterwegs zu sein, den Gehweg nicht als Fahrbahnersatz nutzt.

Sollte das Parken an dieser Stelle jedoch im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung stehen, verbleibt unter entsprechender Güterabwägung immer noch die Möglichkeit auf einer Teillänge der Ruppertskirchener Straße ein absolutes oder ein eingeschränktes Halteverbot durch das Aufstellen einer entsprechenden Beschilderung auszusprechen.

Beschluss

  1. Die im Bürgerantrag vorgeschlagenen alternativen Anbindungen des Baugebiets „Sandgrubenfeld, 1. Erweiterung“ an die Gemeindeverbindungsstraße Altomünster – Schauerschorn sowie an den Euphemiaweg werden nicht weiterverfolgt.

  1. Ein Ausbau der Ruppertskirchener Straße wird grundsätzlich positiv gesehen und nach dem vorbeschriebenen Ablauf weiterverfolgt.

  1. Mit den Fachvertretern der Polizeiinspektion Dachau wird die besagte Stelle im Umfeld des Kreuzungsbereichs Stumpfenbacher Straße / Ruppertskirchner Straße im Rahmen einer Ortsbesichtigung auf das Einhalten des § 12 Abs. 1 und 3 (Halten und Parken) der Straßenverkehrsordnung und eines möglichen Gefährdungspotentials betrachtet. Anschließend wird durch das zuständige Gremium entschieden, inwieweit weitere Maßnahmen festgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Datenstand vom 25.04.2019 18:29 Uhr