Bebauungsplanverfahren Deutenhofen Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 23.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.07.2019 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 24.04.2018 beschlossen für einen Bereich nordwestlich von Deutenhofen den Bebauungsplan für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage aufzustellen.

Der vom Planungsbüro Brugger ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 27.11.2018 nach Abwägung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung erneut gebilligt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 13.12.2018 bis 14.01.2019 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Die während der Beteiligung vorgebrachten Äußerungen wurden vom Gemeinderat am 22.01.2019 behandelt und in die Fassung des Bebauungsplanes vom 22.01.2019 inklusive des geforderten Blendgutachtens eingearbeitet.

Die weitere (eingeschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB fand in der Zeit vom 03.06.2019 bis 27.06.2019 statt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster
  • Bund Naturschutz Kreisgruppe Dachau
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Energienetze Bayern GmbH
  • E.ON Netz GmbH
  • Landesbund für Vogelschutz e.V.- Kreisgruppe Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung “Altogruppe“
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • Regierung von Oberbayern, E-Mail vom 04.06.2019
  • Landratsamt Dachau, Schreiben vom 24.06.2019
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 29.05.2019
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 29.05.2019
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 11.06.2019
  • Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 26.06.2019
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 05.06.2019
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 27.06.2019
  • Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern, E-Mail vom 24.06.2019



Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben sich geäußert:

1. Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region Süd, Schreiben vom 04.06.2019

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.g. Verfahren.

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Unsere Stellungnahme vom 08.01.2019, Aktenzeichen TÖB-MÜN-19-44018 CS.R-S-L(A1) BD ist unverändert gültig und zwingend zu beachten.

In dieser Stellungnahme wurde gefordert, dass ein Blendgutachten vorzulegen ist, damit jederzeit gewährleistet ist, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negative Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können, sofern die im Gutachten vorgestellten Maßnahmen umgesetzt werden.

Es wurde ein Blendgutachten durch die Fa. Müller-BBM GmbH erstellt. Dieses ist Bestandteil der vorgelegten Unterlagen. Das Gutachten ist vom 30.04.2019, Aktenzeichen M148071/01FG/MARR.

Im Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass bei einer 30-Grad Variante hinsichtlich der Ausrichtung der Module die in der Stellungnahme vom 8.1.2019 genannten Auflagen und Hinweise bezüglich der Blendwirkung erfüllt sind.

In der Begründung zum Bebauungsplan wurde diese Forderung entsprechend aufgenommen.

Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen, sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Herrn Betz, zu wenden.





2. Eisenbahn - Bundesamt, Schreiben vom 06.06.2019

Ihr Schreiben ist am 28.05.2019 beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eingegangen und wird hier unter dem o.a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für die Beteiligung des EBA als Träger öffentlicher Belange.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen zw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz – BEVVG) berühren.

Es bestehen von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes keine Einwände gegen Ihre Planungen. Sie haben in der Begründung des Bebauungsplanes unter Nr. 2.2 „Maß der baulichen Nutzung“ Ausführungen zur Vermeidung von Blendeinwirkungen aufgenommen. Grundsätzlich ist bei der Errichtung der Anlagen der geplanten Freiflächenfotovoltaikanlage sicherzustellen, dass keine Beeinträchtigungen, insbesondere durch Blendwirkungen, auf die benachbarte Bahnlinie 5502 Dachau-Altomünster ausgehen dürfen.

Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen (Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd abzustimmen) prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicherweise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden.



3. bayernets GmbH, E-Mail vom 29.05.2019

Im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes sowie auf der externen Ausgleichsfläche Fl.Nr. 1155 (TF) Gemarkung Stumpfenbach im aktuellen Verfahrensschritt – wie in den von Ihnen übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.

Wir bitten um weitere, rechtzeitige Beteiligung an diesem Verfahren sowie an den nachfolgenden Verfahren aufgrund der Nähe zu unserer Gashochdruckleitung Anwalting-Haimhausen (AS29/2901) DN900/PN80 mit zwei Begleitkabeln (LWL) nördlich des Geltungsbereiches sowie der externen Ausgleichsfläche.

Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.
Der Schutzstreifen der Leitung ist 10 m breit (je 5 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.

Wir verweisen auf die Einhaltung unserer Auflagen zum Schutz vor Gasversorgungsanlagen gemäß unseren Schreiben vom 11.10. und 14.12.2018


4. Weitere Vorgehensweise

Da die erforderlichen Verfahrensschritte nach den Vorgaben des Baugesetzbuches abschließend durchgeführt wurden, kann der Satzungsbeschluss erfolgen.

Beschluss

1. Zur Stellungnahme der Deutschen Bahn AG DB Immobilien Region Süd

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Baugenehmigungsverfahren ist nicht mehr erforderlich. Das vorliegende Schreiben wird deshalb dem Betreiber der Sonderbaufläche zur Information und Einhaltung überreicht.


2. Zur Stellungnahme des Eisenbahn- Bundesamtes

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes mit den darin enthaltenen Hinweisen wird dem Betreiber der Sonderbaufläche zur Information und Einhaltung mitgeteilt.


3. Zur Stellungnahme der bayernets GmbH

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und dem Betreiber zur Beachtung weitergeleitet. Eine Erweiterung ist derzeit nicht beabsichtigt.


4. Satzungsbeschluss

Der Markt Altomünster beschließt

aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1, der §§ 10 Baugesetzbuch – BauGB – in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634), des Art. 81 der Bayer. Bauordnung – BayBO – (BayRS 2132-1-I), des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 4 des Bayer. Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (GV2011, S. 82)

diesen Bebauungsplan in der Fassung vom 23.07.2019 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.08.2019 07:32 Uhr