Der Markt Altomünster hat als Betreiber einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nach Art. 54 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) ein Abwasserkataster zu führen, in dem die Informationen über die Einleiter in die Abwasseranlagen in jeweils aktualisierter Form enthalten sind. Das Abwasserkataster besteht mindestens aus dem
- Kanalkataster, in dem der Kanalbestand, die Sonderbauwerke, die maschinellen Einrichtungen, die Messeinrichtungen, die wesentlichen Einleitungen in die Kanalisation (nach § 58 WHG genehmigungspflichtigen Einleitungen und die nach den Einleitungsbedingungen vorbehandlungspflichtigen oder besonders überwachungspflichtigen Einleitungen), die Einleitungsstellen in die Gewässer und der Zustand der Anlagen zu beschreiben und in Übersichtsplänen darzustellen sind.
- Einleiterkataster, in dem die wesentlichen Einleitungen namentlich und in einer den Kennzeichnungen im Kanalkataster zugeordneten Weise zu erfassen sind.
Das Abwasserkataster dient der systematischen Zustandserfassung von Kanälen und damit der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Kanalnetzes, einer effizienten Sanierungsplanung sowie einer transparenten Beitrags- und Gebührenkalkulation.
Mit dem Sonderförderprogramm „Kanalkataster“ werden die Kanalnetzbetreiber in Bayern bei der Erstellung eines qualifizierten Kanalkatasters im Sinne des Art. 54 BayWG unterstützt. Gefördert wird die erstmalige Erstellung einer EDV-gestützten Kanaldatenbank mit folgendem Mindestumfang:
- Höhenlage und Lage-Koordinaten der Kanalschachtdeckel,
- Höhenlage der Schachtsohle,
- Längen, Durchmesser (DN) und Zustand der Kanalhaltungen,
- Zustandsbeurteilung der Kanalhaltungen (Sammler und öffentliche Anschlusskanäle) und Schächte mit Einteilung in die drei Klassen:
- sofort- bis kurzfristiger Handlungsbedarf (z. B. Zustandsklasse 0 und 1 nach DWA-M 149-3) – farbliche Kennzeichnung z. B. mit der Farbe Rot,
- mittelfristiger Handlungsbedarf (z. B. Zustandsklasse 2 nach DWA-M 149-3) – farbliche Kennzeichnung z. B. mit der Farbe Gelb,
- kein bis langfristiger Handlungsbedarf (z. B. Zustandsklassen 3 und 4 nach DWA-M 149-3) – farbliche Kennzeichnung z. B. mit der Farbe Grün,
- Standort von Sonderbauwerken, Pumpwerken und Messeinrichtungen,
- Lage-Koordinaten der Einleitungen in die Kanalisation und
- Lage-Koordinaten von Einleitungsstellen in Gewässer.
Zusätzlich zur EDV-gestützten Kanaldatenbank ist ein Einleiter-Kataster nach Art. 54 Satz 3 Nr. 2 und ein Übersichtslageplan im Maßstab 1:5.000 (siehe DWA-Leitfaden Nr. 3-1) mit farblicher Kennzeichnung des Handlungsbedarfs für die Kanäle und Schächte vorzulegen.
Das Kanalkataster im untersuchten Gebiet muss alle Kanalhaltungen des öffentlichen Kanalnetzes (Schmutz-, Regen- und Mischwasserkanäle, einschließlich des öffentlichen Teils des Grundstücksanschlusses) enthalten.
Bei Regenwasserkanälen ist eine eingehende Sichtprüfung nur erforderlich, wenn das im Kanal ablaufende Niederschlagswasser behandlungsbedürftig ist oder der Regenwasserkanal sich innerhalb von festgesetzten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten befindet.
Beurteilungsgrundlage für die Förderfähigkeit ist der Tag der Durchführung der eingehenden Sichtprüfung oder Druckprüfung. Förderfähig sind Kanallängen, deren eingehende Sichtprüfung (Kamera-Befahrung) bzw. Druckprüfung ab dem 1. Januar 2015 durchgeführt wurde.