Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes; Gewährung einer Großraumzulage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 28.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 28.04.2020 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Die Landeshauptstadt München hat einen örtlichen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di zur Zahlung einer „Münchenzulage“ abgeschlossen, der am 01.01.2020 in Kraft tritt.

Folgende monatlichen Beträge wurden von der Landeshauptstadt München vereinbart:
 
Grundbetrag bei Vollzeit bis EG 9c bzw. S15:                             270,00 €
Grundbetrag bei Vollzeit ab EG 10 bzw. S16:                             135,00 €

Grundbetrag bei Vollzeit für Auszubildende/Praktikanten:          140,00 €
Der Betrag wird ab 01.09.2020 an die allgemeine Tarifentwicklung angepasst
 
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Beträge anteilig entsprechend der reduzierten Arbeitszeit.

Kinderbetrag bis EG 13 bzw. bis S 18:                                    50,00 €

Der Hauptausschuss des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern (KAV) hat dem Tarifvertrag zugestimmt, und gleichzeitig seine Mitglieder im neu definierten Großraum München ermächtigt, eine entsprechende Zulage auf freiwilliger Basis bis zu dieser Höhe zu zahlen.
 
Der vom KAV definierte Großraum München umfasst u.a. im Landkreis Dachau sämtliche Gemeinden, so dass der Markt Altomünster von der Ermächtigung zur Zahlung der „Großraumzulage München“ erfasst wird.
  
Der Markt Altomünster kann nach Ermessen die vollständige oder teilweise Anwendung beschließen.

Die Großraumzulage München wird nicht bei der Bemessung der Jahressonderzahlung berücksichtigt.

Grundsätzlich ist die Großraumzulage München zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Es kann jedoch etwas Abweichendes vereinbart werden.

Eine Differenzierung der Großraumzulage nach Beschäftigungsgruppen z.B. nur für den Sozial- und Erziehungsdienst, ist nicht zulässig.

Der KAV empfiehlt, die Zahlung der Großraumzulage München mit einer auflösenden Bedingung und einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.
Für den Fall des Widerrufs sind ganz konkrete haushaltsrechtliche Vorgaben zu nennen, bei deren Eintritt die Zulage entfallen soll. Es muss klar ersichtlich sein, unter welchen konkreten Voraussetzungen/Umständen ein Widerruf der Zulage erfolgen kann. Eine pauschale Angabe von Widerrufsgründen genügt nach der Rechtsprechung nicht.
Die Beschlussempfehlung des KAV diesbezüglich wurde übernommen.

Der KAV empfiehlt weiter, mit jedem Beschäftigten, der die Großraumzulage München erhalten soll, eine einzelvertragliche Vereinbarung abzuschließen.

Der Zeitpunkt, ab dem die Großraumzulage gewährt werden soll, ist zu beschließen (frühestens ab Inkrafttreten des Tarifabschlusses zum 01.01.2020). Die Auszahlung kann lt. KAV auch rückwirkend gewährt werden, bis alle Vertragsmodalitäten abgeschlossen sind.

Für Beamte ist die Gewährung der Großraumzulage München gemäß der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) i.V.m. Art. 94 Bayer. Besoldungsgesetz (BayBesG) nicht zulässig.

Die Gewährung der Großraumzulage München wird im Landkreis Dachau wie folgt gehandhabt:

 


Im Rahmen der Vorbesprechung dieses Tagesordnungspunktes wurde folgender Vorschlag ausgearbeitet:

Für die Beschäftigten des Marktes Altomünster wird rückwirkend zum 01.01.2020 eine Großraumzulage München in Höhe von vorerst 33% des Höchstbetrages gewährt:

Grundbetrag bei Vollzeit bis EG 9c bzw. S15:                           90,00 €
Grundbetrag bei Vollzeit ab EG 10 bzw. S16:                           45,00 €

Grundbetrag bei Vollzeit für Auszubildende/Praktikanten:            50,00 €
Der Betrag wird ab 01.09.2020 an die allgemeine Tarifentwicklung angepasst
 
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Beträge anteilig entsprechend der reduzierten Arbeitszeit.

Kinderbetrag bis EG 13 bzw. bis S 18:        17,00 €



Die Gewährung der Großraumzulage München steht unter einem Widerrufsvorbehalt:

Der Markt Altomünster ist berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage München zu widerrufen, wenn/sobald

  1. die öTV A 35 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt wird und zwar frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist.

  1. die Haushaltslage sich negativ entwickelt hat, indem sich die gemeindlichen Steuereinnahmen um 30 % reduzieren oder die Mindestzuführung an den Vermögenshaushalt nicht mehr möglich ist, so dass der Haushaltsausgleich nach § 22 KommHV-Kameralistik nicht mehr gewährleistet ist.
 

Finanzielle Auswirkungen

Es ist mit jährlichen Personalmehrkosten in Höhe von ca. 70.000,- € zu rechnen.

Beschluss 1

  1. Der Markt Altomünster gewährt grundsätzlich allen Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, eine Großraumzulage München.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 5

Beschluss 2

  1. Der Markt Altomünster gewährt allen Beschäftigten eine Großraumzulage München in folgender Höhe:

Grundbetrag bei Vollzeit bis EG 9c bzw. S15:                    90,00 €
Grundbetrag bei Vollzeit ab EG 10 bzw. S16:                      45,00 €
Grundbetrag bei Vollzeit für Auszubildende/Praktikanten:             50,00 €                

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

Beschluss 3

  1. Der Markt Altomünster gewährt die Großraumzulage München ab 01.07.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

  1. Grundlage der Zahlung ist die Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses des KAV vom 09.07.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 5

  1. Die Großraumzulage München ist ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 6

  1. Die Großraumzulage München entfällt ersatzlos

    1. und mit sofortiger Wirkung, wenn deren Voraussetzungen nach der öTV A 35 nicht mehr erfüllt sind.
    2. zu dem Zeitpunkt, zu dem der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung einer Großraumzulage München nach Maßgabe der öTV A 35 widerruft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 7

5.  Die Gewährung der Großraumzulage München steht unter einem Widerrufsvorbehalt:

Der Markt Altomünster ist berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage München zu widerrufen, wenn/sobald

  1. die öTV A 35 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt wird und zwar frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist.

  1. die Haushaltslage sich negativ entwickelt hat, indem sich die gemeindlichen Steuereinnahmen um 20 % reduzieren oder die Mindestzuführung an den Vermögenshaushalt nicht mehr möglich ist, so dass der Haushaltsausgleich nach § 22 KommHV-Kameralistik nicht mehr gewährleistet ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.05.2020 10:53 Uhr