Besoldung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters
Die Besoldung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters richtet sich nach Art. 45 KWBG i.V.m. der Anlage 1 zu Art. 45 Abs. 2 Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz (KWBG). Nach dieser Regelung ist die Einwohnerzahl der Gemeinde für die Zuordnung zu einer entsprechenden Besoldungsgruppe maßgebend.
Die Einwohnerzahl des Marktes Altomünster liegt zum Stichtag (30. Juni des Vorjahres) im vorgegebenen Intervall von 5001 bis zu 10000 Einwohnern. Damit ergibt sich - ohne weiteren Entscheidungsspielraum - eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 16.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Dienstaufwandsentschädigung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters
Der berufsmäßige erste Bürgermeister erhält nach Art. 46 KWBG für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung.
Diese bewegt sich nach Anlage 2 zu Art. 46 KWBG bei kreisangehöriger Gemeinden - ohne weitere Unterscheidung - in einem Intervall zwischen 242,91 € und 798,47 €.
Beschluss
Die Dienstaufwandsentschädigung wird - wie bisher - auf die Obergrenze in Höhe von 798,47 € monatlich festgesetzt.
Abstimmung
Anwesende Mitglieder 21
Stimmberechtigte Mitglieder 20
Es haben abgestimmt mit JA 15
Es haben abgestimmt mit NEIN 5
Anmerkung:
Der erste Bürgermeister Michael Reiter hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP „Dienstaufwandsentschädigung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters“ aufgrund persönlicher Beteiligung nicht mitgewirkt.
Beschluss
Die Kosten für dienstliche Fahrten werden für einen repräsentativen Zeitraum von sechs Monate aufgrund der in einem Fahrtenbuch erfassten Fahrten erstattet.
Abstimmung
Anwesende Mitglieder 21
Stimmberechtigte Mitglieder 20
Es haben abgestimmt mit JA 20
Es haben abgestimmt mit NEIN 0
Anmerkung:
Der erste Bürgermeister Michael Reiter hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP „Dienstaufwandsentschädigung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters“ aufgrund persönlicher Beteiligung nicht mitgewirkt.
Entschädigung der weiteren Bürgermeister
Die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister erhalten nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin neben der ihnen als Gemeinderatsmitglied und/oder als Mitglied des Kreistags gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG.
Diese bewegt sich nach Anlage 2 zu Art. 46 KWBG bei kreisangehöriger Gemeinden - ohne weitere Unterscheidung - in einem Intervall zwischen 206,77 € und 650,24 €.
Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt (Endstufe), Familienzuschlag Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters.
Die Höhe der Entschädigung wird durch Beschluss festgesetzt, der im Einvernehmen mit dem/den weiteren Bürgermeistern ergehen muss
.
Die derzeitige Höhe der Entschädigung für den/die
- Zweiter Bürgermeister beträgt 638,73 €.
- Dritter Bürgermeister beträgt 290,32 €.
Für den zweiten Bürgermeister wird eine monatliche Entschädigung in Höhe von 650,- € vorgeschlagen.
Für den dritten Bürgermeister wird eine monatliche Entschädigung in Höhe von 300,- € vorgeschlagen.
Beschluss
Die laufende monatliche Entschädigung für den zweiten Bürgermeister wird auf einen Betrag in Höhe von 650,- € festgesetzt. Damit sind alle Dienstgeschäfte abgegolten.
Abstimmung
Anwesende Mitglieder 21
Stimmberechtigte Mitglieder 20
Es haben abgestimmt mit JA 17
Es haben abgestimmt mit NEIN 3
Anmerkung:
Der zweite Bürgermeister Hubert Güntner hat an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung nicht mitgewirkt.