Bestellung des Ersten und Zweiten Bürgermeisters zum Standesbeamten für die Vornahme von Eheschließungen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 26.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Gemeinden können ihren Ersten und die weiteren Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt wird (, auch wenn diese die Bestellungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) nicht erfüllen).
Die bestellten Bürgermeister sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden.
Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.
Der zweite Bürgermeister Hubert Güntner hat auf Nachfrage erklärt, zum Standesbeamten bestellt werden zu wollen.
Der dritte Bürgermeister Josef Riedlberger hat auf Nachfrage erklärt, nicht zum Standesbeamten bestellt werden zu wollen.
Beschluss
Der 1. Bürgermeister Michael Reiter und der 2. Bürgermeister Hubert Güntner werden nach § 1 Absätze 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AVPStG mit Wirkung vom 01.06.2020 zu Standesbeamten bestellt, deren Aufgabenbereich zur Vornahme von Eheschließungen beschränkt ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.05.2020 11:53 Uhr