Entwässerungssatzung des Marktes Altomünster; Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 23.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.06.2020 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Nach Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen.

Davon hat der Markt Altomünster mit seiner „Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Altomünster“ (Entwässerungssatzung - EWS) in der aktuellen Fassung vom 03.12.2015 Gebrauch gemacht.

Basis der in der jüngeren Vergangenheit erlassenen Satzungen sind in der Regel die Mustersatzungen des Bayerischen Gemeindetags, die die aktuelle Rechtsprechung beinhalten und juristisch geprüft sind.
Diese Mustersatzungen werden jedoch nicht „blind“ übernommen, sondern in den einzelnen Bereichen auf die Relevanz für den Markt Altomünster betrachtet und anschließend im Regelfall auch mit der Rechtsaufsicht am Landratsamt Dachau durchdiskutiert.

In der Bürgerversammlung im Gemeindeteil Thalhausen am 06.11.2019 wurde die „wiederkehrende Hausanschlussprüfung alle 20 Jahre“ angesprochen und die „Streichung aus der Abwassersatzung“ beantragt.

Die „Hausanschlussprüfung“ ist im Sinne des Antragstellers als Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage zu interpretieren, denn nur für diese ist ein Grundstückseigentümer verantwortlich.

       Grundstücksentwässerungsanlage

       Grundstücksanschluss

       öffentlicher Kanäle (Mischwasser- oder Schmutzwasserkanal)

       Kontrollschacht bzw. Abwassersammelschacht


Die entsprechenden Regelungen zur Grundstücksentwässerungsanlage finden sich in den §§ 9 bis 13 EWS.

Die Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage ist in § 12 Abs. 1 EWS geregelt:
       Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit zu prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigten zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat dem Markt Altomünster die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.

Diese Regelung gilt mindestens seit 01.01.1993 (hier noch mit einer zehnjährigen Überwachungsfrist) und ab 01.01.2016 mit einer zwanzigjährigen Überwachungsfrist, wurde jedoch in der Vergangenheit nicht vollzogen.

Ein praxisnaher Vollzug wurde erst mit der zum 01.01.2016 eingeführten Übergangsregelung in § 23 Abs. 2 EWs möglich:
Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes:
Die Abwasserbeseitigungspflicht liegt nach § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zwar grundsätzlich bei der Gemeinde, aber die Grundstücksentwässerungsanlagen sind Bestandteil der Abwasseranlage und werden vom Grundstückseigentümer betrieben.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Abwasseranlagen und damit auch Entwässerungsanlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) errichtet, betrieben und unterhalten werden. Hierunter wird auch verstanden, dass Entwässerungsanlagen dicht sein müssen. Näheres hierzu findet sich auch in der DIN 1986-30, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke -„Instandhaltung".
 
Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik, so sind die erforderlichen Maßnahmen nach der neuen Regelung des § 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Der § 61 Abs. 2 WHG legt fest, dass auch der private Anlagenbetreiber den Zustand und die Funktionsfähigkeit sowie den Unterhalt und den Betrieb selbst zu überwachen hat.
 
In der DIN 1986-30 vom Februar 2012 werden die a.a.R.d.T. für die Instandhaltung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke festgelegt:
 
Demnach ist ein Dichtheitsnachweis durch TV-Inspektion oder Dichtheitsprüfung mit Wasser/Luft  alle 20 Jahre ab Inbetriebnahme erforderlich.
 
Entsprechend wurde in der Mustersatzung wird eine eingehende Sichtprüfung im 20-jährigen Turnus vorgeschlagen. (Bei Grundstücken im Wasserschutzgebiet ist die Schutzgebietsverordnung maßgeblich)
 
Die Gemeinde sollte daher dafür Sorge tragen, dass diese Vorgaben bei allen angeschlossenen Grundstücken eingehalten werden. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass schadhafte und falsch angeschlossene Leitungen zu erhöhtem Abfluss und Überlastungen im öffentlichen Kanal, zu Problemen an der Kläranlage und zu erhöhten Abschlägen von Abwasser in die Flüsse und Bäche führen können. Dies kann somit zu einer erhöhten Belastung der Gewässer und zu höheren Abwassergebühren führen, da die Betreiber der öffentlichen Kanalnetze gezwungen sind entstehende Mehraufwendungen für Bau und Betrieb auf die Abwassergebühren umzulegen.
 
Schäden in den privaten Leitungen wirken sich also nicht nur auf deren Funktionsfähigkeit und aus, sondern auch auf die Geldbörse des Grundstückseigentümers.
 
Außerdem ist zu bedenken, dass die Grundstückentwässerungsanlagen - wie das Gebäude - einen Vermögenswert darstellen, den es zu erhalten gilt. Jeder Grundstückeigentümer sollte daher - abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung – am Erhalt der GEA und damit am Vermögenserhalt interessiert sein.
 
Nähere Informationen finden sich im „Leitfaden zur Inspektion und Sanierung kommunaler Abwasserkanäle“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (LfU) sowie im LfU-Infoblatt : „Private Abwasserleitungen prüfen und sanieren“ .
 

Exkurs zur Notwendigkeit eines Entwässerungsplans

Beschluss

  1. Die „Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Altomünster“ bleibt in der bisherigen Fassung bestehen.
  2. Im nächsten Gemeindemitteilungsblatt wird die Thematik „Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage“ nochmals dargestellt.
  3. Die vom Markt Altomünster für die Befahrung der öffentlichen Kanäle beauftragte Firma Weißenhorn wird gebeten mit den Grundstückseigentümern, die sich bei der Gemeindeverwaltung für eine entsprechende Kontaktaufnahme gemeldet haben, kurzfristig Kontakt aufzunehmen und die zeitliche Abwicklung aufzuzeigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.08.2020 07:43 Uhr