Bauleitplanungsantrag in Unterzeitlbach; Aufhebung des Bebauungsplanes Unterzeitlbach Nr. 1 "Mantelberg" und dessen Änderungen und Erweiterungen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 15.12.2020
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Es liegt ein Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes Unterzeitlbach Nr. 1 „Mantelberg“ (und dessen Änderungen und Erweiterungen) vor, da eine vom Grundstückseigentümer geplante Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes dem gültigen Bebauungsplan widerspricht und seitens des Landratsamtes Dachau auch keine Befreiung in Aussicht gestellt wird. Nach § 34 BauGB ist der Bebauungswunsch jedoch realisierbar.
In der Vergangenheit wurde bei den Bauanträgen in diesem Gebiet jeweils Befreiungen beantragt, die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes (und dessen Änderungen und Erweiterungen) nicht immer genehmigt wurden, da diese den Grundzügen der (Bebauungs-)Planung widersprachen. Eine Genehmigung nach § 34 BauGB wäre in den meisten Fällen möglich gewesen.
Im Bebauungsplangebiet „Mantelberg“, das ursprünglich aus dem Jahre 1967 stammt und in dem einige bauleitplanerische Änderungen bzw. Erweiterungen aus den Jahren 1969, 1971, 1982, 1986 und 2014 durchgeführt wurden, gibt es nur noch vereinzelte unbebaute Grundstücke, deren Bebaubarkeit nach § 34 BauGB (d.h. auch ohne Bebauungsplan) möglich wäre und hierbei auch keine nachteiligen Auswirkungen bezüglich des „Umfangs des Baurechts“ zu befürchten wären.
Bebauungspläne im Gebiet „Mantelberg“
Lediglich für den Bereich Unterzeitlbach Nr. 1 „Mantelberg, 3. Erweiterung“ aus dem Jahre 2014 würde bei einer Aufhebung Baurecht und erforderliche Ausgleichsmaßnahmen verloren gehen. Dieser Bebauungsplan ist weiterhin erforderlich.
Für die Bereiche
- Nr. 1 Unterzeitlbach „Mantelberg“
Unterzeitlbach „Mantelberg“ 1. Änderung
„Unterzeitlbach, Mantelberg“ 2. Änderung
Nr. 4 „Mantelberg- Unterzeitlbach“ 1. Erweiterung
„Unterzeitlbach-Mantelberg, 2. Erweiterung“
Unterzeitlbach Nr. 1 „Mantelberg, 2. Erweiterung, 1. Änderung“
besteht kein Bebauungsplanerfordernis im Sinne des §1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr.
Geplanter Aufhebungsumgriff
Beschluss
Der Markt Altomünster hebt den Bebauungsplan Unterzeitlbach Nr. 1 „Mantelberg“ (und dessen Änderungen und Erweiterungen) für die Bereiche
- Nr. 1 Unterzeitlbach „Mantelberg“
Unterzeitlbach „Mantelberg“ 1. Änderung
„Unterzeitlbach, Mantelberg“ 2. Änderung
Nr. 4 „Mantelberg- Unterzeitlbach“ 1. Erweiterung
„Unterzeitlbach-Mantelberg, 2. Erweiterung“
Unterzeitlbach Nr. 1 „Mantelberg, 2. Erweiterung, 1. Änderung“
unter der Maßgabe, dass sich die Antragsteller mit der Unterzeichnung der Kostenübernahmevereinbarung einverstanden erklären, auf.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 18.12.2020 10:38 Uhr