Bebauungsplan Altomünster Nr. 39 "Östlich des Schmelchenbergs"; Abwägung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Altomünster) Sitzung des Bauausschusses 13.04.2021 ö beschließend 21

Beschluss 1

1. Zum Bürgereinwand 1

zu 1.:
Es dürfen mehrere Kellergeschosse errichtet werden, hier gibt es keine Einschränkungen aus dem Bebauungsplan. Die Geschosse ab Erdgeschoßrohfußboden wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 14.05.2019 aufgrund der damals aufgezeigten Fotos aus Jetzendorf festgelegt.
Die maximal zulässigen Wandhöhen gelten ab Erdgeschoßrohfußboden und aufgrund des steilen Geländes sind bei Ausnutzung der jeweiligen maximalen Erdgeschoßrohfußbodenhöhen die Kellergeschosse überwiegend über dem natürlichen Gelände. (vgl. Bebauungsplan S. 25)

Die festgesetzten Wandhöhen in Verbindung mit den Erdgeschoßrohfußbodenhöhen werden anhand der Straßenplanung überprüft und in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgestellt.

zu 2.:
Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in verschiedenen Sitzungen mit der optimalen Erschließung und auch der Höhenentwicklung befasst.

Der Wendehammer ist erforderlich und sinnvoll, da der Weg B bei der derzeitigen Höhenplanung eine Längsneigung von 13 % erhält, dies ist für die Ausbildung einer Ringstraße, nach RASt 06, nicht zulässig. Auf Grund von Trassierungsparametern sind hier zusätzliche Zwangspunkte gegeben, so dass bei einer Geländeneigung von etwas über 11 %, in dem Weg B eine Neigung von 13 % erforderlich wird.

Der zusätzliche Fahrweg für die Anlieger der Parzellen 27 – 31 ist auf Grund der Leitungsfähigkeit der Straße A hinnehmbar. Die Wendeanlage ist für Müllfahrzeuge nutzbar, somit kann bei der Hinfahrt die eine und bei der Rückfahrt die andere Straßenseite hinsichtlich der Mülltonnenleerung bedient werden. Daher stellt dies keinen Mehraufwand dar.

zu 3.:
Im Bebauungsplan ist nur die Breite des öffentlichen Grundes als „öffentliche Verkehrsfläche“ vermaßt. Diese Flächen werden aufgeteilt in Straße, Parkplatzseitenstreifen, Parkplätze, Gehwege oder Seitenstreifen mit Pflanzungen. Eine detaillierte Nutzung und Angabe der tatsächlichen Straßenbreite erfolgt in der Erschließungsplanung. Die im Bebauungsplan dargestellten Breiten sind in der dargestellten Form sinnvoll und bleiben so erhalten.

Der Weg E führt in die gemeindliche Fläche zur Regenwasserableitung, damit dieses gepflegt werden kann und auch für Fußgänger ein Betreten der freien Landschaft möglich ist.

Der Weg D ist für eine mögliche spätere Erweiterung in dieser Breite als öffentlicher Grund erforderlich und wurde dafür seitens des Bau- und Umweltausschusses auch explizit gewünscht. Zudem zweigt an diesem Weg der Weg F ab.
Der Weg C bleibt in dieser Breite als öffentlicher Grund bestehen. Die Ausbaubreite wird in der Straßenerschließungsplanung festgelegt.
Gleiches gilt für den Weg A zur bestehenden Stichstraße des Brunnenwiesenweges.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zum Bürgereinwand 2

Die festgesetzten Wandhöhen in Verbindung mit den Erdgeschoßrohfußbodenhöhen werden anhand der Straßenplanung überprüft und in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgestellt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in verschiedenen Sitzungen mit der optimalen Erschließung und auch der Höhenentwicklung befasst.

Der Wendehammer ist erforderlich und sinnvoll, da der Weg B bei der derzeitigen Höhenplanung eine Längsneigung von 13 % erhält, dies ist für die Ausbildung einer Ringstraße, nach RASt 06, nicht zulässig. Auf Grund von Trassierungsparametern sind hier zusätzliche Zwangspunkte gegeben, so dass bei einer Geländeneigung von etwas über 11 %, in dem Weg B eine Neigung von 13 % erforderlich wird.

Ein Termin mit den Beteiligten bezüglich Straßenführung und Bebauungshöhen wird für entbehrlich erachtet, da die Bedenken im Rahmen der Beteiligung schriftlich geäußert wurden und die Gemeinde sowohl rechtliche Vorschriften einhalten muss und die Planungshoheit bei der Gemeinde liegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zum Bürgereinwand 3

Die festgesetzten Wandhöhen in Verbindung mit den Erdgeschoßrohfußbodenhöhen werden anhand der Straßenplanung überprüft und in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgestellt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in verschiedenen Sitzungen mit der optimalen Erschließung und auch der Höhenentwicklung befasst.

Der Wendehammer ist erforderlich und sinnvoll, da der Weg B bei der derzeitigen Höhenplanung eine Längsneigung von 13 % erhält, dies ist für die Ausbildung einer Ringstraße, nach RASt 06, nicht zulässig. Auf Grund von Trassierungsparametern sind hier zusätzliche Zwangspunkte gegeben, so dass bei einer Geländeneigung von etwas über 11 %, in dem Weg B eine Neigung von 13 % erforderlich wird.

Der Weg B kann als sogenannte Notzufahrt genutzt werden, da hierfür die Längsneigung von 13 % hinnehmbar ist. Der Weg B kann somit als Zufahrt dienen, wenn in der Straße Sperrungen z.B. wegen Bauarbeiten vorliegen.

Der Weg C hat bei der vorliegenden Planung eine Längsneigung von bis zu 17 % und ist für eine Befahrung nicht geeignet. Eine Anhebung der Gradiente der Straße A wurde geprüft, jedoch hätte dies negative Auswirkungen auf die Wege A, B und C, so dass dies nicht weiterverfolgt wurde.

Ein Termin mit den Beteiligten bezüglich Straßenführung und Bebauungshöhen wird für entbehrlich erachtet, da die Bedenken im Rahmen der Beteiligung schriftlich geäußert wurden und die Gemeinde sowohl rechtliche Vorschriften einhalten muss und die Planungshoheit bei der Gemeinde liegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zum Bürgereinwand 4

Die festgesetzten Wandhöhen in Verbindung mit den Erdgeschoßrohfußbodenhöhen werden anhand der Straßenplanung überprüft und in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgestellt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in verschiedenen Sitzungen mit der optimalen Erschließung und auch der Höhenentwicklung befasst.

Der Wendehammer ist erforderlich und sinnvoll, da der Weg B bei der derzeitigen Höhenplanung eine Längsneigung von 13 % erhält, dies ist für die Ausbildung einer Ringstraße, nach RASt 06, nicht zulässig. Auf Grund von Trassierungsparametern sind hier zusätzliche Zwangspunkte gegeben, so dass bei einer Geländeneigung von etwas über 11 %, in dem Weg B eine Neigung von 13 % erforderlich wird.

Der Weg B kann als sogenannte Notzufahrt genutzt werden, da hierfür die Längsneigung von 13 % hinnehmbar ist. Der Weg B kann somit als Zufahrt dienen, wenn in der Straße Sperrungen z.B. wegen Bauarbeiten vorliegen.

Ein Termin mit den Beteiligten bezüglich Straßenführung und Bebauungshöhen wird für entbehrlich erachtet, da die Bedenken im Rahmen der Beteiligung schriftlich geäußert wurden und die Gemeinde sowohl rechtliche Vorschriften einhalten muss und die Planungshoheit bei der Gemeinde liegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zum Bürgereinwand 5

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in verschiedenen Sitzungen mit der optimalen Erschließung und auch der Höhenentwicklung befasst.

Der Wendehammer ist erforderlich und sinnvoll, da der Weg B bei der derzeitigen Höhenplanung eine Längsneigung von 13 % erhält, dies ist für die Ausbildung einer Ringstraße, nach RASt 06, nicht zulässig. Auf Grund von Trassierungsparametern sind hier zusätzliche Zwangspunkte gegeben, so dass bei einer Geländeneigung von etwas über 11 %, in dem Weg B eine Neigung von 13 % erforderlich wird.

Die festgesetzten Wandhöhen in Verbindung mit den Erdgeschoßrohfußbodenhöhen werden anhand der Straßenplanung überprüft und in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgestellt.

Im Bebauungsplan ist nur die Breite des öffentlichen Grundes als „öffentliche Verkehrsfläche“ vermaßt. Diese Flächen werden aufgeteilt in Straße, Parkplatzseitenstreifen, Parkplätze, Gehwege oder Seitenstreifen mit Pflanzungen. Eine detaillierte Nutzung und Angabe der tatsächlichen Straßenbreite erfolgt in der Erschließungsplanung. Die im Bebauungsplan dargestellten Breiten sind in der dargestellten Form sinnvoll und bleiben so erhalten.

Ein Termin mit den Beteiligten bezüglich Straßenführung und Bebauungshöhen wird für entbehrlich erachtet, da die Bedenken im Rahmen der Beteiligung schriftlich geäußert wurden und die Gemeinde sowohl rechtliche Vorschriften einhalten muss und die Planungshoheit bei der Gemeinde liegt.

Der Weg C hat bei der vorliegenden Planung eine Längsneigung von bis zu 17 % und ist für eine Befahrung nicht geeignet.  Eine Anhebung der Gradiente der Straße A wurde geprüft, jedoch hätte dies negative Auswirkungen auf die Wege A, B und C, so dass dies nicht weiterverfolgt wurde

Die öffentlichen Flächen sind im Bebauungsplan auf Seite 27 unter 6. Erschließung aufgeführt: Weg F ist als Notstraße gedacht

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Die Begründung für den Bedarf wird nochmal ergänzt. Die Überplanung findet jedoch überwiegend auf im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellten Flächen statt. Noch detailliertere Angaben sind erst nach Durchführung und Abschluss des geplanten ISEK ca. 2023 möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange

Die betroffenen Flurnummern 1137/1 und 1196/8 sind bereits unter Punkt E Nr. 2 auf Seite 23 aufgeführt. Die Formulierung wird dort in Außer-Kraft-Treten geändert.
Das Außer-Kraft-Treten steht in den Festsetzungen Nr. 2, eine Aufnahme in der Präambel wird nicht vorgenommen.

Die Flurnummer 1188 bezüglich der Überschneidung dieses Grundstückes mit dem Bebauungsplan Altomünster Nr. 3 „An der Asbacher Straße“, 3. Änderung wird unter Punkt E Nr. 2 und unter der Festsetzung Nr. 2 bezüglich des Außer-Kraft-Tretens für diese Flurnummer ergänzt.

Das Paragraphenzitat für das Absehen von der Umweltprüfung auf Seite 38 wird in § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB korrigiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Geoinformation

Die Flurnummer 1188 bezüglich der Überschneidung dieses Grundstückes mit dem Bebauungsplan Altomünster Nr. 3 „An der Asbacher Straße“, 3. Änderung wird unter Punkt E Nr. 2 und unter der Festsetzung Nr. 2 bezüglich des Außer-Kraft-Tretens für diese Flurnummer ergänzt.

Der allgemeine Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die rechtskräftigen Bauleitpläne werden dem Landratsamt weiterhin als PDF zur Verfügung gestellt, soweit möglich auch als DXF.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 9

9. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Brandschutzdienststelle

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und bei der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 10

10. Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Die Hinweise werden nicht aufgenommen. Es ist bereits folgender vereinfachter Hinweis unter Ziffer 18 aufgeführt:
Auf Immissionen (Lärm-, Geruch- und Staubeinwirkungen) aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr und Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 11

11. Zur Stellungnahme des Behindertenbeauftragten des Marktes Altomünster Manfred Keller

Soweit möglich wird auf Barrierefreiheit im Straßenbau geachtet.
Die Hinweise bzw. Vorschläge zur Ausführung der Gehwege mit Minifase-Pflastersteinen und an den Steilstücken der Gehwege Handläufe zu montieren werden an das Straßenplanungsbüro weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 12

12. Zur Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes München

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 13

13. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Sicherheit und der Betrieb der Bayernwerk Anlagen wird nicht beeinträchtigt, die Vorgaben für die Kabelverlegung werden im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Der Hinweis über die Ausstattung der Kabelhausanschlüsse wird nicht mit aufgenommen.
Die Bayernwerk AG wird rechtzeitig über geplante Erschließungsmaßnahmen informiert.
Die weitere Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 14

14. Zum Vorschlag der Verwaltung

Im Bebauungsplan wird folgende abweichende Regelung zum Abstandsflächenrecht mit Vorrang der Festsetzungen eingearbeitet:

Die Abstandsflächentiefen werden bestimmt durch die jeweiligen Baugrenzen, wenn im Übrigen die maximal zulässigen Wand- und Firsthöhen eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 15

15. Erneute Behandlung

Die o.g. beschlossenen Änderungen werden in den Bebauungsplanentwurf mit eingearbeitet.

In der nächsten Sitzung wird unter Vorlage der aktuellen Straßenplanung mit -höhen die Höhenproblematik der festgesetzten Wandhöhen in Verbindung mit den Erdgeschoßrohfußbodenhöhen aktualisiert vorgestellt und behandelt.
Erst dann kann die Billigung des gesamten Entwurfs erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.05.2021 07:00 Uhr