Bebauungsplan Kiemertshofen Nr. 4 "Südlich der Straße nach Übelmanna"; Abwägung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen und erneute Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Altomünster) Sitzung des Bauausschusses 13.04.2021 ö beschließend 22

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Die Begründung für den Bedarf wird soweit möglich ergänzt. Detaillierte Angaben (detaillierter Bedarfsnachweis) können erst nach Abschluss des ISEK Verfahrens und einer erweiterten Datenabfrage gemacht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange

Zum Verfahren nach § 13 b BauGB:
Die Anbindung ist zwar nur gering, aber aus gemeindlicher Sicht ist diese ausreichend. Auch wenn westlich der Kreisstraße nur eine geringe Bebauung vorhanden ist und im Norden des neu aufzustellenden Bebauungsplanes im Bebauungsplangebiet „An der Hutbreite“ nur in unmittelbarer Nähe das Wohnhaus „An der Hutbreite 7“ errichtet ist, so ist hier dennoch von einem Anschluss an den Innenbereich gegeben.
Die Form und Länge des Anschlusses stellt wohl kein Kriterium für das Anschließen an den Innenbereich dar. Ein näheres Heranrücken ist aufgrund der vorhandenen Ausgleichsfläche nicht möglich, zudem ist eine Straße für ein Anschließen auch kein Hindernis, es handelt sich hier nicht um die Beurteilung, ob die Grundstücke im Innenbereich sind und Straßen eine trennende Wirkung für das Einfügen o.ä. besitzen.


Dem Vorschlag auf Untergliederung in zwei Teilbereiche wird nicht nachgekommen, ebenso wird keine Planlegende oder Matrix auf der Planzeichnung ergänzt. Die Planzeichnungen sind dadurch überfüllt und bedürfen trotzdem weiterhin der textlichen Erläuterungen.

Es wird geprüft, den Plan ggf. größerformatig und genordet in DIN A 3 zu erstellen.

Eine Ergänzung der Umgebung (Kreisstraße, Bodendenkmal u. dgl.) ist nicht erforderlich, da das Deckblatt bereits die ganze Gemeinde darstellt und in der Begründung des Bebauungsplanes Luftbilder des Plangebiets mit Umgebung auf den Seiten 22 und 23, 32 (Bodendenkmal) zur Orientierung abgebildet sind.


Zu 2.:
Nach dem außer Kraft treten gilt für diese Flächen der neue Bebauungsplan.


Zu 3 und 4.1:
Die Zitierung wird ergänzt: § 9 Abs.1 Nr.1 Var.1 BauGB i.V.m. […]).
Für Art und Maß der baulichen Nutzung werden bereits die vorgesehenen Planzeichen (WA, GRZ) nach der PlanzV verwendet.


S.4 und S.5 Festsetzungen Nr.4.1:
Es handelt sich hier um eine Reduzierung der nach § 19 Abs. 4 S. 1 Nr.1 BauNVO möglichen Gründe für die Überschreitung der Grundfläche: Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO können im Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen werden. Es sollen nur Überschreitungen für „Stellplätze mit ihren Zufahrten“ zugelassen werden.

Unter Hinweise Nr. 6 werden Garagen bei den vorgeschlagenen Baukörpern ergänzt.


Zu 4.2.1:
Die Nummerierung „4.2.2“ wird an dieser Stelle gestrichen.

Zu 4.2. 1 und 4.2.2:
Die WH wird unseres Erachtens geregelt, es wird aber überlegt die Regelung in einem Satz zu formulieren.


Zu 4.2.3:
Die Firsthöhe wird geändert formuliert: in „max. zulässige Firsthöhe…“ oder „Es wird eine max. zulässige Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt“.


Zu 4.2.4:
Die Höhenlagen der Gebäude werden nicht im Plan ergänzt.


Zu 4.3.1:
Die Grenzgaragen sind aufgrund der neuen Bayerischen Bauordnung mit einem giebelständigen Satteldach nur noch erschwert an der Grundstückgrenze zu errichten.
Hier wird eine abweichende Regelung überlegt.



Zu 5.2.:
Eine Überbauung des Nachbargrundstückes ist damit nicht möglich, da dies aus privatrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.


Zu 6.1.4:
Es ist so gewollt, dass keine Materialien geregelt werden.


Zu 6.1.6.1:
Im 4. Absatz „Gestaltung“ ist geregelt, dass die Dachaufbauten mit dem gleichen Material und der gleichen Farbe wie das Hauptdach einzudecken sind, oder in Blech ausgeführt werden können.
Eine unterschiedliche Farb- und Materialwahl kommt somit nicht in Frage.


6.1.6.2 und 6.1.6.3 werden in 6.1.6.1 und 6.1.6.2 geändert.

Zu 6.1.6.2:
Der Begriff „…vollständige Dachplattenreihe…“ funktioniert bei einer Blecheindeckung nicht, weshalb bei Blecheindeckung ein Abstand von mindestens 40 cm zur Dachrinne geregelt werden soll.


Zu 6.2.1:
Da Dachformen bei der Betrachtung des Einfügens keine Kriterien sind, soll im Bebauungsplan hier kein strengerer Maßstab gelten und ein vielfältiges Angebot möglich sein.


Zu 9:
Bei der Erschließungsplanung wird geklärt, wie sich die öffentlichen Verkehrsflächen aufteilen.
Die Ausführung ist mehr ein Hinweis und wird deshalb gestrichen.


Zu 12.1:
Es wird ausgeführt, dass Schottergärten keine gärtnerische Nutzung darstellen und daraus ergibt sich, dass diese unzulässig sind.


12. 3:
Der Begriff „Heister“ ist ein Fachausdruck und bedarf deshalb keiner extra Erklärung.


Zu E. Begründung (S.22):
Im Norden und Westen besteht aber Wohnbebauung, weshalb hier von einer Prägung gesprochen wird.

Zu E. Begründung (S.25):
Im Sinne des Bestimmtheitsgebotes werden die Flurnummern 1072/5 und 1072/20 der Gemarkung Kiemertshofen mit aufgeführt. Für diese Flächen gilt dann auch der im Verfahren befindliche Bebauungsplan.
In der Präambel sind diese bereits aufgeführt.


Zum Bodendenkmalschutz:

Die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.02.2021, Az. P-2021-635-1_S2 wird unter Punkt 7 dieser Sitzung abgearbeitet. Auf die dortigen Beschlüsse wird verwiesen.

Der Hinweis auf S. 34 (Begründung, Buchst. E Ziff. 11), wonach keine Bodendenkmäler im Gebiet verzeichnet sind, wird berichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Zum Straßenlärm besteht mit der überschlägigen Vorgehensweise Einverständnis. Für die Wohngebäude in den Parzellen 7, 8 und 9 werden folgende Festsetzungen aufgenommen:

Bei den Gebäuden Nr. 7, 8 und 9 sind keine zur Belüftung notwendigen Fenster von Schlaf –und Kinderzimmern an der Westfassade zu errichten. Schlaf – und Kinderzimmer sind über andere Fassaden zu belüften. Wenn Fenster nur an dieser Fassade möglich sind, sind die Räume unter Einsatz einer schallgedämmten Belüftungsanlage zu belüften. Die Belüftungseinrichtungen dürfen den Schallpegel im Raum nicht erhöhen.

Gleichermaßen können zur Schalldämmung bauliche Schallschutzmaßnahmen (kalte Wintergärten, verglaste Loggien, Schiebläden o.ä.) eingesetzt werden. Durch diese Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Pegeldifferenz erreicht wird, die innerhalb von Schlaf- und Kinderzimmern bei teilgeöffnetem Fenster max. 30 dB(A) nachts garantiert.

Zusätzlich besteht bei den Parzellen 7 bis 9 die Möglichkeit mit Einreichung der Bauantragsunterlagen / Genehmigungsfreistellungsunterlagen anhand eines schalltechnischen Gutachtens die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach DIN 18005 an den einzelnen Fassaden für das betreffende Gebäude nachzuweisen.


Zur Tierhaltung wird derzeit ausgeführt, dass die nächste Bebauung mit einem Allgemeinen Wohngebiet im Bebauungsplangebiet „An der Hutbreite“ sich näher an alten landwirtschaftlichen Hofstellen befindet, als dieses geplante Bebauungsplangebiet. Zudem werden anhand von Altakten die Hofstellen auf die Tierhaltungsmöglichkeiten geprüft und das Landratsamt darüber informiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde

Zu I)
Die Fällung der Bäume wird außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen, sofern eine Gehölzentfernung während der Vogelbrutzeit erfolgen sollte wird sichergestellt, dass sich keine Nester und Eier von Vögeln in dem Gehölzbestand befinden. Es werden keine Nester und Eier von Vögeln zerstört, beschädigt oder entfernt und auch keine sonstigen, besonders geschützten Arten und Lebensstätten geschädigt.

Zu II)
In Ziffer 12.3 der Festsetzungen sind die zusätzlichen Möglichkeiten der Nutzung der Grünflächen nur vorsorglich erwähnt, falls einmal ein Spielplatz benötigt würde, müsste dafür der Bebauungsplan geändert werden. Wege sind deshalb ebenfalls nur vorsorglich erwähnt, da jetzt noch nicht bekannt ist wo die genauen Zugänge zur Grünfläche erfolgen. Konkrete Planungen bestehen zu diesen Aussagen derzeit noch nicht.
Die ökologische Funktion der Ortsrandeingrünung soll gewahrt bleiben.

Zu III)
Zum bestehenden Gehölzbestand an der westlichen Bebauungsplangrenze (v.a. Bauparzelle Nr. 7). werden Festsetzungen ergänzt.
Die Festsetzung zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern in Ziffer 12.2 wird daher auf den Gehölzbestand nach Süden ausgedehnt, um eine schädigende Nutzung innerhalb des Kronentraufbereichs auszuschließen.
Es wird ergänzt, dass die Bäume an der westlich angrenzenden Böschung sich im Eigentum des Landkreises befinden und innerhalb der natürlich gewachsenen Kronentraufe weder baubedingt noch langfristig durch die private Gartennutzung beeinträchtigt werden dürfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Geoinformation

Zur Planzeichnung
Die Höhenangaben (Erdgeschossrohfußboden u. die des natürlichen Geländes in üNN) werden nicht in einem Plan dargestellt, da dies zu unübersichtlichen Plänen führt.

Die Kreisstraße DAH 2 verläuft außerhalb des Plangebietes und wird deshalb nicht ergänzt.

Die Flurnummer 1075/2 wird im Plan ergänzt.

Bei dieser Auslegung handelte es sich bereits um eine maßstabshaltige Ausgabe. Hier bitten wir um Konkretisierung der Beanstandung.

Der allgemeine Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die rechtskräftigen Bauleitpläne werden dem Landratsamt weiterhin als PDF zur Verfügung gestellt, soweit möglich auch als DXF.

Die Planzeichenverordnung wird überwiegend angewandt, aber eine Matrix wird nicht in die Planzeichnung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Brandschutzdienststelle

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und bei der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege

Die im Entwurf vorhandenen Ausführungen zur gesetzlichen Meldepflicht für Bodendenkmäler wird gestrichen.

Es wird folgender Hinweis auf die Meldepflicht ergänzt:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayrische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesen Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Eine Umplanung wurde ins Visier genommen, aber ein weiteres Abrücken von dem Bodendenkmal erscheint nicht möglich. Bei der Prüfung der Überplanungen sind alle fachlichen Aspekte gegeneinander abzuwägen. Das Bodendenkmal wird aller Voraussicht nach nicht mit Gebäuden überbaut, die vorhandene Erschließungsstraße „Übelmanna Straße“ wird lediglich verbreitert. Dabei würde, wenn überhaupt eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals als möglich erscheinen. Eine Ersatzmaßnahme (archäologische Ausgrabung) wird aller Voraussicht nach nicht erforderlich werden.

Von einer Vorabuntersuchung des gesamten Gebiets wird jedoch aus Kostengründen abgesehen, da aufgrund der größeren Bauräume und des Abstandes zur vermuteten Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Augsburg-Wels) Einzeluntersuchungen mit geringeren Kosten und gezielteren Untersuchungen zielführender erscheinen.
Die ausgeführten Hinweise werden dabei beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München

Das verbleibende Wasser aus dem Regenrückhaltebecken wird über Straßenseitengräben in Richtung Rametsrieder Bach eingeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 9

9. Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Die Hinweise werden nicht aufgenommen. Es ist bereits folgender vereinfachter Hinweis unter Ziffer 18 aufgeführt:
Auf Immissionen (Lärm-, Geruch- und Staubeinwirkungen) aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr und Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 10

10. Zur Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes München

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 11

11. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Sicherheit und der Betrieb der Bayernwerk Anlagen wird nicht beeinträchtigt, die Vorgaben für die Kabelverlegung werden im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Der Hinweis über die Ausstattung der Kabelhausanschlüsse wird nicht mit aufgenommen.
Die Bayernwerk AG wird rechtzeitig über geplante Erschließungsmaßnahmen informiert.
Die weitere Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 12

12. Zur Stellungnahme des Behindertenbeauftragten des Marktes Altomünster

Soweit möglich wird auf Barrierefreiheit im Straßenplanung geachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 13

13. Zum Vorschlag der Verwaltung

Im Bebauungsplan wird folgende abweichende Regelung zum Abstandsflächenrecht mit Vorrang der Festsetzungen eingearbeitet:

Die Abstandsflächentiefen werden bestimmt durch die jeweiligen Baugrenzen, wenn im Übrigen die maximal zulässigen Wand- und Firsthöhen eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 14

14. Erneute Billigung

Der Bebauungsplanentwurf wird nach Einarbeitung der oben beschlossenen Änderungen und ggf. Vorlage der saP, in der vorgestellten Fassung vom 13.04.2021 gebilligt und erneut ausgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.05.2021 07:00 Uhr