Bebauungsplan Wollomoos Nr. 11 "Westlich der Weilachstraße"; Abwägung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen und erneute Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Altomünster) Sitzung des Bauausschusses 13.04.2021 ö beschließend 24

Beschluss 1

1. Zum Bürgereinwand 1

Die Grundstücksgröße der Parzelle 4 in Ziffer 12 wird mit 1.060 m² berichtigt.

Die GRZ wird für Parzelle 4 aufgrund des positiven Vorbescheids berichtigt, dadurch wird die GRZ auf 0,33 erhöht.

Analog dazu wird die GRZ für die ähnlich gelagerte Parzelle 5 auf 0,25 erhöht. Hier ist das Grundstück ähnlich groß, jedoch sind hier keine zwei Bauräume möglich

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zum Bürgereinwand 2

Es sollen alle Dachformen zugelassen werden, da auch in Wollomoos bei Neubauten im Innenbereich die Dachform kein Einfügungskriterium darstellt.

Die Vorhaltungen bezüglich des Planers sind unbegründet und falsch.
Es handelt sich hier um eine private Meinung, die nichts mit dem Bebauungsplanverfahren zu tun hat. Dieser Bebauungsplan war von Seiten der Gemeinde mit dem Bebauungsplan Wollomoos Nr. 9 als gemeinsame Planung angestrebt, die Verzögerungen hierzu hat der Markt Altomünster nicht zu verantworten.

Zum öffentlichen Nahverkehr
siehe unter Landratsamt Öffentlicher Nahverkehr.
Es findet im dörflichen Bereich, auch am Hauptort Altomünster trotz der Anbindung an die S-Bahn und mehr MVV- Bussen überwiegend Individualverkehr statt.
Das Angebot des ÖPNV wird nicht groß angenommen, deshalb wurde dieses eingeschränkt.
Car-Sharing ist für ein Baugebiet mit vielen privaten Eigentümern nicht geeignet. Stellplätze sind auch weiterhin notwendig.

Es handelt sich um eine Staatsstraße, hier sind der Gemeinde bezüglich der Geschwindigkeit die Hände gebunden. Ein Absenken der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist dort aber unrealistisch.
Für Zebrastreifen genügt auch nicht das Fußgängeraufkommen zur Querung der Straße, gleiches würde bei einer Ampel gelten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zum Bürgereinwand 3

Die derzeitige Straßenführung hat den Nachteil der fehlenden Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge, der landwirtschaftliche Verkehr ist weiterhin möglich, wird durch eine Verbreiterung des Ausbaus des vorhandenen Feldweges eventuell sogar verbessert. Sollte eine Änderung der Ringerschließung erfolgen, wären die südlichen Parzellen (1-3 und eventuell 4) doppelt erschlossen (sowohl im Norden, als auch im Süden lägen diese an einer Straße).

Die bisherige Ringerschließung wird so beibehalten. Auch bei einer Änderung der Straßenführung wäre ein Notweg (Weg A) über den bisherigen Flurbereinigungsweg jedoch weiterhin unbedingt erforderlich.

Am Ende des Flurbereinigungsweges und somit am westlichen neuen Ortsende ist eine Wendeplatte für 4 Parzellen ortsplanerisch nicht sinnvoll, dies erweckt nur unnötig Bauerwartungen.

Der Standort des Bushäuschens wird nicht geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zum Bürgereinwand 4

Der Straßenverlauf für die vorhandene Garage mit Zufahrt von Norden kann nicht verbessert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Es sollen keine verdichtetere Siedlungsformen in Wollomoos entstehen. Dies erscheint im Hauptort Altomünster sinnvoller aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Rechtliche Belange


S.4 B. Festsetzungen Nr.3:
Die Zitierung wird ergänzt: § 9 Abs.1 Nr.1 Var.1 BauGB i.V.m. […]).
Für Art und Maß der baulichen Nutzung werden bereits die vorgesehenen Planzeichen (WA, GRZ) nach der PlanzV verwendet.

S.4 und S.5 Festsetzungen Nr.4.1:
Es handelt sich hier um eine Reduzierung der nach § 19 Abs. 4 S. 1 Nr.1 BauNVO möglichen Gründe für die Überschreitung der Grundfläche: Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO können im Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen werden. Es sollen nur Überschreitungen für „Stellplätze mit ihren Zufahrten“ zugelassen werden.

S. 7 Festsetzung 4.3.2. wird deutlicher formuliert.

S. 7 Festsetzung 5.2.:
Eine Überbauung des Nachbargrundstückes ist damit nicht möglich, da dies aus privatrechtlichen Gründen nicht zulässig ist.

Bezüglich der Nebengebäude werden im Bebauungsplan abweichende Regeln getroffen.

Der FNP wird bei Gelegenheit angepasst.

Für Wollomoos ist keine höhere Verdichtung als Einzel- und Doppelhäuser sinnvoll. Die Anzahl der Wohneinheiten für die Einzelhäuser ist darüber hinaus nicht geregelt.

Die Normenzitate auf S. 42 / Umweltprüfung erster Absatz und auch im zweiten Absatz werden berichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich Technischer Umweltschutz


Die Angaben zur Tierhaltung auf den Flur-Nrn. 9 bzw. 10 wird nochmal geprüft bzw. mit dem Eigentümer geklärt.
Ggf. kann eine Verzichtserklärung für die Milchviehhaltung vorgelegt werden.


Auf Seite 17 wird der Satz: „Der Innenraumpegel in Aufenthaltsräumen von Wohnungen von 30 dB(A) muss eingehalten werden“ berichtigt, dass dieser für Schlaf- und Kinderzimmer gilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde

In Ziffer 12.2 der Festsetzungen sind die zusätzlichen Möglichkeiten der Nutzung der Grünflächen nur vorsorglich erwähnt, falls einmal ein Spielplatz benötigt würde, müsste dafür der Bebauungsplan geändert werden. Wege sind deshalb ebenfalls nur vorsorglich erwähnt, da jetzt wo genau Zugänge zur Grünfläche erfolgen. Konkrete Planungen stehen hinter diesen Aussagen derzeit noch nicht.
Die ökologische Funktion der Ortsrandeingrünung soll gewahrt bleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 9

9. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Geoinformation (GIS)

Die Flächengrößen für Parzelle 4 werden berichtigt.

Die Höhenangaben üNN werden soweit möglich im Plan deutlicher dargestellt.

Die Höhenangaben (Erdgeschossrohfußboden u. die des natürlichen Geländes in üNN) werden nicht in einem Plan dargestellt, da dies zu unübersichtlichen Plänen führt.

Es wird geprüft, ob ein zusätzlicher Plan im Maßstab 1: 500 erstellt wird auf Maßstäblichkeit wird geachtet.

Es wird überprüft, ob die PlanZV für die Darstellung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind verwendet wird.

Der allgemeine Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die rechtskräftigen Bauleitpläne werden dem Landratsamt weiterhin als PDF zur Verfügung gestellt, soweit möglich auch als DXF.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 10

10. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Öffentlicher Personennahverkehr

Alleine eine Erweiterung des Hauptortes Altomünster ist aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden geeigneten Flächen unrealistisch. Des Weiteren besteht von den ortsansässigen Grundstückseigentümern der einzelnen Ortsteile auch der Wunsch, dass deren Jugend durch Schaffung von Baurecht am Ort bleibt bzw. bleiben kann, weshalb auch bei geringer Anbindung durch den ÖPNV eine Erweiterung der Ortsteile und somit auch für Wollomoos unabdingbar ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 11

11. Zur Stellungnahme des Landratsamtes, Fachbereich: Brandschutzdienststelle

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und bei der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 12

12. Zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München

Es wird überprüft, ob der Regenwasserkanal und das Regenrückhaltebecken ausreichende Kapazitäten für die zusätzlichen Parzellen aufweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 13

13. Zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamt Freising

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Anbauverbotszone ist im Bebauungsplan bereits dargestellt, wird aber deutlicher gekennzeichnet.

Es wird ein Hinweis aufgenommen, dass Werbende oder sonstige Hinweisschilder gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig sind. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird (§ 33 StVO i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).

In die Satzung wird folgender Text aufgenommen: ”Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zu der im Betreff genannten Straße sind nicht zulässig.”

Die in den Plan eingetragenen Sichtflächen werden mit den Abmessungen Tiefe 3 m in der Zufahrtsstraße, Länge parallel zur Straße 85 m in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
übernommen.
Zur Freihaltung der Sichtflächen wird folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufgenommen:

”Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.”

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 14

14. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Sicherheit und der Betrieb der Bayernwerk Anlagen wird nicht beeinträchtigt, die Vorgaben für die Kabelverlegung werden im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Der Hinweis über die Ausstattung der Kabelhausanschlüsse wird nicht mit aufgenommen.
Die Bayernwerk AG wird rechtzeitig über geplante Erschließungsmaßnahmen informiert.
Die weitere Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 15

15. Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Die Hinweise werden nicht aufgenommen. Es ist bereits folgender vereinfachter Hinweis unter Ziffer 18 aufgeführt:
Auf Immissionen (Lärm-, Geruch- und Staubeinwirkungen) aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr und Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 16

16. Zur Stellungnahme des Behindertenbeauftragten des Marktes Altomünster

Soweit möglich wird auf Barrierefreiheit im Straßenplanung geachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 17

17. Zum Vorschlag der Verwaltung

Im Bebauungsplan wird folgende abweichende Regelung zum Abstandsflächenrecht mit Vorrang der Festsetzungen eingearbeitet.

Die Abstandsflächentiefen werden bestimmt durch die jeweiligen Baugrenzen, wenn im Übrigen die maximal zulässigen Wand- und Firsthöhen eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 18

18. Erneute Billigung

Der Bebauungsplanentwurf wird nach Einarbeitung der oben beschlossenen Änderungen, in der vorgestellten Fassung vom 13.04.2021 gebilligt und erneut ausgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.05.2021 07:00 Uhr