Erstattung des Elternentgelts (Kindergartengebühr) für die Monate März bis Mai 2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 18.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 18.05.2021 ö beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Die Bayerische Staatsregierung hat am 13.04.2021 entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen wie schon in den Monaten
  • April, Mai und Juni 2020
  • Januar, Februar und März 2021
auch für die Monate April und Mai 2021 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.

Um den Aufwand für Träger und Einrichtungen so gering wie möglich zu halten, orientiert sich der Beitragsersatz an dem bereits bekannten Verfahren aus dem 1. Quartal 2021:
  • Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 01.04. und ist ein Angebot an die Träger der Kindertagesbetreuung.
  • Der Beitragsersatz beträgt für Kindergartenkinder: 50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro), d.h. Entlastung um 150 Euro, davon trägt der Freistaat neben dem Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro weitere 35 Euro.

Der Beitragsersatz hat folgende Voraussetzungen:
  • Die Kindertageseinrichtung wird nach dem BayKiBiG gefördert.
  • Es wurden für Kinder, die die Kindertageseinrichtung an nicht mehr als fünf Tagen (Bagatellregelung) im betreffenden Monat besucht haben, tatsächlich keine Elternbeiträge erhoben. Wenn die Elternbeiträge bereits erhoben wurden, so werden diese bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt vollständig zurückerstattet.
  • Entscheidet sich ein Träger dazu, am Beitragsersatz teilzunehmen, so muss dies für alle Kinder gelten, die im jeweiligen Monat an nicht mehr als fünf Tagen betreut wurden. Ein Träger kann sich nicht dafür entscheiden, den Beitragsersatz nur für einzelne Kinder oder einzelne Altersgruppen zu beantragen.

Wenn ein Kind im betreffenden Monat an mehr als fünf Tagen betreut wurde, leistet der Freistaat für dieses Kind im jeweiligen Kalendermonat keinen Beitragsersatz.

Wie sich die teilweise Inanspruchnahme der Notbetreuung an mehr als fünf Tagen auf die Elternbeiträge auswirkt, entscheidet der Träger selbst.


Beispiel:
Ein Kind besucht die Kindertageseinrichtung im Januar 2021 an insgesamt sieben Tagen und im Februar 2021 an insgesamt fünf Tagen. Für den Monat Januar 2021 kann kein Beitragsersatz geleistet werden, da die Bagatellgrenze von fünf Tagen überschritten wurde. Für den Monat Februar 2021 hingegen kann der Beitragsersatz erfolgen.

Der Elternbeitrag umfasst alle Kosten, die die Eltern für die Betreuung des Kindes an den Träger leisten müssen, unabhängig davon, ob sie als Elternbeitrag oder anders bezeichnet werden. Davon umfasst sind insbesondere auch die Aufwendungen für das Mittagessen.

Nachweise für die Nichtbetreuung (z. B. Anwesenheitslisten der Notbetreuung) oder für die Rückzahlung der Elternbeiträge sind bei der Antragstellung nicht beizulegen. Sie sollten allerdings beim Träger für eventuelle Prüfungen vorhanden sein.


Da im März die gemeindlichen Einrichtungen von allen Kinder besucht wurden, ist keine Erstattung seitens des Freistaates möglich.

Die Situation für April 2021 stellt sich wie folgt dar:


 
Beitragseinnahmen
April 2021 (alle Kinder)
Erstattungssumme (Freistaat Bayern)
Differenz
Altomünster Kleine Strolche
3.379,60 €
5.265,00 €
1.885,40 €
Oberzeitlbach
1.868,10 €
4.320,00 €
   2.451,90 €
Pipinsried
256,00 €
1.485,00 €
1.229,00 €
Wollomoos
206,50 €
2.430,00 €
2.223,50 €
Summe:
5.710,20 €
13.500,00 €
7.789,80 €



Aufgrund der aktuellen Stabilität der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Dachau ist für die Kindertageseinrichtungen ab dem 17.05.2021 wieder ein eingeschränkter Regelbetrieb möglich. Es ist davon auszugehen, dass die Einrichtungen dann wieder nahezu von allen Kindern besucht werden und eine mögliche Erstattung durch den Freistaat Bayern nur in einem geringen Umfang zu erwarten ist.

Aufgrund der positiven Zahlen (bezogen auf die gemeindlichen Einrichtungen) und der Einsparung eines nicht unerheblichen Verwaltungsaufwands bei einer „Pauschalerstattung“ wird vorgeschlagen, allen Eltern die Beiträge für den Monat April zuerstatten, unabhängig davon, ob und wie oft eine Notbetreuung genutzt wurde.


Das BRK wird von der Möglichkeit der Gebührenerstattung Gebrauch machen und sich im Umfang des begünstigten Personenkreises dem Markt anschließen.

Beschluss

  1. Der Markt Altomünster gewährt grundsätzlich für den Monat April 2021 eine Beitragsentlastung zugunsten der Eltern.
  2. Aufgrund der positiven Zahlen und der Einsparung eines nicht unerheblichen Verwaltungsaufwands erfolgt für den Monat April 2021 eine „Pauschalerstattung“, unabhängig davon, ob und wie oft eine Notbetreuung genutzt wurde.
  3. Die Vorgehensweise für eine mögliche Beitragsentlastung des Monats Mai 2021 wird voraussichtlich in der Juni-Sitzung des Gemeinderats festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.05.2021 08:36 Uhr