Verordnung des Marktes Altomünster über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung); Neuerlasse


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Der Markt Altomünster hat eine Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom 22.03.2001.

Nach Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) beläuft sich die Geltungsdauer einer bewehrten Verordnung auf eine maximale Laufzeit von 20 Jahren.

Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, eine weitgehenst inhaltsgleiche Verordnung zu erlassen.


Im Rahmen von Beschwerden über nichtangeleinte Hunde kommt es immer wieder zu Forderungen eine ausnahmslose Leinenpflicht per Verordnung auszusprechen.

Nach Art. 18 LStVG ist die Einschränkung des freien Umherlaufens der Hunde auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist. 
Nach § 2 Abs. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung ist dem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung zu gewähren.

Für besonders empfindliche Bereiche (z.B. Kinderspielplätze) ist in der neu vorgeschlagenen Fassung der Verordnung ein generelles Verbot des Mitführens von Kampfhunden und großen Hunden aufgeführt. 

Ein starkes Aufkommen an Spaziergängern oder Radfahrern, etwa in Naherholungsbereichen oder auf Wander- und Spazierwegen bzw. beschriebenen Themenradwegen, rechtfertigt grundsätzlich eine Anleinpflicht auch dort, doch sind dann zeitliche Einschränkungen (etwa nach Tageszeiten oder für Wochenenden und Ferienzeiten) zu prüfen.
Es stellen sich in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Fragen:
  • In welchen Bereichen soll die Anleinpflicht gelten (Gleichbehandlung)?
  • Wie ist eine entsprechende Überwachung möglich?
  • Eine Anleinpflicht gilt nur für Kampfhunde und große Hunde. Eine Ausdehnung auf
    kleine Hunde ist nicht möglich.
  • Eine Anleinpflicht verhindert nicht grundsätzlich die Verkotung von Wiesen und Äckern.

Beschluss

Der Markt Altomünster erlässt folgende Verordnung


Verordnung des Marktes Altomünster über
das Einschränken des freien Umherlaufens von 
großen Hunden und Kampfhunden
(Hundeverordnung)


Der Markt Altomünster erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 27 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Verordnung:


§ 1
Verordnungszweck

Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.


§ 2
Anleinpflicht, Betretungsverbot

  1. Für Kampfhunde gilt eine Anleinpflicht in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet. 

  1. Für große Hunde gilt eine Anleinpflicht in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet. 
Eine Anleinpflicht in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen besteht nicht in den unbebauten Gebieten des Gemeindebereichs, soweit die nächste Bebauung mehr als 100 m entfernt ist und sich im Umkreis von 50 m keine anderen Personen befinden.


  1. Kampfhunde und große Hunde dürfen Friedhöfe und Kinderspielplätze nicht betreten. 


§ 3
Begriffsbestimmungen

  1. Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen und in den Verbotsbereichen ständig an der Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal 2 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.

  1. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.

  1. Große Hunde sind Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.

  1. Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.


§ 4
Ausnahmen

Von § 2 Abs. 1 bis 3 sind ausgenommen:

  1. Blindenführhunde,
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr jeweils im Einsatz,
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
  4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 für einen Kampfhund oder großen Hund die Anleinpflicht nicht beachtet,
  2. als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 3 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspielplatz betritt.


§ 6
Inkrafttreten, Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2021 10:20 Uhr