Ablöse für Kinderspielplätze; Festlegen der weiteren Vorgehensweise


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Diese Regelung gewinnt in der Praxis zukünftig eine größere Bedeutung, da in der jüngeren Vergangenheit im Gemeindegebiet des Marktes Altomünster vermehrt Gebäude mit mehr als drei Wohnungen entstanden sind und zukünftig durch den Wegfall der Beschränkung der Wohneinheiten in den Bebauungsplänen entstehen werden.

Im Rahmen der letzten Novelle der Bayerischen Bauordnung wurde in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 ff BayBO die Möglichkeit eröffnet, dass die Pflicht zur Herstellung des Kinderspielplatzes durch 
  • die Herstellung der notwendigen Spielplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, oder
  • eine Ablösevereinbarung des Bauherrn mit dem Markt Altomünster (analog der Stellplatzablöse)
erfüllt werden kann.


Der Ablösebetrag wird wie folgt festgelegt: 
  •  7.500,- € je Wohneinheit bis 50 m² Nettowohnfläche
  • 10.000,- € je Wohneinheit ab 50 m² Nettowohnfläche.


Entwurf einer Ablösevereinbarung:

 Vertrag über die Ablösung der Pflicht zur Herstellung eines Spielplatzes


zwischen dem
Markt Altomünster
vertreten durch
Herrn 1. Bürgermeister Michael Reiter
 (nachstehend Markt genannt)

und dem
xx, xx, 85250 xx
 (nachstehend Eigentümer genannt)


wird folgender Ablösungsvertrag geschlossen:

Präambel

Der Eigentümer plant auf dem Grundstück Flurnummer xx, Gemarkung xx die Errichtung eines Gebäudes mit xx Wohneinheiten. 

Gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO i. V. 47 Abs. 3 BayBO (Stand 01.02.2021) ist bei mehr als 3 Wohneinheiten ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Die Pflicht zur Herstellung des Kinderspielplatzes kann erfüllt werden
  • durch die Schaffung auf dem Baugrundstück selbst oder
  • durch die Schaffung auf einem in der Nähe des Baugrundstücks gelegenen Grundstück (Ein Grundstück liegt in der Nähe des Baugrundstückes, wenn die Entfernung zu diesem nicht mehr als ca. 150 m Fußweg beträgt. In diesem Fall ist der Spielplatz zugunsten des Freistaates Bayern (vertreten durch das Landratsamt Dachau) rechtlich zu sichern) oder
  • durch den Abschluss eines Ablösungsvertrages mit dem Markt, in dem sich der Eigentümer zur Übernahme der Kosten für die Herstellung oder Unterhaltung einer Kinderspiel- oder Jugendfreizeiteinrichtung durch die Gemeinde verpflichtet.

Der Eigentümer hat sich im Einvernehmen mit dem Markt für den Abschluss eines Ablösungsvertrages entschieden.

Der Markt hat die Höhe der Ablöse im Gemeinderatsbeschluss vom xx regelt.
Die Größe der einzelnen Wohneinheit ist dabei nicht maßgeblich, da auch bei kleineren Wohneinheiten und durch Besucherverkehr ein Bedarf gegeben sein kann. 


§ 1 
Höhe der Ablöse

Der Ablösebetrag beläuft sich auf 
  •  7.500,- € je Wohneinheit bis 50 m² Nettowohnfläche
  • 10.000,- € je Wohneinheit ab 50 m² Nettowohnfläche
und damit auf einen Gesamtbetrag in Höhe von xx,- €.


§ 2
Fristen

Der Ablösungsbetrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft der Baugenehmigung auf der oben genannten Flurnummer zur Zahlung fällig. Bankverbindung: Sparkasse Dachau IBAN: DE 9070 0515 4007 6020 0113 oder Volksbank Raiffeisenbank Dachau IBAN: DE 9170 0915 0000 0300 0346, mit Vermerk „Spielplatzablöse xx“.


§ 3
Vertragsänderungen

Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.


§ 4
Rechtsnachfolge

Ein Wechsel des Vertragspartners bedarf der Zustimmung der Gemeinde. 

Der Eigentümer verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen mit Weitergabeverpflichtung auch auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen, mit der Maßgabe, diese in Fällen von weiteren Rechtsnachfolgern den Rechtsnachfolgern entsprechen weiter zu geben. Der heutige Eigentümer haftet dem Markt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit der Markt ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.


Der Erlass einer entsprechenden Satzung (vgl. Anlage) ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Insbesondere ist dieser Entwurf eher auf den Geschosswohnungsbau ausgelegt.


Von Seiten der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass infolge der Ablösemöglichkeit und der damit verbundenen Geldmittel mit steigenden Ansprüchen aus der Bürgerschaft in punkto Spielplatzanzahl und -ausstattung zu rechnen ist.

Beschluss

  1. Die Möglichkeit einer Spielplatzablöse wird grundsätzlich gewährt.
  2. Der Ablösebetrag wird wie folgt festgelegt 
  •  7.500,- € je Wohneinheit bis 50 m² Nettowohnfläche
  • 10.000,- € je Wohneinheit ab 50 m² Nettowohnfläche.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2021 10:20 Uhr