Möglichkeit von Hybridsitzungen des Gemeinderats; Festlegen der weiteren Vorgehensweise


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.06.2021 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Das vom Bayerischen Landtag am 04.03.2021 beschlossene Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung (GO), Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der CoronaPandemie wurde am 16.03.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) veröffentlicht.

Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am 17.03.2021, in Teilen rückwirkend zum 01.01. bzw. 12.02. 2021 in Kraft.

Wesentlich Neuerung ist der Art. 47a GO, der - vorerst befristet bis zum 31.12.2022 - eine Teilnahme an einer Sitzung durch eine Ton-Bild-Übertragung (sog. Hybridsitzung oder audiovisuelle Zuschaltungen) ermöglicht.

Wortlaut des Art. 47a Abs. 1 GO:
Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels
Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. 
Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 
Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2.
Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. 
Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. 
Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.

Hinweise des Innenministeriums (Auszüge aus dem IMS vom 29.04.2021):
Der Erste Bürgermeister muss immer persönlich im Sitzungssaal anwesend sein. Das gilt im Falle seiner Verhinderung auch für seinen Stellvertreter.
Eine nur Ton-Übertragung ist nicht ausreichend.
Es ist möglich eine audiovisuelle Zuschaltung 
  • nur für öffentliche, nicht aber für nichtöffentliche Sitzungen, 
  • nur für Gemeinderatssitzungen, nicht aber für Ausschusssitzungen,
  • bei weiteren sachlichen Voraussetzungen (z.B. Pandemielagen, Katastrophenfall, Überschreiten von Inzidenzzahlen),
  • nicht für alle Angelegenheiten (z.B. Bauleitplanung)
zu erlauben.
Die Zulassung einer audiovisuellen Zuschaltung erfordert eine Regelung durch den Gemeinderat in der Geschäftsordnung. Diese auf Dauer angelegte Regelung wird für das Jahr 2021 durch eine pandemiebedingte Ausnahme ergänzt: Nach Art. 120b Abs. 4 genügt für die Zulassung für Sitzungen im Hybridformat, die vor dem 01.01.2022 stattfinden, ein Beschluss des Gemeinderats mit einer Zweidrittelmehrheit.


Wortlaut des Art. 47a Abs. 2 GO:
Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.


Wortlaut des Art. 47a Abs. 3 GO:
Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 
In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 
Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

Hinweise des Innenministeriums (Auszüge aus dem IMS vom 29.04.2021):
Es ist ausreichend, wenn die zugeschalteten Gremienmitglieder den Vorsitzenden und die im Sitzungssaal anwesenden Gremienmitglieder mittels einer Übersichtsaufnahme optisch wahrnehmen können. Erlaubt es das Kamerasystem, das wortführende Gremienmitglied im Sitzungssaal anzusteuern und dessen Redebeitrag für die zugeschalteten Mitglieder im Großbild zu zeigen, bedarf es neben dem aktuellen Großbild keiner Übersichtsaufnahme.  In diesem Fall ist es ausreichend, dass Übersichtsaufnahmen nur zwischen den Großbildaufnahmen gezeigt werden.
Für die im Sitzungssaal Anwesenden muss dagegen nur ersichtlich sein, dass zugeschaltete Gremienmitglieder tatsächlich zugeschaltet sind (z. B. durch ein verkleinertes Bild oder eine namentliche Anzeige der zugeschalteten Gremienmitglieder) und sie im Übrigen bei einem Wortbeitrag im Bild gezeigt werden und ihr Abstimmverhalten erkennbar ist.
Für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit ist es ausreichend, wenn ersichtlich ist, dass die zugeschalteten Gremienmitglieder tatsächlich zugeschaltet sind (z. B. durch ein verkleinertes Bild oder eine namentliche Anzeige der zugeschalteten Gremienmitglieder) und sie im Übrigen bei einem Wortbeitrag im Bild gezeigt werden und ihr Abstimmverhalten erkennbar ist.
Eine Abstimmung ist möglich durch:
  • eine namentliche Abstimmung nach Aufruf 
  • eine Abstimmung per Handzeichen, sofern das zugeschaltete Mitglied bei der Abstimmung im Bild gezeigt wird. 
  • Abstimmung mittels eines Abstimmungstools (z. B. im Rahmen einer Chat-Funktion), wenn das Abstimmungsverhalten der Gemeinderatsmitglieder (z. B. durch namentliche Auflistung der Stimmabgabe) für die Sitzungsteilnehmer auf dem Bildschirm im Sitzungsaal und im Rahmen der Ton-Bild-Übertragung sichtbar gemacht wird.
Ein kurzer Bildausfall bzw. eine kurze Bildstörung sind unschädlich, soweit sie die Beratung bzw. Beschlussfassung nicht beeinträchtigen.
Ist ein zugeschaltetes Gremienmitglied bei laufendem Bild nicht zu sehen ist, liegt dies im Verantwortungsbereich des Gremienmitgliedes. Auch bei Präsenssitzungen kann das Gremienmitglied seinen Platz vorübergehend verlassen, ohne dass die Sitzung zu unterbrechen ist (z. B. Toilettengang, Raucherpause).
Für die Übertragung von Bild und Ton der Sitzungsteilnehmer ist keine
Einwilligung der Teilnehmer erforderlich. Diese können der Übertragung ihres Bildes und Tones für die Zwecke auch nicht widersprechen. Dies gilt auch für andere Sitzungsteilnehmer, beispielsweise Ortssprecher, Verwaltungsmitarbeiter oder Sachverständige. 
Übersichtsaufnahmen, die den Zuschauerbereich abdecken, sind ohne Einwilligung der betroffenen Zuschauer zulässig. 
Art. 47a GO trifft keine Aussage, unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Übertragung der Sitzung per Livestream ins Internet möglich ist.
Von der Frage, ob eine Gemeinde einen Livestream ermöglicht hat, hängt
auch die Frage ab, ob eine dritte Person der öffentlichen Sitzung am Bildschirm eines zugeschalteten Gremienmitgliedes in Bild und Ton folgen darf. Hat eine Gemeinde keinen Livestream zugelassen, bedürfte die Übertragung von Bild und Ton der Gremienmitglieder und sonstigen teilnehmenden Personen an Dritte der Einwilligung aller an der Sitzung teilnehmenden Personen.


Wortlaut des Art. 47a Abs. 4 GO:
Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 
Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds fällt, darf die
Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen.
Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen.
Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. 
Soweit sich eine Gemeinde darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt.

Hinweise des Innenministeriums (Auszüge aus dem IMS vom 29.04.2021):
Allgemeine Netzstörungen (Breitband, Strom) und Störungen am Router, der Internetverbindung und am Endgerät (soweit dieses nicht von der Gemeinde bereitgestellt und administriert ist) gehen zu Lasten des zuzuschaltenden Gremienmitgliedes.


Wortlaut des Art. 47a Abs. 5 GO:
Lässt eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei
nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 
Art. 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Hinweise des Innenministeriums (Auszüge aus dem IMS vom 29.04.2021):
Der verwendete PC, Laptop, etc. ist gegen Einsicht und Zugriff durch Dritte, insbesondere Familienangehörige oder Gäste, zu schützen.
Der Teilnahmeplatz ist – auch bei kurzzeitiger Abwesenheit – so zu wählen, dass niemand einen Blick auf den Bildschirm werfen und die Beratung nicht von unbefugten
Personen mitgehört werden kann. 
Es ist sicherzustellen, dass während der Sitzungsteilnahme keine Möglichkeit für den unbeabsichtigten Abfluss von Sprache, Video oder anderen Daten bestehen kann, beispielsweise auch nicht durch Sprachassistenzsysteme im gleichen Raum. 
Das Gremienmitglied muss – sofern nicht die Gemeinde die laufende Systembetreuung übernommen hat – auch Sorge tragen, dass der eingesetzte PC, Laptop, etc. über einen wirkungsvollen Virenscanner verfügt, dieser auf dem aktuellen Stand ist und das Betriebssystem aktuell gehalten wird (Sicherheitsupdates). 
Über diese „Spielregeln“ werden die Gremienmitglieder gesondert unterrichtet und „belehrt“.


Das IMS vom 29.04.2021 ist in seinem vollständigen Wortlaut im RIS eingestellt.


Falls sich der Marktgemeinderat für das Abhalten von Hybridsitzungen entscheidet, sind als nächstes folgende Themen abzuarbeiten:
  • Abklären der technischen Umsetzung und der damit verbundenen Kosten
  • Ausarbeiten eines entsprechenden Beschlussvorschlages oder einer Änderungsformulierung für die Geschäftsordnung
  • Erstellen einer erweiterten Erklärung zum Datenschutz und zur Geheimhaltung für die Mitglieder des Gemeinderats („Belehrung“)


Weitere Änderungen, auf die hier jedoch nicht detailliert eingegangen werden soll, betreffen folgende Themenbereiche:
  • Abhalten von Bürgerversammlungen im Jahr 2021 (Die Durchführung einer Bürgerversammlung im Jahr 2021 liegt im Ermessen des Ersten Bürgermeisters. Finden im Jahr 2021 keine Bürgerversammlungen statt, sind diese bis spätestens 31.03.2022 nachzuholen.)
  • Durchführen von Bürgerentscheiden im Jahr 2021 (Die Gemeinden kann entscheiden, ob sie im Jahr 2021 Bürgerentscheide als kombinierte Urnen- und Briefabstimmungen oder als reine
    Briefabstimmungen durchführt.)
  • Einsetzen eines Ferienausschusses auf Ebene der Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände 
  • Verlängerung der Ferienzeit im Zusammenhang mit einem Ferienausschuss
  • Beschließender Sonderausschuss (Entscheidungsbefugnisse können im Jahr 2021 auf einen beschließenden Ausschuss im gleichen Umfang wie bei einem Ferienausschuss übertragen werden.)
  • Wahl eines Ortssprechers (Die Wahl kann im Jahr 2021 als reine Briefwahl durchgeführt werden.)
  • Gemeindewahlen (Für das Jahr 2021 sind Erleichterungen bei der Aufstellungsversammlung und beim Erfordernis von Unterstützungslisten für neue Wahlvorschlagsträger gegeben und eine Durchführung als reine Briefwahl möglich.)

Beschluss

Die Durchführung von Hybridsitzungen wird momentan nicht näher getreten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2021 10:20 Uhr