Die Gemeinden haben nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass
- drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie
- ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayFwG haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Ziff. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Vollzug des BayFwG (VollzBekBayFwG) bestimmt darüber hinaus, dass die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten müssen, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können.
Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung bei der alarmauslösenden Stelle (Hilfsfrist) erreicht werden kann.
Um objektiv feststellen zu können,
ausgestattet werden müssen
und
- ob die Hilfsfrist in allen Gemeindeteilen eingehalten werden kann,
ist es sinnvoll, dass die Gemeinden vor Ort das Gefahrenpotenzial und die vorhandenen gemeindlichen Gefahrenabwehrkräfte (= Feuerwehr) erfassen, die Situation analysieren und gegebenenfalls Verbesserungsmöglichkeiten und Maßnahmen zu deren Umsetzung formulieren.
Um eine ausreichende Berücksichtigung des örtlichen Gefahrenpotentials und eine optimale Aufgabenwahrnehmung durch die gemeindlichen Feuerwehren zu gewährleisten, sollen nach Ziff. 1.1 VollzBekBayFwG grundsätzlich alle Gemeinden einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen. Da ein Feuerwehrbedarfsplan nur durch ein entsprechendes Fachbüro erstellt werden darf, wird die vorliegende Ausarbeitung mit feuerwehrbedarfsplanähnlichen Inhalten mit dem bisher verwendeten Begriff der Zielplanung betitelt.
Der Kommandant der Feuerwehr Altomünster (Sebastian Eggendinger) hat diese Aufgabe übernommen und in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Kreisbrandrat eine Zielplanung für die freiwilligen Feuerwehren des gesamten Gemeindegebiets ausgearbeitet.
Als Zusammenfassung ist nachstehend eine Übersicht der aus feuerwehrtechnischer Sicht erforderlichen Baumaßnahmen und Fahrzeugbeschaffungen abgebildet:
Jahr
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Maßnahme / Feuerwehr
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Investitionsbedarf
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2021
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Neue Einsatzkleidung
FF Altomünster
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60.000€
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2022
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Neue Einsatzkleidung
FF Hohenzell + Wollomoos
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60.000€
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2022
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Beschaffung LF 20 KATS
FF Hohenzell + Wollomoos
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565.000€
(Zuschuss 176.000€)
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2022
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Beschaffung Beladung
LF 20 FF Altomünster
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60.000€
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2023
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Beschaffung LF 20 Fahrgestell + Aufbau
FF Altomünster
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440.000€
(Zuschuss 100.000€)
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2023
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Neue Einsatzkleidung
Ortsteile I
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60.000€
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2023
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Planungskosten Erweiterung Gerätehaus
FF Altomünster
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30.000€
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2024
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Neue Einsatzkleidung
Ortsteile II
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60.000€
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2024
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Neubau Gerätehaus Oberzeitlbach
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? €
(Zuschuss 110.000€)
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2025
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Erweiterung Gerätehaus FF Altomünster
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800.000 €
(Zuschuss 110.000 /165.000€)
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2026
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Neubau Gerätehaus
FF Pipinsried
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300.000€
(Zuschuss 55.000€)
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2027
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Beschaffung Drehleiter DLK 23/12
FF Altomünster
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750.000€
(Zuschuss 225.000€)
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Der Kommandant der Feuerwehr Altomünster stellte die Zielplanung im Detail in der Sitzung vor.