Bauleitplanung: Aufstellungsbeschlüsse für laufende Bebauungsplanverfahren nach § 13 b BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.07.2021 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Für die nachstehenden Bebauungsplangebiete 

Altomünster Nr. 48 „Am Krautgarten“

Kiemertshofen Nr. 4 „Südlich der Straße nach Übelmanna“


Randelsried Nr. 3 „Nördlicher und mittlerer Bereich der Schiltberger Straße“

Wollomoos Nr. 11 „Westlich der Weilachstraße“


wurden Aufstellungsbeschlüsse nach § 13 b BauGB (BauGB-Novelle 2017 (= a.F.)) noch vor dem 31.12.2019 gefasst, jedoch erst nach diesem Datum bekannt gemacht.

In Fachkreisen wurde vergangenheitlich die Meinung vertreten, dass für die förmliche Einleitung des Verfahrens der Aufstellungsbeschluss maßgebend ist. 

Mittlerweile wird vom Bayerischen Gemeindetag und auch vom Landratsamt Dachau die Meinung vertreten, dass zur förmlichen Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vor Ablauf der Frist (= 31.12.2019) erforderlich ist. Das Landratsamt Dachau führt dazu im Rahmen einer Stellungnahme zu einem laufenden Bebauungsplanverfahren folgendes aus:

Zwar ist der § 13 b BauGB durch das am 23.06.2021 in Kraft getretene Baulandmobilisierungsgesetz „verlängert“ worden. Allerdings finden sich hierin keine speziellen Übergangsvorschriften, sodass die allgemeine Übergangsvorschrift des § 233 Abs.1 BauGB Anwendung findet: 
§ 233 Abs.1 S.1 BauGB besagt, dass Verfahren, die nach diesem Gesetz (= BauGB), vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 
Das Verfahren ist jedoch bereits vor dem 23.06.2021 förmlich eingeleitet worden, sodass die Beurteilung nach § 13 b BauGB a.F. erfolgt. 

Auch § 233 Abs.1 S.2 BauGB („ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes (= neues Gesetz) durchgeführt werden“) hilft über dieses Problem nicht hinweg. Nach dem Wortlaut des § 13 b BauGB ist die förmliche Einleitung vorgeschrieben und mit dieser wurde bereits begonnen, sodass der „neue“ § 13 b BauGB nicht i. S. eines nahtlosen Übergangs Anwendung finden kann.

Aus diesem Grund ist zur Rechtssicherheit für die o.g. Bebauungspläne der Aufstellungsbeschluss nach dem neuen § 13 b BauGB neu zu fassen und die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses jeweils erneut durchzuführen. 

Da für diese Bebauungspläne weitere Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erforderlich sind, entsteht dadurch keine zeitliche Verzögerung bei den Verfahren.

Beschluss

1.
Der Markt Altomünster stellt für die Grundstücke Flurnummern 198 (Teilfläche), 199 (Teilfläche) und 201 (Teilfläche) der Gemarkung Altomünster einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung Altomünster Nr. 48 „Am Krautgarten“ nach § 13 b BauGB auf.

2.
Der Markt Altomünster stellt für die Grundstücke Flurnummern 1063 (Teilfläche), 1072/5, 1072/20 und 1075/2 (Teilfläche) der Gemarkung Kiemertshofen einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung Kiemertshofen Nr. 4 „Südlich der Straße nach Übelmanna“ nach § 13 b BauGB auf.

3.
Der Markt Altomünster stellt für die Grundstücke Flurnummern 11 (Teilfläche), 11/2, 121 (Teilfläche), 143/1 (Teilfläche), 143/2 (Teilfläche), 155/1, 202 (Teilfläche), 207 (Teilfläche), 222, 222/1 (Teilfläche) und 223, 223/1 der Gemarkung Randelsried einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung Randelsried Nr. 3 „Nördlicher und mittlerer Bereich der Schiltberger Straße“ nach § 13 b BauGB auf. 

4.
Der Markt Altomünster stellt für die Grundstücke Flurnummern 397 (Teilfläche), 397/1, 397/2, 410, 411, 411/1, 411/2, 411/3, 411/4, 411/5, 411/7, 411/8 und 412 (Teilfläche) der Gemarkung Wollomoos einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung Wollomoos Nr. 11 „Westlich der Weilachstraße“ nach § 13 b BauGB auf.

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Datenstand vom 30.07.2021 11:58 Uhr