Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“; Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 20.10.2020 beschlossen für einen Bereich südlich von Lichtenberg den Bebauungsplan für die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage nach Süden zu ändern.

Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 26.01.2021 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 26.01.2021 fand in der Zeit vom 12.02.2021 bis 19.03.2021 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Deutsche Telekom Technik GmbH 
  • Energienetze Bayern GmbH &Co.KG
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Landratsamt Dachau Kreisheimatpflegerin Frau Dr. Birgitta Unger-Richter
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • bayernets GmbH, Schreiben vom 16.02.2021
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 25.02.2021
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 05.03.2021
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 16.03.2021
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 16.02.2021
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 15.02.2021
  • Verwaltungsgemeinschaft Dasing, E-Mail vom 24.02.2021
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 15.02.2021



1. Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 24.02.2021

Vorhaben
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet befindet sich südlich von Lichtenberg, das dort bestehende Sondergebiet Fotovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 2,8 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden, zudem ist die Ausweisung von ca. 0,6 ha Flächen für Grünmaßnahmen vorgesehen. In dem Plangebiet befindet sich derzeit in westlichen Teil ein bereits abgeschlossener und in Verfüllung befindlicher Kiesabbau, im östlichen Teil ist der Kiesabbau noch im Gange.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).
Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3).
Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).
In den Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen (RP 14 B IV Z 5.4.2).
Durch die Festlegung der Nachfolgefunktion kommt der jeweils getroffenen Aussage für die Nutzung des Gebietes besonderes Gewicht zu (RP 14 B IV G 5.7).


Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. Die Überplanung eines durch Rohstoffgewinnung vorgeprägten Standortes in Anschluss an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage lässt sich aus landesplanerischer Sicht als schonend für das Orts- und Landschaftsbild bewerten. Die Erschließung und die Anschlüsse der Erweiterung erfolgen über bestehende Infrastrukturen.
Die Planfläche befindet sich im Vorranggebiet für Kies und Sand VR 200 (RP 14 B IV Z 2.8.5.1). Laut Begründung ist im westlichen Teil des Plangebietes der entsprechende Rohstoff bereits abgebaut und das Abbaugelände mittlerweile teilweise wiederverfüllt. Im östlichen Teil des Plangebietes, laut Begründung ca. 20%, ist der Abbau derzeit noch im Gange und nicht abgeschossen. Zumindest in dem Teil, in dem der Abbau des Rohstoffes, für den das Vorranggebiet festgesetzt wurde, steht somit die Ausweisung des Sondergebietes sowie der Grünflächen, die auch Ausgleichsmaßnahmen beinhalten, dem Vorrang der Rohstoffgewinnung entgegen.
Unter 2.4 ist allerdings vorgesehen eine Festsetzung mit aufschiebender Wirkung gem. § 9 Abs. 2 BauGB aufzunehmen, wonach die Nutzung als Standort für PV-Module erst dann zulässig sei, wenn auf den jeweiligen Teilflächen des Flurstücks 255 der Rohstoffabbau und die Wiederverfüllung angeschlossen sei. In der Begründung wird ausgeführt, dass damit die regionalplanerische Vorrangfunktion berücksichtigt werde.
In Anbetracht der bestehenden Genehmigung für den Kiesabbau und der durch das Abbauunternehmen selbst vorgesehenen Realisierung der Photovoltaikanlage kann unter der Voraussetzung, dass die o.a. Bestimmungen rechtskräftig im Bebauungsplan festgesetzt werden, davon ausgegangen werden, dass durch die Bauleitplanung der zu beachtende Vorrang der Rohstoffgewinnung aus landesplanerischer Sicht nicht beeinträchtigt wird.
Im Regionalplan München ist allerdings für die Fläche des Vorranggebietes VR 200 als Nachfolgefunktion „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ festgesetzt. Der Begründung ist nicht zu entnehmen, wie mit der nun beabsichtigten Folgenutzung als Standort für eine Fotovoltaikanlage diesem Grundsatz Rechnung getragen werden soll. Zu dieser Thematik sind entsprechend substanzielle und nachvollziehbare Ausführungen zu ergänzen.

Ergebnis
Bei entsprechender Umsetzung der unter 2.4 geplanten Festsetzungen zu der zwingend einem vollständigen Abbau und der Wiederverfüllung nachfolgenden Nutzung als Standort für PV- Module im rechtskräftigen Bebauungsplan sowie bei Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus der regionalplanerisch festgelegten Nachfolgefunktion ergeben, ist es möglich, dass die Planungen mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden können.

Hinweis
Die in der Begründung angeführten Festlegungen des Regionalplanes München entsprechen nicht dessen derzeit rechtsgültiger Fassung, dieser Teil sollte entsprechend überarbeitet werden.


2. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, Schreiben vom 03.03.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
  • Es wird empfohlen, sprachlich deutlicher klarzustellen, welche Fassung des Bebauungsplanes gilt und welche Regelungen durch die neue ersetzt werden.
  • Es wird empfohlen, bei den jeweiligen Festsetzungen die entsprechende Rechtsgrundlage zu zitieren.
  • Es wird angeraten, die Festsetzung (Teil B S.2 Nr.2.2 Maß der baulichen Nutzung) dass max. 5 Gebäude zulässig sind, zu überprüfen. § 16 Abs.2 BauNVO enthält einen Katalog von 4 jeweils unter einer Nummer aufgeführten Maßbestimmungsfaktoren, mit deren Hilfe das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden kann. Die Anzahl der baulichen Anlagen wird dort nicht genannt. Andere als die abschließend aufgeführten Faktoren sind nicht zulässig. Für eine abschließende Aufzählung spricht auch das Fehlen des Wortes „insbesondere“.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau mit § 9 Abs.1 Nr.6 BauGB. Dieser ermöglicht die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Gegen eine (analoge) Erweiterung dieser Vorschrift spricht die Struktur des § 9 Abs.1 BauGB (numerus clausus der Festsetzungen).
  • Es wird empfohlen zu überprüfen, ob die Bodenoberfläche im konkret vorliegenden Fall ein geeigneter Bezugspunkt ist. Nach § 18 Abs.1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit sind bestimmte Anforderungen an die Bezugspunkte zu stellen. Dazu gehört, dass die Bezugspunkte feste Bezugspunkte sind und Veränderungen nicht zu erwarten sind. Dies gilt gleichermaßen für die unteren wie die oberen Bezugspunkte. Die natürliche Geländeoberfläche ist als Bezugspunkt grundsätzlich nicht geeignet, da sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert ist.
  • Ein Bezugspunkt i.S.d. § 18 Abs.1 BauNVO fehlt bei der maximal zulässigen Gebäudehöhe gänzlich.
  • Die Bestimmung der Dachform kann nicht im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung erfolgen. Es handelt sich dabei um eine Frage der Gestaltung (§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1 BayBO).
  • Es wird empfohlen zu überprüfen, ob die Festsetzung der Höhenlage nach § 9 Abs.3 S.1 BauGB dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Ist mit Rekultivierungsplanung die Angaben in der Planzeichnung gemeint? (Teil B S. 3)
  • Es wird empfohlen zu überprüfen, ob der Satz „Die Lage des Zaunes kann bei Bedarf angepasst werden“ bestimmt genug ist. Darüber hinaus wird empfohlen zu überprüfen, ob eine derartige Regelung von Art. 81 Abs.1 Nr.4, Abs.2 BayBO umfasst wird.

Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs.2 BauNVO; § 18 Abs.1 BauNVO; § 9 Abs.4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1 BayBO


Abwägung
Gem. § 9 Abs. 7 BauGB werden die Grenzen eines Bebauungsplanes durch den Geltungsbereich in der Planzeichnung definiert. Daraus wird erkenntlich, dass die im Jahr 2018 durchgeführte 1. Änderung auch Inhalt der vorliegenden 2. Änderung ist. 
Gleichzeitig bleibt der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 2012 auf dem Flurstück 260 von der Änderung unberührt. Dies wird auch in der Satzung unter Ziffer 1 zum Ausdruck gebracht. 
Generell sind die Festsetzungen im vorliegenden Fall auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, den Ausgleichsflächen sowie Gestaltung der technischen Gebäude begrenzt. Die Angabe der den einzelnen zeichnerischen Festsetzungen zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen ist in der Planzeichenerklärung - wie auch bei den textlichen Festsetzungen – nicht zwingend erforderlich.
Der Hinweis zum Maß der baulichen Nutzung wird aufgegriffen und neben der zulässigen Grundfläche von 25 m² je Gebäude auch die dafür max. mögliche Grundfläche von 125 m² definiert
Die PV-Anlage wird auf einer wiederverfüllten und rekultivierten Kiesgrube entstehen. Die Geländeoberfläche ergibt sich aus der genehmigten Rekultivierungsplanung. Im vorliegenden Fall wird für die Module eine Höhe von 3 m in Bezug zur (künftigen) Bodenoberfläche definiert. Diese Regelung ist eindeutig und kann so ohne Probleme auch realisiert werden. Eine funktionale Alternative zu dieser Höhenfestlegung besteht nach Auffassung des Markt Altomünster für die PV-Anlage nicht und wird vom Sachgebiet Rechtliche Belange auch nicht benannt. 
Eine Höhendefinition in absoluten Höhen für jeden einzelnen Modultisch scheidet aus.  
Für die Höhenfestsetzung der Gebäude gilt der gleiche Bezug zur Bodenoberfläche. Dies wird entsprechend ergänzt. 
Die Ziffer 2.2 der Satzung „Maß der baulichen Nutzung“ wird um den Begriff Gebäudegestaltung ergänzt. Damit ist auch die Dachform unter dieser Ziffer klargestellt.
Unter Ziffer 2.3 Geländemodellierung der Satzung wird dargelegt, dass für die Höhenlage der PV-Anlage die in der genehmigten Rekultivierungsplanung angegeben Höhen maßgeblich sind. Mit der zeitlich aufschiebenden Regelung nach § 9 Abs. 2 BauGB kann die PV-Anlage erst nach Abschluss der Wiederverfüllung errichtet werden.
Die Einfriedung der PV-Anlage bezieht sich auf die Sondergebietsfläche. Auf die in der Satzung vorgesehene Lageanpassung kann verzichtet werden. 


3. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS), Schreiben vom 23.02.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Wir bitten um folgende Ergänzungen in der Planzeichnung / Legende:
  • Straßenkurzbezeichnung Kr DAH 2 sowie die dazugehörigen Flst.-Nr. 253/2 u. 1050
  • Entlang der Kreisstraße eine Bauverbotszone mit Abstandsangabe
  • Höhenlinien mit Höhenangaben 


4. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 02.03.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Wir bitten, die für die östlich angrenzende Kreisstraße DAH 2 zuständige Behörde mit zu beteiligen, da aufgrund der Nähe und Lage der Straße zur geplanten FFFA Blendwirkungen, die den Straßenverkehr evtl. gefährden können, evtl. geprüft werden sollen.


Rechtsgrundlagen
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 20, 50 BImSchG.


5. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisstraßenverwaltung, Schreiben vom 26.02.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Aufgrund der räumlichen Nähe zur Kreisstraße DAH 2, sowie der geplanten Ausrichtung der Anlage, muss mit Blendung der Verkehrsteilnehmer gerechnet werden. Es ist ein Blendgutachten vorzulegen und bei Bedarf, blendreduzierende Maßnahmen in die Planung aufzunehmen.
Abwägung
Ein Blendgutachten wurde zwischenzeitlich erstellt. 
Demnach können zwischen den Monaten März und September in den Abendstunden zwischen 18:00 und 19:00 Uhr in einem Zeitraum von etwa 20 Minuten Blendeinwirkungen auf den Straßenverkehr eintreten. Der Großteil des relevanten Straßenabschnittes befindet sich dabei auf Höhe der PV-Anlage. Hier wirken potentielle Reflektionen seitlich auf Fahrzeuge ein. In diesem Bereich sieht der Bebauungsplan zwischen Kreisstraße und PV-Anlage eine mindestens 12 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vor, die mögliche Sonnenreflektionen somit auch verringern. 
Der Straßenabschnitt südlich der PV-Anlage wird gemäß Gutachten kritischer gesehen. Hier wird empfohlen, eine Blendschutzpflanzung auf einer Länge von ca. 80 m entlang der Kreisstraße vorzusehen, um für Autofahrer in Richtung Norden die Sichtbeziehungen zur PV-Anlage zu vermeiden.

Die Flächen für diese Schutzpflanzungen können teilweise auf den im Bebauungsplan festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und am Rand des Flurstücks 255 sowie auf dem gemeindlichen Flurstück 254/2 erfolgen. Auf dem nach Süden anschließendem Flurstück 254 ist eine Pflanzung allerdings nicht möglich. Stattdessen soll die Sichtschutzpflanzung auf dem Flurstück der Kreisstraße auf einer Länge von etwa 30 m fortgesetzt werden. Nach Rücksprache mit der Kreisstraßenverwaltung ist dies grundsätzlich unter Beachtung des Entwässerungsgrabens möglich. Die Maßnahme ist mittels Pflanzplan aufzuzeigen. 
Aktuell befinden sich entlang der Kreisstraße zwischen den dortigen Baumstandorten bereits abschnittsweise Unterpflanzungen. Dabei handelt es sich überwiegend um immergrünen Liguster. Insbesondere von Süden her liegen auf zwei Teilabschnitten etwa 5-6 m lange und bis zu 3 m hohe geschlossene Hecken mit Liguster vor. Zur Umsetzung der Blendschutzmaßnahme sind letztlich die noch vorhandenen Lücken zu schließen. 
Die Kosten der Herstellung wie auch die Pflege der Pflanzung sind vom Betreiber der PV-Anlage zu übernehmen. Ggfs. ist dies vertraglich mit dem Markt Altomünster und dem Landkreis Dachau zu regeln.

Der Sachverhalt wird in den Bebauungsplan aufgenommen und der Geltungsbereich mit der Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen zu Zwecken des Blendschutzes erweitert. 


6. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau, Schreiben vom 16.02.2021

Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Feuerwehreinsatzplan
Für das Bauvorhaben ist ein Feuerwehreinsatzplan gemäß DIN 14095 in 4facher Ausfertigung und einfach als PDF-Datei erstellt werden.
Bei der Erstellung sollte sich an die Richtlinie gemäß DIN 14095 gehalten werden und eine enge Zusammenarbeit mir den Landratsamt Dachau SG 30 Frau Krimmer (simone.krimmer@lra-dachau.de) bestehen.


7. Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 02.03.2021 

Der Markt Altomünster beabsichtigt mit den o.g. Planungen die Voraussetzungen für die Erweiterung einer bereits bestehenden Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet befindet sich südlich von Lichtenberg. Die dort bestehende Photovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 2 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden.

Zusätzlich befindet sich im Plangebiet im westlichen Teil ein bereits abgeschlossener und in Verfüllung befindlicher Kiesabbau. Im östlichen Teil ist er noch nicht vollständig abgebaut.

Wenn im Bebauungsplan Nr. 1 festgesetzt wird, dass die abschnittsweise Nutzung für eine Photovoltaikanlage erst zulässig ist, wenn die Rohstoffausbeute abgeschlossen ist und eine Wiederverfüllung stattgefunden hat, werden keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken gegen die Planung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage geltend gemacht.

Im Regionalplan München ist für die Fläche des Vorranggebiets 200 als Nachfolgefunktion „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ festgesetzt. Diese Festsetzung ist ein sogenannter regionalplanerischer Grundsatz, der der kommunalen Abwägung zugänglich ist. Der Markt Altomünster müsste dazu noch herausarbeiten, weshalb die im Regionalplan genannte Nachfolgefunktion zu Gunsten der Folgenutzung für eine Photovoltaikanlage hier zurücktreten soll.

Abwägung
Wie in der Stellungnahme ausgeführt, ist die Voraussetzung für die PV-Nutzung der vorherige Rohstoffabbau, die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen. Im Bebauungsplan wird dies durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB geregelt. Damit ist die Vorrangfunktion des Rohstoffabbaus sichergestellt.



8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 19.03.2021

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.
 Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.
Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden.
 
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird.


9. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 04.03.2021

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt wird.
In dem überplanten Bereich befinden sich von Bayernwerk Netz GmbH betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend ein Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.




Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung wird darauf aufmerksam gemacht, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art der Bayernwerk Netz GmbH rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten wird keine Haftung übernommen. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Mastnahbereich
  • Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen.
  • Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu den Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.
  • Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung ist darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit Einverständnis der Bayernwerk Netz GmbH möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.


10. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.03.2021

Mit der Änderung des o.g. Bebauungsplanes sowie der o.g. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren beabsichtigt die Marktgemeinde Altomünster die planerische Grundlage für die sukzessive Weiterentwicklung einer seit dem Jahr 2012 südlich von Lichtenberg bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage, die 2018 nach Süden hin auf bereits ausgebeutete und wiederfüllte Sandabbauflächen 2018 erweitert wurde. Erst nach Abschluss der Rohstoffausbeutung und Wiederverfüllung soll unter Berücksichtigung der in die Bebauungsplanfestsetzungen integrierten aufschiebenden Bedingung gem. § 9 Abs. 2 BauGB die Anlage von aktuell 4,4 ha auf 7,2 ha erneut auf ausgebeutete und wiederverfüllte Teilflächen, diesmal die östlichen und südlichen Teilflächen des Flurstücks Fl.-Nr. 255 der Gemarkung Hohenzell erweitert werden. Für den Sandabbau vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen von etwa 0,5 ha werden nach Süden verlegt und im Rahmen der Rekultivierung umgesetzt.
Von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern bestehen wie auch 2018 zum ersten Änderungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Planungsentwürfe keine Anmerkungen. 


11. IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 01.03.2021

Das zur Überplanung anstehende Gelände eignet sich aufgrund seiner räumlichen Lage, als Konversionsfläche eines wiederverfüllten Sandabbaus, wie seiner infrastrukturellen Erschließbarkeit in hohen Maße für die Ausweisung als Sondergebiet (SO) gemäß § 11 BauNVO.
Mit dargelegten Planvorhaben und der Änderung des Flächennutzungsplans besteht aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft Einverständnis. Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen. 


12. Hinweis der Verwaltung zur externen Ausgleichsfläche A 2 auf Fl.-Nr. 405/6

Seit Dezember 2021 liegt ein überarbeiteter Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ vor. 
Für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklung von PV-Freiflächenanlagen kann das aktualisierte Rundschreiben zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen des StMB vom 10.12.2021 herangezogen werden.
Durch ökologisch hochwertige Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen auf der Anlagenfläche können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts minimiert werden. Werden die Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen im Optimalfall flächendeckend umgesetzt, können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts komplett vermieden werden.
Der Verzicht von externen Ausgleichsmaßnahmen bedingt allerdings, dass auf der Anlage ein extensiv genutztes, arten- und blütenreiches Grünland entwickelt und gepflegt wird.
Dies setzt folgendes voraus:
  • Grundflächenzahl (= GRZ = Maß der baulichen Nutzung) ≤ 0,5
  • zwischen den Modulreihen mind. 3 m breite besonnte Streifen
  • Modulabstand zum Boden mind. 0,8 m
  • Begrünung der Anlagenfläche unter Verwendung von Saatgut aus gebietseigenen Arten bzw. lokal gewonnenen Mähgut,
  • keine Düngung,
  • kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
  • 1- bis 2- schürige Mahd (Einsatz von insektenfreundlichen Mähwerk, Schnitthöhe 10 cm) mit Entfernung des Mähguts oder/auch
  • standortangepasste Beweidung oder/auch
  • Kein Mulchen

Im vorliegenden Fall können die o.g. Vorgaben in den Bebauungsplan aufgenommen und auf die bisherige externe Ausgleichsfläche verzichtet werden. 


13. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplanentwurf wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen, in der vorgestellten Fassung vom 22.02.2022 gebilligt und ausgelegt.

Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Es wird auf die Beschlussfassung zum Flächennutzungsplan verwiesen. Die Hinweise zur Regionalplanung werden aktualisiert. In der Begründung werden ggf. vorliegende Widersprüche zwischen der Photovoltaiknutzung und der Nachfolgefunktion aus dem Regionalplan abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange

Die Rechtsgrundlagen zu den Festsetzungen wird ergänzt. Die mögliche Gesamtgrundfläche für technische Gebäude wird auf 125 m² festgelegt. Die redaktionellen Hinweise zur Begründung und der Legende sowie die dargelegten Ausführungen zur Folgenutzung der Abbauflächen bzgl. des Regionalplanes werden aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS)

Die vorgetragenen Ergänzungen werden in die Planzeichnung aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Auf die Stellungnahme der Kreisstraßenverwaltung vom 26.02.2021 wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisstraßenverwaltung

Die Ergebnisse aus dem Blendschutzgutachten werden in dem Bebauungsplan aufgenommen und der Geltungsbereich wird für die Schutzpflanzung erweitert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion

Die Erstellung eines Feuerwehreinsatzplanes wird als Hinweis in den Bebauungsplan mit aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme des Regionaler Planungsverband München

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Festsetzungen im Bebauungsplan und auf die Beschlussfassung zum Flächennutzungsplan verwiesen. Die dargelegten Aspekte zur Nachfolgefunktion werden in die Begründung übernommen. In der Begründung werden ggf. vorliegende Widersprüche zwischen der Photovoltaiknutzung und der Nachfolgefunktion aus dem Regionalplan abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Erschließung der Erweiterung der PV-Anlage und damit auch der Baustellenverkehr erfolgen über die vorhandene PV-Anlage.
Die Flächen unter den Modulen werden als extensives Grünland entwickelt und gepflegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 9

9. Zur Stellungnahme von Bayernwerk Netz GmbH

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH sind von der künftigen PV-Anlage nicht betroffen. Die Leitungstrasse westlich davon verläuft auf den Ausgleichsflächen für den Rohstoffabbau. Zwischen den künftigen Modulflächen und der Leitung beträgt der Mindestabstand 26,8 m. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 10

10. Zur Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 11

11. Zur Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 12

12. Zu den Hinweisen der Verwaltung

Die Festsetzungen im Bebauungsplan werden so angepasst, dass auf weitere Ausgleichsmaßnahmen verzichtet werden kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 13

13. Billigungsbeschluss

Der Bebauungsplanentwurf wird nach Einarbeitung der oben beschlossenen Änderungen, in der vorgestellten Fassung vom 22.02.2022 gebilligt sowie ausgelegt und den Behörden zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.03.2022 06:59 Uhr