Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffen-hofen aufzustellen.

Der Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Immobilien Freistaat Bayern 
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister 
  • Energienetze Bayern GmbH
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Ökologischer Jagdverein Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Adelzhausen
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Altomünster
  • Jagdvorsteher Wollomoos


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • bayernets GmbH, E-Mail vom 13.06.2022
  • Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.06.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.07.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022


Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit Anregungen und Bedenken:

1. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 20.06.2022

Sachverhalt
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Planung die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schaffen. Das Plangebiet (insg. ca. 7,8 ha) befindet sich östlich von Pfaffenhofen. Es soll im Wesentlichen als Sondergebiet Fotovoltaikanlage festgesetzt werden, eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes soll laut Begründung parallel erfolgen.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG). 

Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)). 

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)). 

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3). 

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassa-denflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4). 

Bewertung
Das Plangebiet schließt mit seiner nordwestlichen sowie südlichen Grenze an ein Waldgebiet an. Westlich des Standortes befinden sich gegenüber der St 2047 Hochspannungsleitungen (360 kV sowie 110 kV), südöstlich des Standortes befindet sich eine Biogasanlage. Das Umfeld der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Aufgrund der angrenzenden Waldgebiete sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten 
Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.



2. Landratsamt Dachau - Rechtliche Belange, Schreiben vom 08.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Präambel sollte im nächsten Verfahrensschritt angepasst werden. Die letzte Änderung für das BauGB erfolgte am 26.04.2022.

Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von max. 250 m² sollte nochmals überprüft und überdacht werden. Sie erscheint für den Außenbereich doch sehr hoch. Bei einer max. Grundfläche pro Gebäude von 65 m² könnten 4 Gebäude errichtet werden.

Was passiert nach Ablauf der Nutzung der Solaranlagen? Es sollte gem. § 9 Abs. 2 BauGB eine Folgenutzung festgesetzt werden.



3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022

Hinweise aus dem Bereich Landwirtschaft:
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden. 
Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. 
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird.

Hinweis aus dem Bereich Forsten:
Benachbarte Waldbestände können grenznah Höhen über 30 Meter erreichen. 
Eine daraus resultierende mögliche zeitweise Verschattung der PV-Anlagen ist hinzunehmen. Höhenbeschränkungen des Waldaufwuchses aufgrund der PV-Anlage würden der gesetzlichen Waldeigenschaft zuwiderlaufen. 
Freiwillige Maßnahmen des Waldbesitzers zur Waldrandgestaltung wie im gültigen FNP vorgeschlagen sind möglich.



4. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen" wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt Planzeichnung – Fassung vom 20.09.2022


Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).



Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie die Regierung von Oberbayern darlegt, steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau - Rechtliche Belange

Die Präambel wird bezüglich des Standes des BauGB aktualisiert (zuletzt geändert am 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353)).

Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von 250 m² sowie maximale Grundfläche pro Gebäude von 65 m² wird nicht verringert. Eine Verringerung der entsprechenden Flächengrößen bringt Schwierigkeiten mit der geplanten Nutzung mit sich da für die notwendige Technische Einrichtung und auch für Gerätschaften zur Flächenpflege entsprechend große Gebäude benötigt werden.

Zusätzlich sind Unterstände für Weidetiere mit einem Pult- oder Satteldach auf einer Fläche von 50 m² möglich. Die Höhe beträgt maximal 5m.

Eine maximale Nutzungsdauer von 30 Jahren wird analog zu den bereits bestehenden Bebauungsplänen im Bereich Freiflächenfotovoltaik festgesetzt. Die Festsetzungen sind nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Nur durch eine im Bebauungsplan festgesetzte maximale Nutzungsdauer kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen nach Nutzungsende tatsächlich auch wieder der Landwirtschaft überführt werden. Alle baulichen Anlagen sind nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer zurück zu bauen.

Gemäß den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Erschließung der PV-Anlage erfolgt über den bestehenden landwirtschaftlichen Weg südlich/ südöstlich des Geltungsbereiches. Eventuelle Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege werden selbstverständlich in Stand gesetzt.

Die Flächen unter den Modulen werden als extensives Grünland entwickelt und gepflegt.

Dem Vorhabenträger ist bewusst, dass es durch angrenzende Wälder zu einer zeitweisen Verschattung der PV-Anlage kommen kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Weiteres Verfahren

  1. Der Bebauungsplan Pfaffenhofen Nr. 4 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage östlich von Pfaffenhofen" wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.

  1. Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.01.2023 07:28 Uhr