Kommunalunternehmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 18.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Nach Art. 86 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann eine Gemeinde Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
  • als Eigenbetrieb,
  • als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
  • in den Rechtsformen des Privatrechts.

Die Gemeinde darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 86 GO nur errichten, wenn
  • ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) und Art. 57 GO (vgl. Anlage) erfüllen will,
  • das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
  • die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
  • bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Ein Kommunalunternehmen hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist formal betrachtet rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch von der sie tragenden Kommune getrennt. Der kommunalpolitische Einfluss und damit die Bindung an die Kommune kann durch die Unternehmenssatzung weitgehend gestaltet werden. 

Ein Kommunalunternehmen kann sich auch aktiv an anderen Unternehmen beteiligen, jedoch können andere Private (Unternehmen oder Privatpersonen) sich nicht unmittelbar an Kommunalunternehmen beteiligen.

Nach Art. 90 GO wird ein Kommunalunternehmen von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. 

Weitere Regelung finden sich in der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV). Diese Verordnung ist unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKUV abrufbar.


Als mögliche nächste Schritte werden vorgeschlagen:
  • Erarbeiten von möglichen Geschäftsfeldern
  • Wirtschaftliche Betrachtung
  • Ausarbeiten einer entsprechenden Unternehmenssatzung

  • Besetzung des Vorstandes und des Verwaltungsrats 



Die Präsentation der Kanzlei BeckerBüttnerHeld zu dieser Thematik ist im Ratsinformationssystem zum Abruf bereitgestellt.

Beschluss

  1. Die Gründung eines gemeindlichen Kommunalunternehmens wird grundsätzlich positiv gesehen.

  1. Mit den vorgeschlagenen nächsten Schritten besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Datenstand vom 27.10.2022 09:51 Uhr