Beseitigung von Biberschäden am Vereinsweiher des Angelerclubs Unterzeitlbach e.V. ; Antrag auf Förderung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 18.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 18.10.2022 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Mit Mail vom 06.09.2022 teilt der 1. Vorstand des Angelerclubs Unterzeitlbach e.V. folgendes mit:

Der Anglerclub Unterzeitlbach e.V. bittet um finanzielle Unterstützung zur Behebung der Biberschäden vom Oktober 2021 und Juli 2022.
In beiden Fällen durchbohrte der Biber den Hauptdamm zum Krebsenbach, so dass der Vereinsweiher innerhalb kürzester Zeit auslief. Mit der Folge, dass der komplette Fischbestand verendete.
Um weiteren Schäden vorzubeugen sind wir gezwungen umfangreiche bauliche Maßnahmen durchzuführen.
Wir wollen auch weiterhin das Vereinsgelände als Naherholungsgebiet und Naturparadies präsentieren.


Die zuletzt angewandte Förderpraxis bei Sportvereinen sieht wie folgt aus:

Der Markt Altomünster fördert eine Maßnahme mit einem Fördersatz in Höhe von max. 20% des Anteils der nachgewiesenen Gesamtkosten.

Ausgegangen wird von den nachgewiesenen Gesamtkosten (inkl. Mehrwertsteuer), d.h. eine Unterscheidung in zuschussfähige und nichtzuschussfähige Kosten wird nicht getroffen. 

Der abschließend festzusetzende Förderbetrag richtet sich nach den zum Abschluss der Maßnahme nachgewiesenen Gesamtkosten aus der tatsächlich Abrechnung der beauftragten Firmen bzw. erworbenen Materialien unter Berücksichtigung des ermittelten Förderbetrags. Die Abrechnungen sind dem Markt Altomünster in Kopie vorzulegen. 

Eigenleistungen und "Eigenmaterialbereitstellung" werden nicht gefördert.

Daraus errechnet sich folgender maximaler Förderbetrag

       50.000,- € x 20% = 10.000,- €                

Der Fördermittelempfänger hat einen Mindesteigenanteil in Höhe von 10% der Investitionskosten zu tragen.

Finanzielle Auswirkungen

Die angesprochenen Maßnahmen belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von ca. 50.000,- €.

Beschluss

Für diese Maßnahme wird unter der Voraussetzung, dass der Fördermittelempfänger ein mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmtes Maßnahmenkonzept vorlegt, eine Förderung in Höhe von maximal 20 % und damit ein maximaler Förderbetrag in Höhe von 10.000,- € gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2022 09:51 Uhr