Bebauungsplan Kiemertshofen Nr. 5 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen“; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2022 ö 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 23.07.2019 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich Kiemerts-hofen aufzustellen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zu o.g. Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Nach erfolgter Abwägung des Gemeinderates am 20.09.2022 zur frühzeitigen Beteiligung wurde der vorliegende Entwurf vom 20.09.2022 gebilligt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.09.2022 fand in der Zeit vom 25.10.2022 bis 25.11.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bund Naturschutz in Bayern e.V. - Kreisgruppe Dachau
  • Landratsamt Dachau - Fachbereich Untere Naturschutzbehörde
  • Landratsamt Dachau - Fachbereich Rechtliche Belange
  • Landratsamt Dachau - Fachbereich Technischer Umweltschutz
  • Energienetze Bayern GmbH
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz - Kreisgruppe Dachau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe"
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Stadt Aichach
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Kiemertshofen
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Hohenzell


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • VG Dasing für die Gemeinden Sielenbach und Adelzhausen, E-Mail vom 25.10.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 26.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 25.11.2022
  • Gemeinde Odelzhausen, E-Mail vom 25.10.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 17.11.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 09.11.2022
  • bayernets GmbH, E-Mail vom 25.10.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 25.10.2022
  • Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 03.11.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 21.11.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 21.11.2022


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Anregungen und Bedenken abgegeben:

1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 28.10.2022

Stellungnahme:
Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 17.06.2022 Stellung genommen und keine grundsätzlichen Einwände geäußert. Da die Planungen in den landesplanerisch relevanten Grundzügen unverändert geblieben sind, stehen diese weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. 

Abwägung zur Stellungnahme:
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


2. Landratsamt Dachau - Fachbereich Brandschutz, Schreiben vom 25.11.2022

Stellungnahme:
Gegen die geplante Baumaßnahme bestehen keine Einwände. Wir bitten, bei den konkreten Bebauungsverfahren auch weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
1. Allgemeines
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe, im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichend technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Lösswasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Wird die Bereitstellung von Löschwasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten) einschließlich deren Pflege vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze und Übungen durch die gemeindlichen Feuerwehren jederzeit und kostenfrei möglich sind.

2. Löschwasserversorgung und -Rückhaltung, Ausrüstung der Feuerwehr
Solange neben den Haupt-Komponenten der Freiflächen-PV-Anlage (Module auf nichtbrennbaren Gestellen, Wechselrichter auf nichtbrennbaren Gestellen, Großspeicherbatterieanlagen, Transformatorstation für die Netzeinspeisung) keine weiteren Betriebsgebäude geplant sind, erfolgt die Löschwasserversorgung durch die Feuerwehr über die nächsten geeigneten Entnahmestellen.
Für die Wasserversorgung ist ein Übersichtsplan zu erstellen aus dem die zur Verfügung stehenden Löschwasserentnahmestellen, deren Leistungsfähigkeit und Zufahrtswege zu entnehmen sind. Der Plan ist in einem geeigneten Maßstab zu erstellen und für die erleichterte Bestimmung der Entfernungen für die Feuerwehr mit einem geeigneten Raster (z.B. 20m oder 100 m) zu hinterlegen.
Sofern auf dem Gelände weitere Betriebsgebäude errichtet werden sollen, sind weiterführende Abstimmungen zur Bereitstellung von Löschwasser und evtl. auch Löschwasserrückhalteeinrichtungen mit der Brandschutzdienststelle auf Grundlage eines dann vorzulegenden Brandschutzkonzepts zu treffen. Dies gilt dann auch für zusätzliche Ausrüstungsgegenstände, persönliche Schutzausrüstungen und Sonderlöschmittel, mit denen die Feuerwehr gegebenenfalls auszurüsten wäre.
Grundsätzlich gilt dann:
Die zur Verfügung zu stellende Löschwassermenge richtet sich nach der Art und Größe der Bebauung und ist dementsprechend zu ermitteln.
Nach Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Hier sind die 75 m nutzbare Schlauchlänge.der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden. Nutzbar sind Löschwasserentnahmestellen mit einer Mindestentnahmemenge von größer 24 m3/h über 2 h je Entnahmestelle.
Nicht über das Leitungsnetz verfügbare Löschwassermengen sind in geeigneter, mit der Brandschutzdienststelle abzustimmender Weise bereit zu stellen.

3. Trennschalter für die Feuerwehr:
Zur Reduzierung der Gefahren für die Feuerwehr und für eine effektive Brandbekämpfung wird dringend empfohlen, in der Nähe der Wechselrichter geeignete Trennschalter für die Feuerwehr oder automatische Trenneinrichtungen vorzusehen. Diese sind in geeigneter Weise zu. beschriften und im Feuerwehr-Übersichtsplan dazustellen.

4. Betreiber-Hinweisschild:
Es wird empfohlen, an den Zufahrtstoren zum Gelände ein witterungsbeständiges Hinweisschild mit der Erreichbarkeit des Betreibers anzubringen und bei Änderungen anzupassen.

5. Feuerwehrplan (DIN 14095)
Für das Objekt ist ein Feuerwehr-Übersichtsplan gemäß DIN 14095 in 4-facher Ausfertigung zu erstellen. Bei der Erstellung soll sich an die Richtlinie gemäß DIN 14095 gehalten werden. Details zum Feuerwehrplan sind mit Brandschutzdienststelle Herr Sebastian Lang im Landratsamt Dachau (sebastian.lang@lIra-dah.bayern.de), Telefon 08131 74-441.) abzustimmen. Für das Objekt wird in Zusammenarbeit mit der Brandschutzdienststelle eine Objektübersicht nach den Standards im Landkreis Dachau erstellt, in dem unter anderem die Ansprechpartner und Erreichbarkeiten des Betreibers aufgeführt werden.

Abwägung zur Stellungnahme:
Zu 1. Allgmeines:
Die Allgemeinen Ausführungen zum Brandschutz und den gemeindlichen Aufgaben werden zur Kenntnis genommen. 

Zu 2. Löschwasserversorgung und -Rückhaltung, Ausrüstung der Feuerwehr:
Zulässig im Sondergebiet sind (vgl. Satzungstext des Bebauungsplanes): 
-        Fotovoltaik-Module mit erforderlichen Aufständerungen 
-        erforderliche Einzäunungen 
-        Gebäude für die technische Infrastruktur 
(Trafo und Wechselrichter, Speicherung, technische Schaltgebäude) 
-        Unterstände für Weidetiere
Weitere Betriebsgebäude sind nicht geplant. Ein Brandschutzkonzept sowie Löschwasserrückhalteeinrichtungen sind somit gem. den Ausführungen der Brandschutzdienststelle nicht erforderlich. Die Löschwasserversorgung durch die Feuerwehr erfolgt über die nächsten geeigneten Entnahmestellen. 
Gemäß den Fachinformationen für die Feuerwehren – Brandschutz an Fotovoltaikanlagen im Freigelände des Landesfeuerwehrverbands Bayern e.V. vom Juli 2011 ist der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung in Anlehnung an das DVWG-Arbeitsblatt W 405 entbehrlich. Die Anlagen bestehen i. d. R. aus nichtbrennbaren Gestellen, den Solarpaneelen und Kabelverbindungen. Als Brandlast können hier die Kabel und Teile der PV-Module selbst angenommen werden. Zudem könnte es noch zu einem Flächen- (Rasen)brand kommen. (…)
Hier sollte im Erstzugriff im Zuge der Alarmierungsplanung mindestens ein Löschgruppenfahrzeug mit einem Wassertank vorgesehen werden. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. In diesem Zusammenhang sind die Verhaltensregeln bei Bränden an elektrischen Anlagen (Strahlrohrabstände, Sicherheitsregeln, vgl. auch VDE 0132) einzuhalten.
Die Feuerwehr kann die vorhandene Infrastruktur (Zufahrten und Zuwegungen zu den Transformatoren etc.) nutzen.
In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 anzufertigen und mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau abzustimmen ist (vgl. auch 5.). Dabei kann auch ein Übersichtsplan für die Wasserversorgung erstellt werden.

Zu 3. Trennschalter für die Feuerwehr:
Der Hinweis bzgl. eines Trennschalters für die Feuerwehr wird zur Kenntnis genommen und ggf. in Abstimmung mit der Feuerwehr bei der Ausführung und Erstellung des Feuerwehr-Übersichtsplanes berücksichtigt.

Zu 4. Betreiber-Hinweisschild:
Der Markt Altomünster nimmt die Empfehlung zur Kenntnis.

Zu 5. Feuerwehrplan (DIN 14095)
In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 für die PV-Anlage zu erstellen ist.


Beschlussvorschlag:
In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 anzufertigen und mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau abzustimmen ist. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.



3. Bayerischer Bauernverband - Geschäftsstelle Dachau, Schreiben vom 23.11.2022

Stellungnahme:
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ortsobmann des BBV haben wir gegen o.g. Planung folgende Einwände: 
Für Ihre Planungen bitten wir Sie folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Dabei werden diese fruchtbaren Böden dringend benötigt, um auch in Zukunft Nahrungsmittel zu erzeugen. Gerade jetzt, wo die Produktion von Lebensmitteln einen hohen Stellenwert in der Gesellschaft angenommen hat, ist es unabdingbar, dass speziell die wertvollen Flächen, die hochwertige Böden und damit hohe Ackerzahlen aufweisen, zukünftig weiter für die Produktion gesichert werden. Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in unbedingt notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Planung der verschiedenen Photovoltaik-Freiflächenanlagen in ihrer Gemeinde stellt aber einen erheblichen Flächenverbrauch dar. Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es deshalb, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale kleine, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden. 
Deshalb regen wir an, keine landwirtschaftlichen Flächen mit einer durchschnittlichen Ackerzahl über 50 für die Bebauung mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu verwenden. Es können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten.
Zu beachten und festzusetzen wäre auch, dass die betroffenen Flächen nach Ende der Nutzungsdauer durch das Vorhaben wieder vollumfänglich in die landwirtschaftliche Produktion und Nutzung zu überführen sind und bis auf den Ursprungszustand wieder nutzbar gemacht werden sollen. 
Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass durch die Einzäunung und Abgrenzung dieser großen Nutzflächen der Wilddruck auf den üblichen Flächen in der Umgebung entsprechend höher wird. Daraus entstehen Verbiss-Schäden und Wildschäden durch Wildschweine. Dies ist zu vermeiden, da dadurch die landwirtschaftliche Nutzung und Produktion erheblich eingeschränkt werden kann. 
Wir bitten die Einwände in der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eine entsprechende Festsetzung aufzunehmen.

Abwägung zur Stellungnahme:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist unabdingbar, um den künftigen Strombedarf decken zu können. Für die Stromerzeugung aus Photovoltaik ist der Flächenbedarf um ein Vielfaches geringer als z. B. für Biomasse. Viele Ackerflächen dienen der Tierfutterproduktion. 
Auch diese Flächen könnten zum Teil für die unmittelbare Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzt werden. 
Zudem stehen die Flächen der Freiflächenfotovoltaikanlage nach Rückbau grundsätzlich wieder für eine landwirtschafltiche Nutzung zur Verfügung.
Der Markt Altomünster hat sich intensiv mit möglichen Kriterien für die Standorte von Freiflächenfotovoltaikanlagen beschäftigt und im Oktober 2021 einen Kriterienkatalog definiert, der auf alle potentiellen Standorte für Freiflächenfotovoltaikanlagen angewendet wird. Dadurch sollen Freiflächenfotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet nur auf weitgehend konfliktfreien Standorten zu liegen kommen.
Auch die natürliche Ertragsfähigkeit ist in dem Kriterienkatalog berücksichtigt. Dabei wurde eine Ackerzahl von 55 als Obergrenze für mögliche Standorte definiert. Der Standort südöstlich von Kiemershofen weist eine durchschnittliche Ackerzahl von 53,1 auf. 
Nach der Einstufung des Landesamts für Umwelt (LfU: „Das Schutzgut Boden in der Planung“) liegt diese Grenze von 55 im mittleren Bereich (41 – 60). Ab einer Ackerzahl von 61 wird die Ertragsfähigkeit gem. LfU als hoch und ab 75 als sehr hoch eingestuft. Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 sind nur landwirtschaftliche Böden mit überdurchschnittlicher Bonität als grundsätzlich nicht geeignete Standorte einzustufen.
Nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage sollen die Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Dies ist bereits in der Satzung zum Bebauungsplan unter Kap. 2.3 Zeitliche Befristung festgesetzt.
Der teilweise hohe Wildschweinbestand hat möglicherweise auch andere Ursachen (Mais). Die Jägerschaft ist erfahrungsgemäß sehr bemüht, trotz erheblichem Maisanbau den Wildschweindruck in Grenzen zu halten.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


4.         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 25.11.2022

Stellungnahme:
In den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 10.12.2021 werden Standorte beschrieben, die grundsätzlich nicht zum Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet sind, sogenannte Ausschlussflächen. 
Als Ausschlussfläche ist explizit Landwirtschaftlicher Boden mit überdurchschnittlicher Bonität genannt. 
Wie bereits in unserer Stellungnahme zum FNP vom 20.06.22 beschrieben, ist die überplante Fläche südlich von Kiemertshofen (Fl.-Nrn. 1087, 1089 u. 1090 Gmkg. Kiemertshofen) von überdurchschnittlicher Bonität. Somit liegt offensichtlich ein Versagensgrund vor. 
Daher weisen wir nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die angestrebte Nutzung (Freiflächen-Photovoltaikanlage) unzulässig ist.

Abwägung zur Stellungnahme:
Bei der Standortwahl fanden die vorherrschenden Ackerzahlen Berücksichtigung. Sehr gute Standorte sollen der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Der Markt Altomünster hat deshalb in seinem Kriterienkatalog definiert, dass Freiflächenfotovoltaikanlagen nur auf Standorten mit einer durchschnittlichen Ackerzahl < 55 errichtet werden sollen.
Nach der Einstufung des Landesamts für Umwelt (LfU: „Das Schutzgut Boden in der Planung“) liegt diese Grenze (55) im mittleren Bereich (41 – 60). Ab einer Ackerzahl von 61 wird die Ertragsfähigkeit gem. LfU als hoch und ab 75 als sehr hoch eingestuft. Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 sind nur landwirtschaftliche Böden mit überdurchschnittlicher Bonität als grundsätzlich nicht geeignete Standorte einzustufen.
Die Fläche südöstlich von Kiemertshofen liegt mit einer durchschnittlichen Ackerzahl von 53,1 somit im mittleren Bereich.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Weiteres Verfahren:

Der Markt Altomünster beschließt den Bebauungsplan Kiemertshofen Nr. 5 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen“ in der Fassung vom 20.12.2022 unter Einarbeitung der beschlossenen Ergänzungen als Satzung.

Beschluss 1

1.         Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

2.         Zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau - Fachbereich Brandschutz
In die Satzung wird die Festsetzung aufgenommen, dass ein Feuerwehr-Übersichtsplan gem. DIN 14095 anzufertigen und mit der Brandschutzdienststelle im Landratsamt Dachau abzustimmen ist. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

3.        Zur Stellungnahme des Bayerischer Bauernverbands - Geschäftsstelle Dachau
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 4

4.        Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck 
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 5

5.        Der Markt Altomünster beschließt den Bebauungsplan Kiemertshofen Nr. 5 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen“ in der Fassung vom 20.12.2022 unter Einarbeitung der beschlossenen Ergänzungen als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2023 09:19 Uhr