Satzung für die Erhebung der Hundesteuer; Beschluss zum Neuerlass


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 24.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 24.10.2023 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz und kann auf Grund des Steuerfindungsrechts des Art. 3 Kommunalabgabengesetzes durch die Gemeinden erhoben werden. 

Besteuert wird der Aufwand, der durch das Halten eines Hundes entsteht. Aufwandsteuern sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nicht Gegenstand der Hundesteuer ist daher das Halten des Hundes, das nur der Einkommenserzielung, also allein Erwerbszecken dient.

Mit der Hundesteuer werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll z. B. dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

Die Gestaltung des Steuersatzes muss stets dem Zweck der Steuer als Aufwandsteuer Rechnung tragen und darf das Halten von Hunden jedenfalls nicht wirtschaftlich unmöglich machen (keine erdrosselnde Wirkung)


Weitere Angaben zur Anzahl der gemeldeten Hunde, der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben, können der im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellten Datei „Basiszahlen zum Neuerlass der Hundesteuersatzung“ entnommen werden.


Der Markt Altomünster wendet aktuell die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) aus dem Jahr 2015 - in Kraft getreten am 01.01.20216 - an.


Weitgehenst greift die Hundesteuersatzung in der Fassung dieser Überarbeitung (wie bisher auch) die Formulierungsvorschläge des Satzungsmusters des Bayerischen Innenministeriums auf. 


Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

§ 2 Abs. 1 – Erweiterung der Tatbestände für eine Steuerbefreiung  

5.        Hunden, die die für die Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
6.        Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen.


§ 4 Abs. 2 und 3 – Umformulierung (ohne inhaltliche Änderung)

Abs. 2 Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
  
Abs. 3 Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.  


§ 5 Abs. 1 – Änderung der Steuersätze (Erhöhung des ersten Hundes um 10% und der weiteren Hunde um 30%)

       Die Steuer beträgt
       für den ersten Hund        66,00 €                (bisher   60,00 €)
       für den zweiten Hund        130,00 €                (bisher 100,00 €)
       für jeden weiteren Hund        156,00 €                (bisher 120,00 €)


§ 5 Abs. 2 – einheitliche Besteuerung bei den Kampfhunden vom ersten Hund an und Änderung des Steuersatzes

       Die Steuer beträgt
       für jeden Kampfhund                     1.200,00 €                (bisher    600,00 €)


§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 – Umformulierung (ohne inhaltliche Änderung)

Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.  


§ 9 – Umformulierung (ohne inhaltliche Änderung)

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.  


Die vorgesehenen Änderungen sind in der beiliegenden Textfassung in roter Schrift dargestellt.


Aus Gründen der Übersichtlichkeit und des einfacheren Vollzugs wird der Neuerlass der Hundesteuersatzung empfohlen.

Beschluss 1

Die Steuersätze werden wie folgt festgelegt:

Die Steuer beträgt für den ersten Hund                             66,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7

Beschluss 2

Die Steuersätze werden wie folgt festgelegt:

Die Steuer beträgt für den zweiten Hund                130,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 8

Beschluss 3

Die Steuersätze werden wie folgt festgelegt:

Die Steuer beträgt für jeden weiteren Hund                156,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 9

Beschluss 4

Die Steuersätze werden wie folgt festgelegt:

Die Steuer beträgt für jeden weiteren Hund                180,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Beschluss 5

Die Steuersätze werden wie folgt festgelegt:

Die Steuer beträgt für jeden Kampfhund                    1.200,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 6

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der 

Markt Altomünster

folgende 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)

§ 1
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet des Marktes Altomünster unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.


§ 2
Steuerbefreiung

  1. Steuerfrei ist das Halten von
    1. Hunden, die ausschließlich der Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dienen,
    2. Hunden, die überwiegend für die gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit des Halters unerlässlich sind
    3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
    4. Hunden, die aus dem Tierheim Dachau stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft oder einen Betrieb aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 1 Kalenderjahr gewährt.
    5. Hunden, die die für die Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
    6. Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen.

  1. Eine Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Hund, für den die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist und die Eignung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.

  1. Eine Steuerbefreiung wird nur auf Antrag gewährt. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen.


§ 3
Steuerschuldner; Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten von den Haushalts- oder Betriebsangehörigen als gemeinsam gehalten.
  2. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

  1. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

  1. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.


§ 4
Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

  1. Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
  
  1. Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.  


§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt
für den ersten Hund        66,00 €
für den zweiten Hund        130,00 €
für jeden weiteren Hund        180,00 €

  1. Die Steuer beträgt
für jeden Kampfhund        1.200,00 €

  1. Der erhöhte Steuersatz nach Abs. 2 entfällt bei Hunden, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Bescheinigung entsprechend § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren (KampfhundeVO) ausgestellt wurde.
Bei Fällen, nach denen sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben, entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalenderjahres, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.

  1. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.


§ 6
Kampfhunde

  1. Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

  1. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 KampfhundeVO in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO nachgewiesen wurde, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.

  1. Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ergeben.


§ 7
Steuerermäßigungen

  1. Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
  1. Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden.
  2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. 
Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.  

  1. Als Einöde gilt eine Ansiedlung mit max. zwei Wohngebäuden. Als Weiler gilt eine Ansiedlung mit mehr als drei und max. 9 Wohngebäuden.


  1. Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für
  1. Hunde, die in einem Anwesen außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gehalten werden,
  2. für Hunde, mit denen der Hundehalter freiwillig und erfolgreich eine Bescheinigung über eine Prüfung (Hundeführerschein) nach Abs. 4 absolviert hat.

  1. Die Bescheinigung über eine Prüfung darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung ausgestellt werden.
In der theoretischen Prüfung sind Kenntnisse nachzuweisen über
  1. die Entwicklung, das Sozialverhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
  2. das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf,
  3. die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der verschiedenen Ausdrucksformen,
  4. das Erziehen und Ausbilden von Hunden,
  5. die Rechtsvorschriften für den Umgang von Hunden, insbesondere in der Öffentlichkeit
In der praktischen Prüfung ist ein sicheres Auftreten von Hund und Hundehalter in der Öffentlichkeit unter Anwendung der erworbenen theoretischen Kenntnisse nachzuweisen.
Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens enthalten:
  1. Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes
  2. Vor- und Nachname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers
  3. Bestätigung, dass eine Prüfung nach den vorgenannten Vorgaben abgelegt wurde
  4. Datum der Prüfung
  5. Unterschrift des Prüfers

  1. Eine Steuerermäßigung kann beansprucht werden nach
  1. Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen,
  2. Abs. 3 Ziffer 2 für jeden Hund des Steuerpflichtigen nur einmal.


§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

  1. Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

  1. Die Steuervergünstigung wird frühestens ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres gewährt.

  1. Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung weg, wird die Hundesteuer ab dem auf den Wegfall des Befreiungstatbestandes folgenden Kalenderjahr neu festgesetzt.
  2. Für Kampfhunde nach § 1 Abs. 1 KampfhundeVO wird keine Steuervergünstigung gewährt.
  3. Für Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO wird keine Steuervergünstigung gewährt, solange für diese nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.


§ 9
Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.  


§ 10
Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 15.02. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.


§ 11
Anzeigepflichten

  1. Wer einen über vier Monate alten, dem Markt Altomünster noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse und ggf. Vorlage geeigneter Nachweise dem Markt Altomünster melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt der Markt Altomünster eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.

  1. Der Hundehalter hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn der Hundehalter den Hund veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder verendet ist oder getötet wurde, oder wenn der Hundehalter aus dem Markt Altomünster weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an den Markt Altomünster zurückzugeben

  1. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das dem Markt Altomünster unverzüglich anzuzeigen.


§ 12
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 23.12.2015 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.11.2023 07:16 Uhr