Erwerb eines Grundstücks westlich von Altomünster; Vorkaufsrechtsausübung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.12.2023 ö 5

Sach- und Rechtslage

Die Grundstückseigentümer haben mit Urkunde des Notars Dr. Johann Mayr vom 13.09.2023 – UVZ-Nr. M 2553/2023 – das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Flurnummer 1048 der Gemarkung Altomünster mit einer Größe von 1.921 m verkauft.

 

Auszug aus dem Flächennutzungsplan

Vom Notariat erhielt der Markt Altomünster mit Schreiben vom 14.09.2023 eine Anfrage zu gemeindlichen Vorkaufsrechten. Am 21.09.2023 erhielt der Markt Altomünster auf Anforderung vom Notariat die vollständige Vertragsurkunde. 

Hiernach ist zu klären, ob dem Markt Altomünster ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht und ob von einem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll. 

Ein von den Verkäufern und Käufern angenommener Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 1 BauGB besteht nicht, da die Käufer nicht in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind.

Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB steht einer Gemeinde beim Verkauf von unbebauten Flächen im Außenbereich ein Vorkaufsrecht zu, wenn im Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Grundstück Flurnummer 1048 der Gemarkung Altomünster befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich. Das Grundstück ist unbebaut. Im Flächennutzungsplan ist es als Wohnbaufläche mit Ortsrandgrün dargestellt. 

Voraussetzung für eine Vorkaufsrechtsausübung ist, dass das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Markt Altomünster besteht dringender Wohnbedarf. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts und den Erwerb des Grundstücks kann das Ziel, Bauland auszuweisen, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, schneller verwirklicht werden. Die Schaffung von Baurecht mittels eines Bebauungsplanverfahrens und die Umsetzung können schneller realisiert werden, wenn nur eine geringere Zahl von Grundstückseigentümern vorhanden sind und daher in geringerem Maß unterschiedliche private Interessen betroffen sind. Auch bei der Neuordnung des Baulandes ergeben sich erhebliche zeitliche Vorteile. Erfahrungsgemäß kommt es bei Bodenneuordnungen in einem amtlichen Umlegungsverfahren oftmals zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. 

Die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Marktes Altomünster. 

Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts sind die betroffenen privaten Interessen zu berücksichtigen und mit den öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei sind die privaten Belange zu bewerten und zu gewichten. Die privaten Interessen der Vertragsparteien werden vom Markt Altomünster durchaus gesehen. Die Interessen sind auch hoch zu bewerten. Dies gilt insbesondere für das Interesse der Käufer an einem Erwerb des Grundstücks. Bei der Abwägung der Interessen müssen jedoch auch die öffentlichen Belange berücksichtigt werden. Insoweit ist von Bedeutung, dass im Gemeindegebiet ein sehr hoher Bedarf an Wohnraum besteht. Der Markt Altomünster verfolgt das Ziel, diesen Bedarf über eigene Grundstücke zu decken. Dem Markt Altomünster ist es möglich, Baurechte schneller zu schaffen und zu realisieren. Den diesbezüglichen öffentlichen Belangen kommt sehr hohes Gewicht zu. Im Ergebnis haben die öffentlichen Belange Vorrang vor den privaten Interessen der Verkäufer und Käufer. 

Vor diesem Hintergrund wird von Seiten der Verwaltung empfohlen vom dem Markt Altomünster zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Die Frist zur Vorkaufsrechtsausübung endet am 21.12.2023. 

Finanzielle Auswirkungen

Es ist mit Gesamtkosten (inklusive Nebenkosten) in Höhe von ca. 60.000,00 € zu rechnen.

Beschluss

  1. Der Markt Altomünster übt für das o.g. Grundstück das Vorkaufsrecht aus und erwirbt dieses Grundstück.

  1. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechende notarielle Urkunde zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Datenstand vom 15.12.2023 11:41 Uhr