Es liegt ein noch unvollständiger Bauantrag vor (fehlende Nachbarunterschriften und widersprüchliche Angaben bezüglich der Ausführung), der die Errichtung einer Windkraftanlage nördlich von Hohenzell vorsieht:
- Masthöhe (bis zu) 21 m
- Rotorblattdurchmesser (bis zu) 11,6 m
- Leistung (bis zu) 15 kW
- Flurnummer 159/3, Gemarkung Hohenzell
Allgemeine Hinweise zur Genehmigung von Windkraftanlagen
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b BayBO können Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m verfahrensfrei errichtet werden. Die Vorgaben der Flächennutzungsplanung und evtl. weitere materielle Anforderungen sind auch bei verfahrensfreien Vorhaben zu beachten.
Windkraftanlage unter 50 Meter Höhe unterliegen dem Baurecht, Windkraftanlagen über 50 Meter Höhe unterliegen dem Immissionsschutzrecht.
Bei einem sog. Windpark mit beispielsweise 5 Windkraftanlagen handelt es sich rechtlich gesehen um 5 einzelne Vorhaben, auch wenn diese nah beieinander stehen.
Vom Markt Altomünster ist grundsätzlich noch festzulegen, ob „kleinere“ Windkraftanlagen unter die Konzentrationswirkung des Teilflächennutzungsplanes „Windkraftanlagen“ fallen sollen, d.h. nur innerhalb der dargestellten Flächen des Teilflächennutzungsplanes errichtet werden dürfen (oder eben nicht).
Wenn im Teilflächennutzungsplan „Windkraftanlagen“ keinerlei Aussagen zu „kleineren“ Windkraftanlagen getroffen werden, wovon in Übereinstimmung mit dem Landratsamt Dachau aus Gründen des Bestimmtheitsgebotes und der Rechtklarheit abzuraten ist, wäre die Planung vermutlich dahingehend auszulegen, dass sämtliche Windkraftanlagen (auch „kleinere“ Anlagen) nur innerhalb der dargestellten Flächen des Teilflächennutzungsplanes errichtet werden dürfen.
Zur Definition von „kleineren“ Windkraftanlagen wird vorgeschlagen die Verfahrensfreiheitsgrenze des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b BayBO (= 10 m Höhe) heranzuziehen, da alle anderen Größenangaben willkürlich wirken und damit schwer vermittelbar sein werden. Diese Höhe scheint auch vertretbar, da im allgemeinen von Anlagen dieser Größenordnung nur überschaubare Störwirkungen ausgehen.
Die weitere Behandlung des vorliegenden Antrags auf Errichtung einer Windkraftanlage ist von der Auffassung des Gemeinderates zu der vorgenannten Thematik abhängig.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, eine Regelung zu treffen, dass nur Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m von der Konzentrationswirkung des Teilflächennutzungsplanes erfasst werden.
Da die beantragte Windkraftanlage über dieser Höhe liegt und damit der angestrebten Teilflächennutzungsplanung nicht entspricht besteht die Möglichkeit, einen Zurückstellungsantrag für dieses Baugesuch beim Landratsamt Dachau zu stellen. Ein Zurückstellungsantrag nach § 35 Abs. 3 BauGB ist grundsätzlich möglich, jedoch derzeit noch nicht zeitkritisch. Materielle Voraussetzung für einen solchen Antrag wäre die Befürchtung, dass die Durchführung der Planung (FNP-Windkraft) durch das Vorhaben (Bau der beantragten WKA) unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der Antrag muss vor Entscheidung über den Bauantrag durch das Landratsamt (Bearbeitungszeit im Landratsamt voraussichtlich mind. 6 bis 8 Wochen), spätestens aber 6 Monate nach Eingang des Bauantrags beim Landratsamt gestellt werden.
Von Seiten des Landratsamtes wird angeregt den (vervollständigten) Bauantrag zuerst einmal im normalen Geschäftsgang an das Landratsamt weiterleiten und dann in den kommenden Wochen die Frage der Rückstellung (auch unter Berücksichtigung des konkreten Standorts sowie der Planungsvorgaben für den Teil-FNP) zu besprechen.
Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 24.05.2011 gingen noch die nachstehenden Fragen hervor, die nach Rücksprache mit dem Landratsamt Dachau wie folgt beantwortet werden können:
Wie kann sichergestellt werden, dass auch auf Flächen, die nicht als mögliche Standorte für WKA im Teilflächennutzungsplan vorgesehen sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung einer WKA diese trotzdem hier errichtet werden können?
Anträge für eine WKA außerhalb der möglichen Standorte des Teilflächennutzungsplans „Windkraftanlagen“ sind in der Regel nicht ohne eine Änderung des Flächennutzungsplanes zulässig, da die Standorte im Flächennutzungsplan festgelegt wurden und deshalb eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs vorliegt. Ohne Änderung des Teilflächennutzungsplanes „Windkraftanlagen“ wäre eine WKA außerhalb der festgelegten möglichen Standorte eventuell denkbar, wenn es sich um eine innovative Anlage handeln würde, welche bei der Festlegung der Standorte noch keine Berücksichtigung finden konnte.
Kann eine Gemeinde unabhängig von den anderen Gemeinden diesen Teilflächennutzungsplan alleine ändern?
Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen des gemeinsamen Teilflächennutzungsplanes müssen immer von allen beteiligten Gemeinden beschlossen werden. Hier gilt das gleiche Verfahren wie beim Zustandekommen des gemeinsamen Teilflächennutzungsplanes. Dies dient als Schutz der jeweiligen Gemeinden vor Planungsänderungen der anderen beteiligten Gemeinden und umgekehrt ergibt dies eine gesteigerte Abhängigkeit von den Nachbargemeinden.