Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.6

Sachverhalt

Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim:
(siehe Anlage)

Obwohl der Sachbearbeiter des Bereichs Landwirtschaft die Stellungnahme auf dem Formblatt des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter „Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrundlage“ aufgeführt wurde, konnte dieser auf Nachfrage durch die Verwaltung seine Aussagen weder ausreichend begründen noch eine einzige Rechtsgrundlage für seine Stellungnahme nennen.
Wie die Landwirtschaft durch ein angrenzendes Wohngebiet beeinträchtigt werden kann (Lärm, Staub, Erschütterung, Gerüche,…), konnte vom AELF nicht zufriedenstellend beantwortet werden. Auch die Frage, für welche landwirtschaftlichen Betriebe nahe dem Planungsgebiet eine Entwicklung möglich sein muss, wie diese Entwicklung ausschauen könnte und wie diese Entwicklung im Bebauungsplan berücksichtigt werden kann, konnte der Sachbearbeiter des AELF nicht beantworten. (Uri-Hof, keine Landwirtschaft, ca. 140m Luftlinie; Kienzerleweg 75, keine Landwirtschaft, ca. 250m Luftlinie; Pferdestall des Grundstückseigentümer des Bebauungsplangebiets auf der gegenüberliegenden Seite des Uri-Hofes ca. 230m Luftlinie; Kienzerleweg 80, keine Landwirtschaft, ca. 330m)
Bereits mehrfach haben Gemeinden im ländlichen Raum versucht durch Festsetzungen in Bebauungsplänen und sogar durch Grundbucheinträge auf den Baugrundstücken Klagen gegen die angrenzende Landwirtschaft bereits im Keim zu ersticken. Der Verwaltung ist jedoch kein Fall bekannt, wo durch diese Maßnahmen der gewünschte Zweck erreicht werden konnte. Entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind rechtswidrig und gefährden ihn insgesamt. Grundsätzlich gilt: Anwohner haben eine ordnungsgemäße Landwirtschaft zu dulden, eine nicht ordnungsgemäß geführte Landwirtschaft muss nicht geduldet werden. Ob eine Landwirtschaft ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat im Streitfall ein Gericht zu klären. Die Gemeinde ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob eine Fläche ordnungsgemäß landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, dies ist auch nicht ihre Aufgabe.
Auffällig ist auch, dass die Interessenvertretung der Landwirtschaft, der Bayerische Bauernverband, trotz umfangreicher Erfahrungen bei der Beteiligung an Bauleitplanverfahren und trotz einer entsprechenden Verbandsstruktur mit erfahrenen Fachjuristen keine vergleichbare bzw. sogar eine Stellungnahme ohne Anregungen und Empfehlungen abgegeben hat.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt aus den genannten Gründen  keine entsprechenden Festsetzungen oder Hinweise auf Grund der Stellungnahme des AELF in den Bebauungsplan aufzunehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.08.2020 14:43 Uhr