Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö 4.3.9

Sachverhalt

Gemäß dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass das Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickert werden soll. Im Bereich des Bebauungsplanes wurde durch den Eigentümer Sickertests durchgeführt, mit nur teilweise zufriedenstellendem Ergebnis. Vom Wasserwirtschaftsamt wurde deshalb ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept gefordert.
Da es umfangreichen Schriftverkehr mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Ingenieurbüro über mehrere Monate gab, wird aus Vereinfachungsgründen dem Gemeinderat nur das Ergebnis vorgestellt.

Vom Ingenieurbüro Wipflerplan ist folgendes Konzept geplant:

  • Versickerung der Straßenentwässerung über eine Rigole
  • Die Größe der Rigole wird auf ein Starkregenereignis wie es rechnerisch alle zehn Jahre vorkommt, ausgelegt. Die darüber hinausgehende Wassermenge wird dem Regenwasserkanal in der Badstraße zugeführt.
  • Die Privatgrundstücke versickern ebenfalls das Regenwasser über Rigolen im eigenen Grundstück.
  • Lt. Aussage des Baugrundgutachters ist eine Beeinflussung der unterhalb gelegenen Bebauung nicht zu erwarten.
  • Lt. den Berechnungen der Rigolen (Straßenentwässerung und exemplarisch für Parzelle 1) wird jeweils für die Versickerungsanlage eine Fläche von 1000 m² nicht überschritten. Daher kann aus Sicht des WWA das Niederschlagswasser erlaubnisfrei unter Einhaltung der NWFreiV und TRENGW und der Beachtung der Hinweise aus dem E-Mail des WWA vom 24. Juni 2019 beseitigt werden.

Da nach telefonischer Rückfrage beim Wasserwirtschaftsamt keine widersprüchlichen Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange zu erwarten sind, ist dieses mit der Erstellung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes während der zweiten Auslegung und einer Fertigstellung zum Satzungsbeschluss einverstanden.

Außerdem wurden im Schreiben vom 19.09.2018 noch folgende Hinweise gegeben:

(…)

3.2 Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre mit Extremniederschlagsereignissen sollte gerade bei einer Hanglage mit wenig sickerfähigem Untergrund ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante Erdgeschoss gelegt werden, damit bei einem Starkregenereignis das Wasser nicht ins Haus läuft.

3.3 Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Dem Amt liegen keine Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.
Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 Bay-BodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

3.4 Wasserversorgung
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.

3.5 Abwasserentsorgung

3.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage – wenn möglich im Trennsystem – anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen.
Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.

4. ZUSAMMENFASSUNG
Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir bitten die Gemeinde, uns die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes sowie durch Vorlage eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes zu bestätigen.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts zur Kenntnis.
Das Büro Wipflerplan wird beauftragt bis zum Satzungsbeschluss ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept anhand der oben genannten Punkte zu erstellen und dies mit dem Wasserwirtschaftsamt abschließend abzustimmen. Es ist ein entsprechender Passus in die Begründung des Bebauungsplanes aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 2:
Zu 3.2:
Durch die Festsetzung 2.3 des Bebauungsplanes ist es den Bauherrn möglich die Höhenlage des Hauses in Bezug auf das Gelände und die Straße zu beeinflussen. Es ist den Bauherrn daher möglich ihre Häuser durch entsprechende Höhenlage zu schützen. Außerdem wurde an das Ingenieurbüro, das die Straßenplanung übernimmt, die Information weitergegeben, dass die Erschließungsstraße gegenläufig zum Hang geneigt sein soll, damit das Regenwasser auf der Straße nicht in Richtung der niedriger liegenden Häuser im Osten läuft.
Zu 3.4:
Die Kreisbrandinspektion hat bereits auf das entsprechende Blatt der DVGW hingewiesen.
Zu 3.5:
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem entsprechend dem Stand der Technik.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.08.2020 14:43 Uhr