Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages; Neuerlass zum 01.03.2021 -Wiedervorlage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.02.2020 ö beschließend 10
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.03.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Zur Deckung des Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen die Kur- und Erholungszwecken dienen, kann die Gemeinde einen Kur- und Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

Derzeit beträgt der Kostendeckungsgrad aus den vorgenannten Beiträgen 64 %.
Im Tourismusverbund der Ammergauer Alpen bestehen derzeit ortspezifisch bei den Kurbeitragssatzungen unterschiedliche Regelungen. In mehreren gemeinsamen Sitzungen wurden Vorschläge erarbeitet, um die Regelungen anzugleichen. In diesem Zuge wurde neben der empfohlenen Anhebung des Kurbeitrages auch der Wegfall von diversen Befreiungstatbeständen angesprochen.

Gerade im Hinblick auf anstehende Investitionen, wie z. B. die Verschönerung des Kurparks und neue Beschilderungen ist eine Anhebung des Kurbeitrages geboten.

Durch den Kur- und Tourismusausschuss wurde die Thematik vorbesprochen. Unter Berücksichtigung der mehrheitlichen Empfehlung des Ausschusses stellen sich die geplanten Änderungen wie folgt dar:

Zu §4 (Höhe des Kurbeitrages):
  • Der Kurbeitrag wird von 2,00 € pro Person und Nacht auf 2,40 € erhöht
 
  • Es wird ein Kurbeitrag in Höhe von 2,40 € pro Person und Nacht eingeführt, für Personen die auf Berghütten übernachten. Der Kur- und Tourismusausschuss schlägt eine Veranlagung analog der Gemeinde Unterammergau vor, die den vollen Beitragssatz für Übernachtungsgäste auf Berghütten erhebt (1,50 € pro Person und Nacht)

  • Schwerbehinderte ab 80 % sind künftig kurbeitragsfrei (bisher wurden sie mit der Hälfte des Kurbeitrages veranlagt)

  • Folgende Befreiungstatbestände entfallen:  
  • Kurbeitragspflichtige ab dem 20. Aufenthalt (diese Befreiung gilt bis zum 31.12.2009)
  • Passanten, die nur eine Nacht in Bad Kohlgrub verweilen

  • Eine Kumulierung des Kurbeitrages ab 20 Aufenthaltstagen zu einem Pauschalkurbeitrag erfolgt nicht mehr. Personen die am Stück mehr als 21 Tage im Gemeindegebiet sich aufhalten, sind ab dem 22. Tag weiterhin befreit, analog der anderen Ammertal-Gemeinden

  • Eine Familienermäßigung wird gestrichen (Halber Kurbeitrag für die 3. Person, Kurbeitragsfrei ab der 4. Person)

  • Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit dem Zusatzvermerk „B“ waren bisher vom Kurbeitrag befreit und werden künftig mit 50 % des regulären Kurbeitragssatzes veranlagt

Befreiungen dieser Art weichen von der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages ab. Der Deckungsgrad würde sich danach auf 82 % erhöhen.
Zu §6 (Einhebung und Haftung):
Die optionale Meldung von schriftlich und elektronisch wird auf grundsätzlich „elektronisch“ umgestellt. Allein um unbillige Härten zu vermeiden kann auf Antrag weiterhin die schriftliche Meldung zugelassen werden.

Zu §6a (Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber):
Bisher wurden die Zweitwohnungsbesitzer mit einem pauschalen Kurbeitrag veranlagt. Aufgrund der ÖPNV-Leistungen, die durch die elektronischen Kurkarten zusätzlich genutzt werden können, ergaben sich bei der Handhabung mit den Zweitwohnungsinhabern jedoch einige Probleme. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz war eine Überarbeitung der bisherigen Regelung jedoch zwingend erforderlich. Nach Rücksprache mit dem Bay. Gemeindetag kann Abhilfe geschaffen werden, indem mit den Zweitwohnungsinhabern individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Die Ausgestaltung einer entsprechenden Vereinbarung muss durch die Verwaltung noch entworfen werden.

Zu §8 (Inkrafttreten):
Die Kurbeitragssatzung wird zum 01.03.2021 erlassen. Der Kurbeitrag wurde bei mehreren Pauschalen gerade im Hinblick auf die Passionsspiele in Oberammergau bereits mit eingerechnet bzw. entsprechend angeboten. Daher erfolgt die Anpassung erst im Jahr 2021.


Beratung in der Sitzung des Gemeinderates vom 11.02.2020:
Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt und die erfolgte Beratung in der Kur- und Tourismusausschussitzung. Er informiert das Gremium darüber, dass Unterammergau beschlossen hat, den vollen Kurbeitrag von den Berghütten zu verlangen, wobei dieser in Unterammergau bei 1,50 Euro liegt. Zu einem möglichen Beitrag von Berghütten wurden die Beschlüsse 1 und 2 gefasst.
Hinsichtlich eines Beitrages für 1-Nächtige informiert GRM Frank, dass in Füssen der Halbe Kurbeitrag verlangt wird. Diesbezüglich fand eine längere Diskussion statt. Es folgten die Beschlüsse 3 bis 6. Dadurch entstand eine Pattsituation ohne Ergebnis. Die weitere Beratung und Beschlussfassung werden auf die Gemeinderatssitzung im März vertagt.

Unter Berücksichtigung der Beteiligung des Kur- und Tourismusausschusses und der Moorsymphonie sollen für den Erlass der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages zunächst folgende Beschlüsse (1-6) zu den strittigen Punkten gefasst werden:

Beschluss 1

Der Beschluss vom 11.2.2020 hinsichtlich der Festsetzung eines Kurbeitrages für Übernachtungsgäste auf Berghütten mit 1,50 € pro Nacht wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 12

Beschluss 2

Passanten, die nur eine Nacht in Bad Kohlgrub verweilen, werden mit dem vollen Kurbeitragssatz veranlagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

Busreisende 1-Nächtige, ab einer Gruppe von 15 Personen sind kurbeitragsfrei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

Seminar- und Tagungsteilnehmer bis zu einer Aufenthaltsdauer von 2 Tagen sind kurbeitragsfrei.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

Beschluss 5

Eine Kumulierung des Kurbeitrages ab 20 Aufenthaltstagen pro Jahr zu einem Pauschalkurbeitrag erfolgt nicht mehr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 8

Beschluss 6

Nachfolgende Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) wird unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beschlüsse erlassen.


Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS)

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) und des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende

S a t z u n g
für die Erhebung eines Kurbeitrages

§ 1
Beitragspflicht

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.


§ 2
Kurgebiet

Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.


§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrags

  1. Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.

  1. Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
  2. Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.


§ 4
Höhe des Kurbeitrags

  1. Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet.

  1. Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag für Personen
  1. ab dem vollendeten 16. Lebensjahr                                2,40 €,
  2. ab dem vollendeten 16. Lebensjahr,
die auf Berghütten übernachten                                1,50 €.

  1. Kurbeitragsfrei sind auf Nachweis
1.        Schwerbehinderte, ab einer Behinderung von 80 %
2.        Geschäftsreisende
3.        Seminar- und Tagungsteilnehmer bis zu einem Aufenthalt von 2 Tagen        
4.        Verwandte ersten und zweiten Grades

  1. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit dem Zusatzvermerk „B“ wird auf Nachweis eine Ermäßigung von 50 % gewährt.

  1. Busreisende 1-Nächtige, ab einer Gruppe von 15 Personen sind kurbeitragsfrei.

  1. Bei mehrmaligem Aufenthalt innerhalb eines Kalenderjahres, wird insgesamt höchstens der Kurbeitrag für 20 Aufenthaltstage erhoben. Der Antrag auf Erstattung ist unter Rückgabe der Kurkarte und Vorlage der Abmeldebescheinigung innerhalb eines Monats nach Beendigung des Aufenthalts bei der Gemeinde zu stellen. Dies gilt nicht für Zweitwohnungsbesitzer im Sinne des §1 und § 6a dieser Satzung.

  1. Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.


§ 5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

  1. Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht in der Gemeinde übernachten, am ersten Tag Ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

  1. Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 4 an den Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag nach § 6a oder auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 7 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 KAG entrichten.


§ 6
Einhebung und Haftung

  1. Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Angaben am Tag der Ankunft des Gastes elektronisch mittels des durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten Verfahrens zu melden, sofern diese nicht selbst gemeldet haben. Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

  1. Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.

  1. Wenn Teilnehmer an Reisegesellschaften einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrags verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages. Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 6a
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

  1. Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen pauschalen Jahreskurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen über die Fälligkeit des Beitrags getroffen werden. Die Vereinbarung ist mit dem Zweitwohnungsinhaber wie auch für dessen vom ihm benannte Familienangehörige und Lebenspartner zulässig.

  1. Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

  1. Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

  1. Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

  1. Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 15.02. eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, so ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.

  1. Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihm der Pauschalbeitrag zurückerstattet.


§ 7
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften

Die Abgabehinterziehung wird nach Art. 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) bestraft. Die leichtfertige Abgabeverkürzung und die vorsätzliche oder leichtfertige Abgabegefährdung können nach Art. 15 und 16 KAG mit einem Bußgeld belegt werden.




§ 8
Inkrafttreten

  1.  Diese Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft.

  1.   Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.03.2013 in der Fassung der 2. Änderungsatzung vom
 09.09.2014 außer Kraft.

Bad Kohlgrub, …………

Gemeinde Bad Kohlgrub


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.04.2020 15:43 Uhr