Die Antragstellerin beantragt die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Errichtung einer Mauer an ihrer nördlichen Grundstücksgrenze. Die Mauer wurde bereits errichtet und misst ca. 1,55 m Höhe und 5,50 m Länge.
Nach den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans „Badstraße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 17.08.2012 dürfen Einfriedungen nicht als Mauer errichtet werden. Auch nach der Ortsgestaltungssatzung sind Einfriedungen als Mauern unzulässig.
Vorliegend wurde die Mauer als Sicht-, Lärm- und Geruchsschutz errichtet, da auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück eine Tierhaltung (Ziegen) betrieben wird, die mit der Art der baulichen Nutzung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet (WA) nicht vereinbar ist. Dieser städtebauliche Missstand ist den zuständigen Behörden bekannt. Mittlerweile wurde bereits eine Reduktion der Tierhaltung erwirkt, vor dem Hintergrund des Tierwohls wurde jedoch noch keine komplette Nutzungsuntersagung durch die zuständige Behörde veranlasst. Fakt ist jedoch, dass eine Tierhaltung in dem bestehenden Ausmaß für ein allgemeines Wohngebiet nicht verträglich ist.
Die errichtete Mauer wurde seitens der Bauaufsichtsbehörde beanstandet, weil die erforderliche isolierte Befreiung nicht vorliegt. Im Übrigen kann sie verfahrensfrei (vgl. Art 57 BayBO) errichtet werden.
Die Verwaltung hat die Mauer bereits in Augenschein genommen. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in die nähere Umgebung einfügt und keine Beeinträchtigungen des Ortsbilds von ihr ausgehen, insbesondere vor dem Hintergrund der Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück, die auch seit Jahren geduldet wird, trotz der bekannten Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft.
Der Bau- und Umweltausschuss hat sich mit der Sache am 09.07.2020 befasst. Er empfiehlt dem Gemeinderat, die beantragte isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Errichtung einer Mauer als Einfriedung zu erteilen. Es ist mit dem Bauamt/Landratsamt noch abzuklären, ob eine Möglichkeit besteht, diese isolierte Befreiung unter die Bedingung zu stellen, dass die Einfriedung nur so lange bestehen bleibt, solange auf dem Nachbargrundstück eine Tierhaltung (Ziegen) betrieben wird und eine Kamera auf das Grundstück der Antragstellerin gerichtet ist.
Eine Regelung, dass eine isolierte Befreiung nur unter dem Vorbehalt, dass die Mauer nur so lange erlaubt ist, wie von dem Nachbarn Beeinträchtigungen ausgehen, wird vom Landratsamt sehr problematisch gesehen.