Einbeziehungssatzung Prentstr. 30; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Gemeinderates, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 6. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 3.3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich bereits in der Sitzung vom 11.02.2020 mit der Thematik befasst. Damals hatte der Gemeinderat noch Änderungswünsche (siehe Anlage). Diese wurden dem Antragsteller mitgeteilt und die Planung wurde überarbeitet. Dabei wurden die alle Änderungswünsche des Gemeinderats in den Entwurf eingearbeitet.

Der Satzungsentwurf lag in der Zeit vom 26.06.-27.07.2020 öffentlich aus. Während dieser Zeit fand auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Es gingen insgesamt drei Stellungnahmen ein, vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim, dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen sowie einer Privatperson.

Die Planung wurde aufgrund der eingegangenen Einwände nochmals überarbeitet und wird nun dem Gemeinderat erneut zur Abstimmung vorgelegt. Auf eine erneute Auslegung kann nach Aussage des Landratsamts vom 11.08.2020 verzichtet werden.

In dem nun vorgelegten Entwurf wurde das Baugrundstück Flst.-Nr. 231/4 komplett in den Innenbereich nach § 34 BauGB einbezogen. Die im ersten Entwurf enthaltenen Festsetzungen zur Art der Bauweise (offene Bebauung), Zahl der Wohneinheiten und Anzahl der Vollgeschosse wurden wieder gestrichen, da sich diese bereits aus dem Erfordernis der Einfügens in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB ergeben. Die vom Gemeinderat gewünschten Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur GRZ und GFZ bleiben bestehen. Da es sich hierbei nur um redaktionelle und keine inhaltlichen Änderungen handelt, kann auf eine erneute Auslegung verzichtet werden. Durch diese redaktionellen Änderungen wird die Einbeziehungssatzung auch als solche deutlich und erweckt nicht den Anschein eines Bebauungsplans.

Eigentümer des unmittelbar angrenzenden, oberhalb des Satzungsgebiets gelegenen Nachbargrundstücks sind GRM Doll bzw. dessen Vater. Ob diesen durch die Aufstellung der Satzung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht und GRM Doll dadurch nach Art. 49 GO persönlich beteiligt ist, kann seitens der Verwaltung nicht bewertet werden. Der Gemeinderat muss daher gem. Art. 49 Abs. 3 GO ohne Mitwirkung von GRM Doll entscheiden, ob dieser persönlich beteiligt ist und daher an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen darf. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Gemeinderatsmitglied sich bei einer Abstimmung nicht enthalten kann, d.h. nur entweder mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen kann.

Beschluss

GRM Doll ist als unmittelbarer Nachbar des Satzungsgebiets gem. Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und wird daher von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.09.2020 11:09 Uhr