Bauantrag; Auf der Oh 11; Anbau eines Carports mit Werkstatt und Lager


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Gemeinderates, 10.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Sitzung des Gemeinderates 10.11.2020 ö 4.5

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf seinem Anwesen Auf der Oh 11, Flst.-Nr. 1451/5, den Anbau eines Carports und einer Werkstatt mit Lager.
Der für das Grundstück gültige Bebauungsplan „Gagersleit´n“ schreibt eine maximale überbaubare Fläche von 120 m² vor, die für Nebenanlagen um 70 % überschritten werden kann, was einer maximalen gesamten überbaubaren Grundstücksfläche von 204 m² entspricht. Bei der beigefügten Berechnung bleiben diejenigen Flächen unberücksichtigt, die nicht zu einer Bodenversiegelung beitragen, (wasserdurchlässige Flächen bzw. Gründächer, die teilweise in das Gelände integriert sind). Somit wird die maximale überbaubare Grundstücksfläche nicht überschritten. Die Vorgaben des Bebauungsplans werden bei dieser Argumentation insofern eingehalten.

Jedoch liegen die Abstandsflächen des geplanten Nebengebäudes (Werkstatt und Lager) teilweise auf dem Nachbargrundstück. Bei dem betroffenen Grundstücksteil handelt es sich jedoch offensichtlich nur um die Zufahrt zu einem dahinterliegenden Grundstücksteil, weswegen aus Sicht der Verwaltung diese Fläche wie eine öffentliche Verkehrsfläche behandelt werden kann und die Abstandsflächen bis auf die „Fahrbahnmitte“ gelegt werden können.

Die weiteren Vorgaben des Bebauungsplans werden eingehalten und sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat die Sache bereits am 05.11.2020 behandelt. Er diskutiert den vorgelegten Bauplan eingehend. Die Mitglieder sind einstimmig der Meinung, dass dem Vorhaben grundsätzlich das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann unter der Auflage, dass das Werkstatt- und Lagergebäude 2m in Richtung Osten von der Grundstücksgrenze zur Straße versetzt wird, da die Ortsgestaltungssatzung bei § 11,2 vorschreibt, dass Vorgärten in einer Tiefe von mindestens 2m, gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie (vordere Grundstücksgrenze), von Gebäuden jeder Art freizuhalten sind.

Daraufhin wurde mit dem Entwurfsverfasser Kontakt aufgenommen. Dieser hat den Entwurf entsprechend angepasst, sodass das Vorhaben um 1,5 m von der Grundstücksgrenze abgerückt wurde. Ein größerer Abstand wäre aufgrund des Geländes bautechnisch nur schwer umzusetzen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Hinsichtlich der Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wird eine Ausnahme genehmigt. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.12.2020 14:44 Uhr