Wiedervorlage; Antrag auf Vorbescheid; Am Kronholz 4; Neubau Einfamilienhäuser


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-10. Sitzung des Gemeinderates, 08.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-10. Sitzung des Gemeinderates 08.06.2021 ö 4.3

Sachverhalt

Der Antragsteller  beantragt einen Vorbescheid zur Klärung der Frage, ob der vorgelegte Bebauungsvorschlag gemäß § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Da für das Baugrundstück kein Bebauungsplan existiert, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB, wonach sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen muss. Diese entspricht nach der Art der Nutzung der eines allgemeinen Wohngebiets (WA) und ist im Flächennutzungsplan auch als solche dargestellt. Mittels einer Abgrenzungssatzung wurde das Baugrundstück dem Innenbereich zugerechnet. Die umliegende Bebauung ist geprägt von in offener Bauweise errichteten Ein- und Mehrfamilienhäusern mit mehreren Vollgeschossen und Grundflächenzahlen (GRZ) zwischen 0,12 und 0,19. Die Bebauungsvorschlag weist eine GRZ von 0,14 bzw. 0,15 auf. Die absoluten Grundflächen der umliegenden Bebauung liegen zwischen 105 m² und 270 m², die geplanten Gebäude haben jeweils eine Grundfläche von 75 m². 

Unter Berücksichtigung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche der näheren Umgebung kann somit davon ausgegangen werden, dass die geplante Bebauung mit Einfamilienhäusern in Bauweise mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss, einer überbauten Grundstücksfläche von 75 m² und einer GRZ von 0,14 bzw. 0,15 sich in die nähere Umgebung einfügt und damit bauplanungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig ist. Die abschließende Prüfung obliegt hier jedoch der Baugenehmigungsbehörde.

Bereits am 11.08.2015 wurde eine Bebauung der betreffenden Grundstücke schon einmal im Gemeinderat behandelt. Der nun vorgelegte Bebauungsvoraschlag entspricht in Teilen dem Bebauungsvorschlag Variante 1 von 2015, dem der Gemeinderat damals auch das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.

Die Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert. Da es sich nur um eine bauplanungsrechtliche Angelegenheit handelt, ist auf die Ortsgestaltungssatzung nicht einzugehen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 6.05.2021 eingehend mit der Bauvoranfrage beschäftigt. Insbesondere mit der eingezeichneten Baugrenze und dem geplanten Haus Nr. 3, bzw. ob dieses noch dem Innenbereich zugerechnet werden kann.
Die Mitglieder kamen zum Entschluss, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden kann, da der Bau- und Umweltausschuss die Baugrenze zwischen den Gebäuden der Fl.Nr. 1716/4 und der Fl.Nr. 1736/12 sieht.

Mit Beschluss vom 11.05.2021 hat der Gemeinderat dem Vorhaben unter Berufung auf die Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses das Einvernehmen verweigert.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen hat den Antrag im Anschluss geprüft und teilte mit E-Mail vom 01.06.2021 folgendes mit:
„Das Gebäude 3 ist nach der rechtsverbindlichen Innenbereichssatzung „Baumgartenstraße“ dem Innenbereich i.S. des § 34 BauGB zuzuordnen und eben nicht dem Außenbereich nach § 35 BauGB. Ferner ist nach Auffassung des Landratsamtes weder eine faktische Baugrenze noch eine Baulinie in der umliegenden Bebauung zu erkennen.“

Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Unrecht nicht erteilt hat und das Landratsamt dieses daher ersetzen könnte.

Die Sache wird dem Gemeinderat daher erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich nochmals mit der Bauvoranfrage befasst. Da auch das Haus 3 laut E-Mail des Landratsamtes vom 01.06.2021 durch die Innenbereichssatzung dem Innenbereich zuzuordnen ist, empfiehlt er, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses an und beschließt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Verwaltung wird mit den weiteren Schritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.07.2021 09:28 Uhr