1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
2021-18. Sitzung des Gemeinderates, 10.11.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Friedhof mit seinen Anlagen ist eine kostenrechnende Einrichtung und ist daher grundsätzlich kostendeckend zu bewirtschaften.
Die letzte Gebührenkalkulation fand 2016 statt. Eine Neubewertung steht daher sowohl aufgrund der Laufzeit der genannten Kalkulation als auch hinsichtlich der Erweiterung der Urnenwand an. Weiter wurde die eine Gebührenanpassung aufgrund der überörtlichen Rechnungsprüfung empfohlen.
Derzeit herrscht beim Friedhof eine Kostenunterdeckung. Diese ist jedoch auch zulässig nach Art. 8 Abs. 6 Satz 3 KAG.
Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 12.10.2021 soll die Verlängerungsmöglichkeit von fünf Jahren beibehalten werden. Demnach ergeben sich folgende Kalkulationssätze:
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bisherige Gebührensätze
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neue Gebührensätze
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Einzelgräber
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298,00 €
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451,00 €
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2 Grabstellen
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572,00 €
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874,00 €
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3 Grabstellen
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870,00 €
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1.325,00 €
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4 Grabstellen
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1.143,00 €
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1.748,00 €
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5 Grabstellen
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0,00 €
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2.199,00 €
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Urnennische
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353,00 €
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736,00 €
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Sockelgebühr
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50,00 €
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50,00 €
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Leichenhausbenutzung
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150,00 €
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150,00 €
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Die sonstigen Gebühren sollen gleichbleiben.
Beschluss
S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 30.11.2016
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende
Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 30.11.2016
§ 1
§ 4 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
„
- Die Grabgebühr wird grundsätzlich für die ganze Dauer des Nutzungsrechtes von 15 Jahren erhoben. Soweit eine Verlängerung des Nutzungsrechtes, nach Ablauf der Ruhefrist, auf 5 Jahre gewünscht ist, wird sie anteilig erhoben. Sie wird wie folgt festgesetzt:
EURO
a) Einzelgräber 451,00
b) 2 Grabstellen 874,00
c) 3 Grabstellen 1.325,00
d) 4 Grabstellen 1.748,00
e) 5 Grabstellen 2.199,00
f) Urnennische 736,00
g) Sockelgebühr pro lfd. Meter 50,00
(nur im St.-Rochus-Friedhof bei erstmaligen Erwerb nach Kostenanfall)“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.12.2021 in Kraft.
GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, ……………
Franz Degele
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 4
Datenstand vom 28.12.2021 15:34 Uhr