1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2021-18. Sitzung des Gemeinderates, 10.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2021-16. Sitzung des Gemeinderates 12.10.2021 ö beschließend 7
Gemeinderat 2021-18. Sitzung des Gemeinderates 10.11.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Friedhof mit seinen Anlagen ist eine kostenrechnende Einrichtung und ist daher grundsätzlich kostendeckend zu bewirtschaften.
Die letzte Gebührenkalkulation fand 2016 statt. Eine Neubewertung steht daher sowohl aufgrund der Laufzeit der genannten Kalkulation als auch hinsichtlich der Erweiterung der Urnenwand an. Weiter wurde die eine Gebührenanpassung aufgrund der überörtlichen Rechnungsprüfung empfohlen.
Derzeit herrscht beim Friedhof eine Kostenunterdeckung. Diese ist jedoch auch zulässig nach Art. 8 Abs. 6 Satz 3 KAG.

Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 12.10.2021 soll die Verlängerungsmöglichkeit von fünf Jahren beibehalten werden. Demnach ergeben sich folgende Kalkulationssätze:

Art
bisherige Gebührensätze
neue Gebührensätze
Einzelgräber
298,00 €
451,00 €
2 Grabstellen
572,00 €
874,00 €
3 Grabstellen
870,00 €
1.325,00 €
4 Grabstellen
1.143,00 €
1.748,00 €
5 Grabstellen
0,00 €
2.199,00 €
Urnennische
353,00 €
736,00 €
Sockelgebühr 
50,00 €
50,00 €
Leichenhausbenutzung 
150,00 €
150,00 €

Die sonstigen Gebühren sollen gleichbleiben.

Beschluss

S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 30.11.2016

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bad Kohlgrub folgende 

Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
der Gemeinde Bad Kohlgrub vom 30.11.2016


§ 1
§ 4 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung: 
  1. Die Grabgebühr wird grundsätzlich für die ganze Dauer des Nutzungsrechtes von 15 Jahren erhoben. Soweit eine Verlängerung des Nutzungsrechtes, nach Ablauf der Ruhefrist, auf 5 Jahre gewünscht ist, wird sie anteilig erhoben. Sie wird wie folgt festgesetzt:
      EURO
       a) Einzelgräber             451,00            
       b) 2 Grabstellen             874,00         
       c) 3 Grabstellen                          1.325,00 
       d) 4 Grabstellen                      1.748,00 
       e) 5 Grabstellen        2.199,00 
       f) Urnennische             736,00         
       g) Sockelgebühr pro lfd. Meter               50,00 
           (nur im St.-Rochus-Friedhof bei erstmaligen Erwerb nach Kostenanfall)“


§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.12.2021 in Kraft.

GEMEINDE BAD KOHLGRUB
Bad Kohlgrub, ……………


Franz Degele
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 4

Datenstand vom 28.12.2021 15:34 Uhr