Kehrer Straße 24; Erweiterungsbau Garage


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022-11. Sitzung des Gemeinderates, 09.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2022-11. Sitzung des Gemeinderates 09.08.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Für das Grundstück FlNr. 2260/21 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Erweiterung der bestehenden Garage eingereicht. Um zusätzlichen Lager- und Abstellraum für Maschinen und Geräte zu schaffen (der Eigentümer betreibt ein Hausmeistergewerbe) soll die bestehende Garage verlängert werden.

Die in 2019 verfahrensfrei an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtete Garage hat eine Größe von 6,85 x 7,25m (49,66 m²). Nun soll diese in Richtung Osten angebaut werden (8,13 x 9,00m = 73,54 m²). Das Dach der Bestandsgarage wird verlängert, DN 18°, Satteldach mit Ziegeleindeckung wie im Bestand. Das gesamte Nebengebäude hat damit an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Länge von 14,98m. Die Firsthöhe beträgt 4,01m, die straßenseitige Traufhöhe 2,93m. Da der Anbau 2,05m breiter geplant ist als die bestehende Garage, entsteht ein asymetrisches Dach, was aber von der Straße aus nicht ersichtlich ist.

Der Eigentümer beantragt darüber hinaus eine Befreiung von § 10 Nr. 1 Satz 1 der Ortsgestaltungssatzung (Garagen und Stellplätze), da er den geforderten Stauraum von 5,50m zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht einhalten kann. Der Abstand beträgt vielmehr an der engsten Stelle 0,30 m. Er begründet den Antrag damit, dass es sich bei dem Einfahrtstor um ein Nebeneinfahrtstor handelt, welches nur wenig benutzt wird. Das Haupttor befindet sich auf der Westseite der Bestandsgarage. Die öffentliche Verkehrsfläche, an der das Nebentor liegt, ist lediglich eine Stichstraße bzw. Sackgasse mit wenigen Anliegern und keinem Durchgangsverkehr.


Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren (prägenden) Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 


Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Befreiung von § 10 Nr. 1 Satz 2 der Ortsgestaltungssatzung (Garagen und Stellplätze) 
zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für den Erweiterungsbau Garage auf FlNr. 2260/21. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.10.2022 10:24 Uhr