Kehrer Straße 31; Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung des Wohnteils des bestehenden Betriebsgebäudes in eine Altenteilerwohnung und drei Ferienwohnungen und Neubau eines Betriebsleitergebäudes


Daten angezeigt aus Sitzung:  2022-09. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 2022-09. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.07.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Für das Grundstück FlNr. 2260/8 der Gemarkung Bad Kohlgrub wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung des Wohnteils der Hofstelle in eine Altenteilwohnung und drei Ferienwohnungen sowie der Neubau eines Betriebsleitergebäudes eingereicht.

Der Wohnteil des Anwesens wurde 1992 erweitert, um insgesamt eine Betriebsleiterwohnung und zwei Ferienwohnungen unterzubringen. 

Nun soll eine Umnutzung des Wohnteils (ohne Erweiterung) in eine Altenteilerwohnung und drei Ferienwohnungen erfolgen. 

Gleichzeitig wird die Errichtung eines Betriebsleitergebäudes südlich der Hofstelle geplant. Planunterlagen hierzu liegen nicht vor, sind aber im jetzigen Stadium auch nicht erforderlich. Das Betriebsleitergebäude soll in I+D, 13,22x10,48m Größe, Wfl. 156,32 m² errichtet werden. Das an der geplanten Stelle befindliche Nebengebäude wird abgebrochen.

Der Bauherr bittet im Rahmen des Vorbescheidantrages um Beantwortung folgender Fragen:
  1. Ist die geplante Umnutzung des Wohnteils des bestehenden Betriebsgebäudes in eine Altenteilerwohnung und drei Ferienwohnungen bauplanungsrechtlich zulässig?
  2. Ist das im Lageplan „rot“ dargestellte Betriebsleitergebäude bauplanungsrechtlich zulässig?

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das antragsgegenständliche Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich insofern nach § 35 BauGB. Demnach sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die landwirtschaftliche Privilegierung ist im Rahmen dieser Bauvoranfrage vom Landratsamt bzw. dem Landwirtschaftsamt zu klären. 

Erschließungsrechtliche Beurteilung
Die Erschließung des Baugrundstückes ist anhand der der Gemeinde vorliegenden Unterlagen in allen erforderlichen kommunalen Sparten gesichert. 

Beschluss

Der Bauausschuss kann keine baurechtliche Prüfung vornehmen, stimmt dem Vorhaben aber vorbehaltlich einer gesicherten Privilegierung zu. Die gestellten Fragen sind vom Landratsamt im Rahmen der Antragsprüfung zu beantworten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.10.2022 10:30 Uhr